§ 116 a SGB XII - Rücknahme von Verwaltungsakten
(1 Beitrag mit § 116 a SGB XII - Rücknahme von Verwaltungsakten)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 116 a Pflicht zur Auskunft
-
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 116 a SGB XII angesprochen:
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Fristen, Rückwirkung & MusterWie wirkt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X? Erklärung mit Fristen (Nachzahlung 4 Jahre, SGB II 1 Jahr), Rückwirkung, Anwendbarkeit auf Aufhebungs-/Erstattungsbescheide + Muster für Jobcenter, DRV & Krankenkasse.
... | mehr- Rechner
Sozialhilfe-RechnerAnspruch nach dem SGB XII überschlägig berechnen.
… | Rechner öffnen