§ 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete
(2 Beiträge mit § 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
- Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1601 BGB angesprochen:
Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) – Sozialrecht oder Familienrecht?Ist Elternunterhalt Sozialrecht oder Familienrecht? Einordnung des Verwandtenunterhalts, Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII, familienrechtliche Grundlagen (§§ 1601 ff. BGB) und praktische Bedeutung.
... | mehr
Unterhalt und Sozialhilfe: Anspruchsübergang nach § 94 SGB XIIWann gehen Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger über? Voraussetzungen, Ausschlüsse und Bedeutung von § 94 SGB XII bei Unterhalt & Sozialhilfe.
... | mehr