Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Paragraf aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

§ 81 SGB X – Recht auf Anrufung

(1 Beitrag mit § 81 SGB X – Recht auf Anrufung)

     Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz

  • (1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich
    • 1. an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet,
    • 2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden, wenn sie die Verletzung ihrer Rechte durch eine andere in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet.
  • (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen die §§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches fallen, tritt an die Stelle des oder der Bundesbeauftragten die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle.
  • (3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Sonstige Einrichtungen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öffentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.
  • (4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die Vermittlungsstellen nach § 67d Absatz 3 und die Auftragsverarbeiter sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. In räumlich getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen, dass der oder die Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterstützt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

zum Stichwort SGB X

     Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich § 81 SGB X angesprochen:

  • Männchen vor zahlreichen Paragrafen die Arme erhebendSozialdatenschutz – Steuergeheimnis des kleinen Mannes

    Der Datenschutz ist in den Sozialgesetzbüchern maßgeblich in § 35 SGB I (Sozialgeheimnis) und den §§ 67 ff. SGB X (Verarbeitung von Sozialdaten) geregelt ...

    ... | mehr

Sozialgesetzbuch X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
§ 1 SGB X – Anwendungsbereich (2)§ 8 SGB X – Begriff des Verwaltungsverfahrens (1)§ 9 SGB X – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (1)§ 13 SGB X – Bevollmächtigte und Beistände (2)§ 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz (2)§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter (3)§ 25 SGB X - Akteneinsicht durch Beteiligte (2)§ 31 SGB X – Begriff des Verwaltungsaktes (1)§ 33 SGB X – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (1)§ 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes (1)§ 36 SGB X – Rechtsbehelfsbelehrung (1)§ 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (3)§ 39 SGB X – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1)§ 41 SGB X – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (1)§ 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht ... (3)§ 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (5)§ 46 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen nicht ... (1)§ 47 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen ... (1)§ 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit ... (4)§ 49 SGB X – Rücknahme und Widerruf im ... (1)§ 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (3)§ 62 SGB X – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte (1)§ 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren (5)§ 67 SGB X – Sozialdatenschutz – Begriffsbestimmung (2)§ 67 a SGB X – Erhebung von Sozialdaten (2)§ 67 b SGB X – Speicherung (1)§ 81 SGB X – Recht auf Anrufung (1)§ 82 SGB X – Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten ... (1)§ 83 SGB X – Auskunftsrecht der betroffenen Personen (1)§ 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers (2)

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