Alleinerziehende können Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Die Leistung wird vom Staat gezahlt und später vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert. Der Unterhaltsvorschuss gilt als Sozialleistung§ 68 Nr. 14 SGB I.
Seit der Reform zum 1. Juli 2017 kann Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag des Kindes und zeitlich unbegrenzt gezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Mindestunterhalt, § 1612 a BGB.
1. Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die
- bei einem alleinerziehenden Elternteil leben,
- keinen oder unregelmäßigen Unterhalt erhalten und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 1 Abs. 1 UVG.
Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren besteht ein Anspruch nur, wenn sie nicht auf Bürgergeld angewiesen sind oder der betreuende Elternteil mindestens 600 € brutto im Monat verdient, § 1 Abs. 1a UVG.
2. Höhe des Unterhaltsvorschusses 2025
Die Höhe richtet sich nach dem Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB abzüglich des halben Kindergeldes. Seit 1. Januar 2025 gelten voraussichtlich folgende Beträge:
| Alter des Kindes | Unterhaltsvorschuss |
|---|---|
| 0 – 5 Jahre | ≈ 187 € |
| 6 – 11 Jahre | ≈ 252 € |
| 12 – 17 Jahre | ≈ 338 € |
Hinweis: Änderungen ergeben sich regelmäßig mit der Düsseldorfer Tabelle. Grundlage sind § 2 UVG und § 1612a BGB.
3. Bezugsdauer und Altersgrenzen
Seit 2017 entfällt die frühere Höchstbezugsdauer von 72 Monaten. Unterhaltsvorschuss kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden (§ 3 UVG a.F. = aufgehoben).
4. Rückforderung und Ersatzpflicht (§ 5 UVG)
Wird nachträglich Unterhalt oder Waisenrente gezahlt, kann die Leistung auch ohne Verschulden zurückgefordert werden (§ 5 UVG). Der Unterhaltspflichtige selbst ist dem Staat gegenüber ersatzpflichtig (§ 7 UVG).
Der Rechtsweg führt zu den Verwaltungsgerichten; Gerichtskostenfreiheit nach § 188 VwGO.
5. Zuständigkeit und Antragstellung
Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 9 UVG). Der Antrag ist schriftlich oder online bei der Unterhaltsvorschussstelle des Wohnortes zu stellen. In NRW siehe DVO UVG NRW.
6. Häufige Fragen
- Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Seit 2017 zeitlich unbegrenzt – bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Frühere Beschränkungen (max. 72 Monate) sind entfallen. - Kann Unterhaltsvorschuss zurückgefordert werden?
Ja. Wenn nachträglich Unterhalt oder Waisenrente gezahlt wird, kann die Behörde die Leistung auch ohne Verschulden zurückverlangen (§ 5 UVG). - Wird Unterhaltsvorschuss auf Bürgergeld oder Wohngeld angerechnet?
Ja, als Einkommen des Kindes. Eine doppelte Förderung ist ausgeschlossen. - Wie erfolgt die Auszahlung?
Monatlich im Voraus auf das Konto des betreuenden Elternteils. Die Zahlung richtet sich nach § 47 SGB I. - Muss der betreuende Elternteil mitwirken?
Ja – insbesondere bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs gegen den anderen Elternteil.
7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Anspruch, Höhe und Rückforderung nach dem UVG:



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