Regelmäßig sind Verbindlichkeiten (Kredite) als Abzugsposten bei der Einkommensbereinigung des Unterhaltsschuldners anzuerkennen, wenn sie vor Eintritt der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt eingegangen wurden. Dies soll nach der Rechtsprechung sowohl für den Konsumentenkredit als auch z. B. für einen Kredit für den Autokauf gelten.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt § 94 Abs. 1a SGB XII. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern werden nur noch berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen über 100.000 € liegt.
Der folgende Beitrag ist daher nur noch für Altfälle und laufende Verfahren relevant.
Die nachfolgend dargestellten Grundsätze zur Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten und zur Anerkennung von Rücklagen beruhen jedoch auf allgemeinen unterhaltsrechtlichen Wertungen des Bundesgerichtshofs. Sie sind deshalb nicht auf den Elternunterhalt beschränkt, sondern können auch bei anderen Unterhaltsarten – insbesondere beim Ehegattenunterhalt – Bedeutung erlangen.
Je nach Unterhaltsart gelten dabei allerdings spezifische Besonderheiten, etwa bei der Heimunterbringung eines Ehegatten oder bei der Bemessung des eheangemessenen Bedarfs.
Die Bildung von Rücklagen und deren Anerkennung als Abzugsposten im Rahmen der Berechnung des Elternunterhaltes wird in der Rechtsprechung der Familiengerichte allerdings nur sehr zögerlich anerkannt.
Problematisch ist dabei insbesondere:
- Der Unterhaltspflichtige, der seinen Lebensunterhalt mit der Aufnahme von Krediten bestreitet bzw. bestritten hat, ist bei der Berechnung des Elternunterhalts gegenüber demjenigen im Vorteil, der für die gleichen Zwecke Rücklagen bildet bzw. gebildet hat.
- Eine Ungleichbehandlung von Unterhaltsschuldnern findet also statt, solange die Rücklagenbildung im Gegensatz zur Begründung von Krediten nicht anerkannt wird.
Der BGH hat deshalb die Bildung von Rücklagen z. B. für die PKW-Anschaffung akzeptiert. Dies entschied der BGH für einen Unterhaltsschuldner, der Rücklagen für seinen 12 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 215.000 km gebildet hatte (vgl. BGH, 30.08.2006 – XII ZR 98/04 / II, zu II. 3. b) aa), Rdnr. 36):
[Rdnr. 36] Soweit das BerGer. einen Betrag in Höhe von 21700 Euro für die Anschaffung eines neuen Pkw unberücksichtigt gelassen hat, wendet sich die Revision dagegen nicht. Insoweit ist die Entscheidung schon deswegen zutreffend, weil der Bekl. seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse auf eine Rücklage in dieser Höhe eingestellt hat. Sein Pkw war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BerGer. zwölf Jahre alt und wies eine Laufleistung von mehr als 215000 km aus. Damit erhöhen sich nach aller Erfahrung die Reparaturaufwendungen, was die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die notwendigen Fahrten zum Arbeitsplatz sinnvoll erscheinen lässt. Wenn der Bekl. teurere Konsumgüter, wie zum Beispiel einen Pkw, statt durch Kreditaufnahme mit einem vorab angesparten Betrag finanziert, ist das wirtschaftlich sinnvoll. Von dem unterhaltsberechtigten Elternteil ist es dann hinzunehmen, dass der angesparte Betrag insoweit Kosten der allgemeinen Lebensführung abdeckt und deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht.
Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Verbindlichkeiten, Rücklagen und zur Berechnung des Elternunterhalts:

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