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Elternunterhalt – Kapitalisierung des Altersvorsorgeschon­vermögens

1. August 2017, aktualisiert am 25. Januar 2021 | Kommentar schreiben

Männchen sitzend zwischen Fragezeichen

Elternunterhalt - Kapitalisierung des Altersvorsorgeschon­vermögens 1Das Altersvorsorgeschonvermögen ist erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze aufzulösen und zusammen mit dem übrigen ungeschützten Vermögen in Einkommen umzurechnen, wenn eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Dabei ist der Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung;
Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2017 …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
aktuelle Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslangen Nutzung oder Leistung gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 BewG Stand Januar 2017
(siehe Anlage AH Zu § 94 SGB XII) zugrunde zu legen.

in diesem Beitrag:
1. Grundsatz2. Der Unterhaltspflichtige bezieht bereits Rente3. Der Unterhaltspflichtige wird erst künftig Rente beziehen

1. Grundsatz

Es gilt der Grundsatz, dass die eigene angemessene Altersvorsorge der Sorge für die Unterhaltsberechtigten vorgeht.

Über das Altersvorsorgeschonvermögen hinausgehendes Vermögen des Unterhaltspflichtigen ist zum Unterhalt einzusetzen bzw. gemäß dem nachfolgend Ausgeführten eventuell noch als „zusätzliches“ Altersvorsorgeschonvermögen absetzbar.

2. Der Unterhaltspflichtige bezieht bereits Rente

Für eine/n bereits Rente beziehende/n Unterhaltspflichtige/n gelten die Kapitalwerte in der dritten Spalte nach der jeweils aktuellen, oben genannten Tabelle gemäß § 14 BewG. Die Kapitalwerte sind aufgrund der verschiendenen Lebenserwartungen von Mann und Frau verschieden. Das Altersvorsorgevermögen ist durch den Kapitalwert zu dividieren und der so ermittelte Jahreswert ist auf Monate „herunterzurechnen“.

Beispiel 1:

Der Selbstbehalt eines 67-jährigen ledigen Rentners R, der zusätzlich zu der laufenden Rente in Höhe von bereits bereinigten 1.000,00 € netto noch 100.000,00 € Altersvorsorgeschonvermögen angespart hat, wird wie folgt berechnet:

Momentaner Selbstbehalt: 1.800,00 € (Stand 2019 – vgl. zu D. I. der D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E
A. Kindesunterhalt
B. …
 
(Link: www.olg-duesseldorf.nrw.de.)
Düsseldorfer Tabelle
)

Altersvorsorgeschonvermögen in Höhe von 100.000,00 € : 10,86 Kapitalwert (3. Spalte Kapitalwert „Männer“ bei vollendetem Lebensalter 67) = 9.208,10 € : 12 Monate = 767,34 € monatlich. 767,34 € sind also der laufenden monatlichen Rente hinzuzurechnen.

Im Ergebnis liegt also der R mit dem Einkommen in Höhe von monatlich 1.000,00 € zuzüglich dem „fiktiven Einkommen“ aus dem Altersvorsorgeschonvermögen bzw. aus der Tabelle des Bundesfinanzministeriums in Höhe von 767,34 € (= 1.767,34 €) 22,66 € unter dem Selbstbehalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle (zurzeit 1.800,00 €).

3. Der Unterhaltspflichtige wird erst künftig Rente beziehen

Etwas komplizierter ist die Behandlung der noch Erwerbstätigen, die ebenfalls zusätzliches Altersvorsorgeschonvermögen bzw. sonstiges Vermögen angespart haben. Hier muss zunächst – ist eine den Selbstbehalt unterschreitende Rente zu erwarten – zunächst die zu erwartende Altersrente ermittelt werden. Dann soll das (künftige) Altersvorsorgeschonvermögen ebenfalls nach der oben genannten Tabelle des Bundesfinanzministeriums in „fiktives Einkommen“ umgerechnet werden.

Beispiel 2:

Ein jetzt 60-jähriger (Stand: 2017) lediger Erwerbstätiger E verfügt über ein bereits bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,00 €. Künftig erwartet E gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung bei seinem Renteneintrittsalter von 65 Jahren und 4 Monaten eine Rente in Höhe von 1.000,00 €. Zusätzlich hat er 100.000,00 € Altersvorsorgeschonvermögen sowie darüber hinaus 50.000,00 € angespart:

Momentaner Selbstbehalt: 1.800,00 € (s. o.)

Altersvorsorgeschonvermögen in Höhe von 100.000,00 € : 11,444 Kapitalwert (gemäß der Tabelle zu § 14 BewG bei Eintritt der Regelaltersrente) = 8.738,20 € : 12 Monate = 728,18 € monatlich.

Im Ergebnis liegt also der E mit der zukünftigen Rente in Höhe von 1.000,00 € zuzüglich dem zukünftigen „fiktiven Einkommen“ aus dem Altersvorsorgeschonvermögen ab dem Erreichen des Renteneintrittsalters aus der Tabelle des Bundesfinanzministeriums in Höhe von 728,18 € (insgesamt also 1.728,18 €) nach Erreichen der Regelaltersrente unter dem Selbstbehalt. E kann also noch 71,82 € monatlich (netto bereinigt) mehr verdienen bzw. ein entsprechend höheres, kapitalisiertes Vermögen haben.

Der E muss also von den angesparten 50.000,00 € „nur noch“ das folgende Vermögen für den Unterhalt einsetzen:

50.000 € – 9.862,90 € = 40.137,10 €

Der Abzugsbetrag in Höhe von 9.862,90 € wird ermittelt aus der Summe, die die Altersrente zuzüglich des zu errechnenden „fiktiven Einkommens“ aus dem Altersvorsrogeschonvermögen unter dem Selbstbehalt liegt (= 71,82 € x 12 Monate x Kapitalwert 11,444 = 9.862,90 €).

E muss also sein neben dem Altersvorsorgeschonvermögen „Erspartes“ in Höhe von 50.000,00 € in Höhe von 40.137,10 € zum Unterhalt einsetzen, bzw. er kann von dem zusätzlich Ersparten noch 9.862,90 € für die Altersvorsorge absetzen, damit er auch zukünftig bei Rentenbeginn nicht unter dem Selbstbehalt liegt.

 

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