Kurz erklärt: Vermögenswirksame Leistungen (VL) zählen nicht immer als Einkommen. Nach § 11 SGB II und § 82 SGB XII wird zwischen Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil unterschieden: Der Arbeitgeberanteil ist regelmäßig nicht anzurechnen, weil kein bereites Mittel vorliegt bzw. wegen Sperrfrist zweckgebunden angespart wird. Eigenleistungen der Arbeitnehmer sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen.
1. Vermögenswirksame Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)
VL sind arbeitsrechtlich Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Für die einkommensrechtliche Bewertung im Bürgergeld ist maßgeblich, ob die Leistung als bereites Mittel zur Verfügung steht § 11 SGB II.
Fachliche Weisungen §§ 11–11b SGB II (BA, Stand 24.10.2024)
Fachliche Weisungen der BA Rn. 2.1 (3), (Seite 6):
„Nicht zu berücksichtigen ist der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen, da er nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht.“
- Arbeitgeberanteil: nicht als Einkommen anzurechnen (keine Verfügungsmöglichkeit, zweckgebunden angelegt).
- Arbeitnehmeranteil (Eigenleistung aus Nettolohn): als Einkommen zu berücksichtigen.
- Systematik: Nur tatsächlich verfügbare Mittel sind bedarfsmindernd. Zweckgebundene Sparbeiträge nicht.
2. Vermögenswirksame Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
Auch im SGB XII ist zu unterscheiden zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil (§ 82 SGB XII). Maßgeblich ist die Verfügbarkeit und die Sperrfrist. Nach Ablauf der Sperrfrist zählen angesparte Beträge als Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII.
Verwaltungsanweisung zu § 82 SGB XII (Bremen, 07.02.2018)
Verwaltungsanweisung, Nr. V.1.6 (Seite 6):
Arbeitgeber-VL sind wegen Sperrfrist und Zweckbindung nicht als Einkommen zu werten. Nach Ablauf der Sperrfrist sind sie als Vermögen zu berücksichtigen. Eigenleistungen des Arbeitnehmers gelten als Einkommen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage bleibt anrechnungsfrei, soweit sie auf freiwilliger Sparleistung aus frei verfügbarem Arbeitseinkommen beruht. Soweit sie auf den Arbeitgeberanteil entfällt, ist sie als Einkommen zu werten.
- Arbeitgeberanteil: im Zufluss kein Einkommen → später Vermögen nach Sperrfrist.
- Arbeitnehmeranteil: Einkommen im Zuflussmonat.
- Arbeitnehmer-Sparzulage: anrechnungsfrei, soweit an freiwillige Eigenleistung geknüpft; sonst Einkommen.
3. Rechtsprechung zum SGB II und SGB XII
Die Rechtsprechung bestätigt die Linie „Eigenleistung = Einkommen“, „Arbeitgeber-VL = zweckgebunden, nicht bedarfsmindernd“ (BSG, 19.06.2012 – B 4 AS 163/11 R).
„Eigenleistungen im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen sind nicht privilegiert. Der Vermögensaufbau gehört nicht zu den Zielen des SGB II.“
Für das SGB XII gilt systematisch dasselbe Leitbild der Verfügbarkeit.
4. Häufige Fragen
Zählen vermögenswirksame Leistungen beim Bürgergeld als Einkommen?
Nicht immer. Arbeitgeberanteile sind nach § 11 SGB II und den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil sie zweckgebunden angelegt und nicht verfügbar sind. Eigenleistungen des Arbeitnehmers gelten dagegen als Einkommen.
Wie werden vermögenswirksame Leistungen in der Sozialhilfe (SGB XII) behandelt?
Auch hier wird unterschieden: Arbeitgeberanteile sind wegen Sperrfrist und Zweckbindung kein Einkommen, Eigenleistungen aber schon. Nach Ablauf der Sperrfrist werden die angesparten Beträge als Vermögen nach § 90 SGB XII bewertet.
Ist die Arbeitnehmer-Sparzulage Einkommen?
Nur teilweise. Sie bleibt anrechnungsfrei, soweit sie auf die freiwillige Eigenleistung aus eigenem Arbeitseinkommen entfällt. Bezieht sie sich auf den Arbeitgeberanteil, gilt sie als Einkommen (§ 82 SGB XII).
Warum ist der Arbeitgeberanteil nicht anrechenbar?
Weil dieser Anteil dem Arbeitnehmer nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht. Er wird direkt auf ein Anlagekonto überwiesen und ist während der Sperrfrist gebunden (Fachliche Weisungen § 11–11b SGB II (BA, Stand 24.10.2024)).
Gelten beim Bürgergeld und bei der Sozialhilfe dieselben Grundsätze?
Im Kern ja. Beide Systeme unterscheiden nach der Verfügbarkeit des Geldes. Was tatsächlich genutzt werden kann, ist Einkommen; zweckgebundene oder gesperrte Leistungen gelten erst später als Vermögen.
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Einkommen, Vermögen und Abgrenzung:


Ines S says
Hallo,
bekomme seit 3 Jahren Alg 2 und jetzt werden vermögenswirksame Leistungen angerechnet,seit Sept. 2013, obwohl der Arbeitgeber den vollen Anteil (40€) zahlt. Vorher war es wohl ein Versehen vom Amt aus. Kann ich Einspruch einlegen?
Grüße Ines S.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Ines,
legen Sie doch einfach Widerspruch ein. Die Angelegenheit muss dann geprüft werden.
Sie können auch bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Dann sollten Sie möglichst einen in Ihrer nähe befindlichen Rechtsanwalt aufsuchen und sich beraten lassen. Gerne würde auch ich Ihnen helfen.
Grüße
Michele says
Hallo,
wie ist es jetzt mit den VL?
Ich erhalte von meinem AG 40 € VL monatlich in einen Bausparvertrag. In den ersten zwei Monaten wurden diese vom Jobcenter nicht als Einkommen angerechnet, danach allerdings schon.
Gibt es mittlerweile eine Rechtsprechung dazu?
Liebe Grüße
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Michele,
neue Erkenntnisse habe ich bisher nicht. Auch eine jetzige kurze Recherche brachte keine neuen Ergebnisse.
Als Einkommen kann meines Erachtens nur die tatsächlich zugeflossene Leistung betrachtet werden. Wenn Sie also von Ihrem Arbeitgeber Geld erhalten und dies auch einzahlen, dann dürfte es bei der oben genannten Rechtsprechung des BSG und des LSG Rheinland-Pfalz bleiben. Der Arbeitgeberanteil ist nicht als Einkommen zu betrachten. Ihr eigener Anteil an den VL dürfte aber als Einkommen zu betrachten sein, mit dem Sie Vermögen bilden. Ihr „eigener Anteil“ darf dann leistungsmindernd berücksichtigt werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt