In dem Selbstbehalt des Elternunterhaltspflichtigen in Höhe von 1.800,00 € (Stand: 2019, vgl. Düsseldorfer Tabelle zu D. I.) ist ein Betrag für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 480,00 € enthalten. Hat der Unterhaltspflichtige z. B. eine abbezahlte Wohnung, benötigt er diesen Betrag nicht mehr, der Selbstbehalt wird entsprechend dem Wohnvorteil reduziert bzw. der Wohnvorteil wird einkommenserhöhend angerechnet (vgl. dazu u. a. Beschluss des BGH, XII ZB 236/14, Rdnr. 19).
Seit dem 1. Januar 2020 gilt § 94 Abs. 1a SGB XII. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern werden nur noch berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen über 100.000 € liegt.
Der folgende Beitrag ist daher nur noch für Altfälle und laufende Verfahren relevant.
Beim Elternunterhalt ist die Reduzierung des Wohnvorteils allerdings auf einen aus einer situationsangemessenen Nutzung der Wohnung zufließenden Vorteil begrenzt. Bewohnt z. B. eine Witwe eine früher mit ihrem Ehemann gemeinsam benutzte recht große Immobilie, so kann nicht die gesamte Wohnfläche für die Berechnung des Wohnvorteils herangezogen werden. Dies würde zu einer Überforderung der Witwe führen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 19. März 2003 (BGH, XII ZR 123/00) klargestellt, dass der Wohnwert beim Elternunterhalt nicht nach der objektiven Marktmiete, sondern nach dem unter den konkreten Umständen ersparten Mietzins zu bemessen ist. Damit soll verhindert werden, dass dem unterhaltspflichtigen Kind Einkünfte zugerechnet werden, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.
Diese Grundsätze gewinnen insbesondere Bedeutung, wenn ein Kind ein Eigenheim erworben hat, das im Verhältnis zum Einkommen relativ hochpreisig ist. Würde bei der Berechnung des Wohnvorteils die objektiv erzielbare Marktmiete angesetzt, könnte dies dazu führen, dass der Selbstbehalt massiv unterschritten würde und im Extremfall sogar eine wirtschaftliche Überforderung bis hin zur Verwertungsverpflichtung des Grundbesitzes drohte (o. o. BGH zu 3. b) bb)).
Gemäß D. I. der Düsseldorfer Tabelle ist im angemessenen Selbstbehalt des Kindes in Höhe von 1.800,00 € (Stand: 2019) ein Wohnkostenanteil von 480,00 € einkalkuliert. Würde bei einer tatsächlichen Marktmiete von etwa 1.000,00 € der volle Betrag angerechnet, verbliebe einem Kind mit 1.500,00 € Einkommen nur noch ein Selbstbehalt von 500,00 €. Dieses Ergebnis wäre mit der Systematik des Elternunterhalts nicht vereinbar. Deshalb knüpft der BGH für den Wohnvorteil beim Elternunterhalt an die tatsächlich ersparte Miete an und nicht an eine theoretisch am Markt erzielbare Miete.
Das Vorstehende stimmt auch mit der Rechtsprechung des BGH zur Bemessung des Wohnvorteils beim Ehegattenunterhalt bis zur Scheidung (Getrenntlebendunterhalt) überein. Auch hier ist der Wohnvorteil des jetzt allein in der Immobilie wohnenden Ehegatten auf einen Bruchteil der Wohnfläche beschränkt (ab dem Zeitpunkt der Scheidung dürfte dem in der Immobilie verbliebenen Ehegatten allerdings die gesamte Wohnfläche zuzurechnen sein, da er dann ja auch in der Regel gehalten ist, die Immobilie zu verwerten). Demgegenüber dürfte meines Erachtens eine zeitliche Beschränkung der Reduzierung des Wohnvorteils beim Elternunterhalt nicht gerechtfertigt sein.
Jedenfalls für den zum Elternunterhalt verpflichteten Mieter hat der BGH in einem Urteil vom 25. Juni 2003 (BGH XII ZR 63/00) ausgeführt, dass der Selbstbehalt nicht deshalb herabgesetzt werden darf, weil der Mieter tatsächlich preisgünstiger wohnt als es der in dem Tabellenmindestselbstbehalt eingearbeiteten Warmmiete von zurzeit 480,00 € (Stand: 2019) entspricht (s. Entscheidung des BGH, Leitsatz c).
Inwieweit sich diese Rechtsprechung des BGH zu dem Selbstbehalt bei Mietern mit der oben genannten Rechtsprechung zu dem Selbstbehalt bei Eigentümern „verträgt“, ist diesseits nicht ganz verständlich. Während der Mieter die Möglichkeit hat, den Selbstbehalt auch dann voll abzusetzen, wenn er eine niedrigere Miete zahlt, wird dem Eigentümer die selbstgenutzte Immobilie „einkommenserhöhend angerechnet“.
Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zur heutigen Bedeutung des Elternunterhalts, zum Wohnvorteil und zur Berechnung



Karin Lindemann says
Diese Sache mit der Anrechnung eines Mietvorteils oder wie immer das heißen mag ist der größte Unsinn und eine bodenlose Ungerechtigkeit. Man hat nicht nur alles mühsam abbezahlt, man hat dadurch nicht mehr Geld, man muss nur vielleicht nur etwas weniger bezahlen, behält also mehr übrig, aber das ist ein großer Unterschied. Eigentum und vor allem bezahltes wird bestraft. Es ist abstrus und ungerecht, und dass man da nicht die geringste Lust hat, für seine Eltern zu sorgen, dürfte auf der Hand liegen. Zumal man das nicht nur finanziell tut. Als Normalbürger mit kleinem Einkommen wird man bis aufs Hemd ausgezogen. Es wäre schön, wenn diese himmelschreiende Ungerechtigkeit (ebenso wie die Heranziehung beim Straßenausbau) von entsprechenden Anwälten aus der Welt geschafft würde.