Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (Stichwort) (Stichwort)
„Eigentlich“ besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
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(2) ... Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI, nur, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Kann der Versicherte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch über 3 und unter 6 Stunden arbeitstäglich verrichten, so kann nach der Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ausnahmsweise Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden, jedoch nicht auf Dauer.
Mit dem Stichwort "Verschlossenheit des Arbeitsmarktes" habe ich mich in den folgenden Beiträgen beschäftigt: