Vom Einkommen eines jeden volljährigen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft werden für angemessene private Versicherungen pauschal 30,00 EUR monatlich abgesetzt, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V. Die Pauschale kann auch vom Kindergeld eines 18- bis 24-jährigen Kindes abgesetzt werden. Auch auf Nachweis können keine höheren Beiträge berücksichtigt werden.
Vom Einkommen minderjähriger Leistungsberechtigter ist die Pauschale nur abzusetzen, wenn für sie persönlich ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Hierfür ist es ausreichend, dass das Kind Begünstigter aus der Versicherung ist. Unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Versicherungsbeiträge sind auch hier 30,00 EUR monatlich abzusetzen. Gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II müssen Beiträge zu privaten Versicherungen nach Grund und Höhe angemessen sein. An die Angemessenheit nach dem Grund der Versicherung (Notwendigkeit) sind hierbei hohe Anforderungen zu stellen. Beispielsweise kann eine Unfallversicherung für ein Kind je nach Einzelfall notwendig sein. In keinem Fall angemessen ist dagegen eine Hausrat- oder zusätzliche Krankenversicherung für ein Kind. Die Notwendigkeit einer Versicherung ist nicht gegeben, wenn der Versicherungsschutz durch Versicherungen der Eltern gedeckt ist (z. B. private Haftpflicht).
Zu dem Thema „Absetzung von Kindergeld“ bei minderjährigen Kindern gemäß § 11 b SGB II führt das LSG-Sachsen Anhalt in einem Beschluss vom 23. Juni 2011 zur Absetzung von Kosten einer Krankenzusatzversicherung und Kosten einer Unfallversicherung aus (vgl. www.sozialgerichtsbarkeit.deBeschluss zu dem Az. L 5 AS 129/11 B ER):
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Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld-V ist von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zur privaten Versicherungen nach § 11 b Abs. 1 Nr. 3 SGB II abzusetzen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat und diese nach Grund und Höhe angemessen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei den Antragstellern zu 3 bis 5 nicht vor. Dies gilt zunächst in Ansehung der abgeschlossenen Krankenzusatzversicherung. Denn diese ist dem Grund und der Höhe nach nicht angemessen. Insoweit vertritt der Senat – wie das SG – die Auffassung, dass im Regelfall für gesetzlich krankenversicherte Leistungsberechtigte der von der GKV gewährleistete Leistungsstandard für die Versorgung ausreichend ist. Eine diesen Standard übersteigende Versorgung ist im Regelfall nicht geboten und daher unangemessen. Dies gilt insbesondere für den für die Antragsteller zu 3 bis 5 abgeschlossenen Tarif „clinic+“. Wie die Antragsteller selbst ausführen, umfassen die Leistungen der GKV bei stationärer Behandlung auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten (§ 11 Abs. 3 SGB V). Die Kosten eines medizinisch notwendigen „Rooming-in“ sind abgedeckt, ohne dass es einer privaten Zusatzversicherung bedarf. Soweit die Antragsteller durch die Zusatzversicherung sicherstellen wollen, dass in jedem Fall ihrer stationären Krankenhausbehandlung ein Elternteil mit aufgenommen wird, ist dies unangemessen. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden.
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Auch hinsichtlich der von den Antragstellern zu 3. bis 5. abgeschlossenen (erweiterten) Unfallversicherung im Rahmen der „Privatschutz-Police“ ist ein Anspruch auf Abzug der Versicherungspauschale nicht glaubhaft gemacht.
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Weiterführend:
Christof says
Hallo,
Sie schreiben:
„Vom Einkommen minderjähriger Leistungsberechtigter ist die Pauschale nur abzusetzen, wenn für sie persönlich ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Hierfür ist es ausreichend, dass das Kind Begünstigter aus der Versicherung ist. “
Heißt das, dass es reicht, wenn das Kind kostenfrei in einer Privathaftpflicht mitversichert ist oder muss die Versicherung auf das Kind abschgelossen sein?
Genau das verneint das JobCenter bei mir nämlich.
Besten Dank
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
nach meiner ersten Einschätzung liegt das Jobcenter wahrscheinlich richtig: Die Pauschale von 30 € kann bei minderjährigen Kindern nur abgesetzt werden, wenn für sie eine eigene, angemessene Versicherung abgeschlossen ist und Kosten hierfür anfallen. Eine bloße kostenfreie Mitversicherung in der Haftpflicht der Eltern genügt nicht, da dafür keine eigenen Aufwendungen entstehen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld-V verlangt, dass für das Kind persönlich ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Auch § 11 b Abs. 1 Nr. 3 SGB II dürfte für diese Auffassung herangezogen werden: Es müssen eigene angemessene private Versicherungen des Minderjährigen vorliegen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt