Vom Einkommen jedes volljährigen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft wird für angemessene private Versicherungen eine Pauschale von 30 € monatlich abgesetzt, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V. Diese Versicherungspauschale kann auch vom Kindergeld eines 18- bis 24-jährigen Kindes abgesetzt werden. Höhere Beträge können selbst auf Nachweis nicht berücksichtigt werden.
Bei minderjährigen Leistungsberechtigten ist die Pauschale nur dann abzusetzen, wenn für sie ein eigener Versicherungsschutz besteht, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld-V. Es genügt, wenn das Kind selbst Begünstigter der Versicherung ist. Auch in diesen Fällen werden pauschal 30 € monatlich abgesetzt – unabhängig von der tatsächlichen Beitragshöhe.
Gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II müssen Beiträge zu privaten Versicherungen nach Grund und Höhe angemessen sein. Dabei gelten hohe Anforderungen an die Notwendigkeit:
- Eine Unfallversicherung für ein Kind kann im Einzelfall notwendig sein.
- Nicht angemessen sind dagegen z. B. Hausrat- oder zusätzliche Krankenversicherungen für Kinder.
- Eine Versicherung ist auch dann nicht notwendig, wenn der Schutz bereits über Elternverträge besteht (z. B. private Haftpflicht).
Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt zur Versicherungspauschale
Zur Absetzung von Kindergeld bei Minderjährigen nach § 11b SGB II entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 23. Juni 2011, dass die Kosten einer Krankenzusatz- oder Unfallversicherung nur in engen Grenzen absetzbar sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, 23. Juni 2011 – L 5 AS 129/11 B ER).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld-V ist vom Einkommen Minderjähriger ein Betrag von 30 € monatlich für private Versicherungen abzusetzen, wenn eine entsprechende Versicherung besteht und diese angemessen ist.
Eine Krankenzusatzversicherung ist dem Grund und der Höhe nach regelmäßig nicht angemessen. Der Leistungsstandard der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) reicht aus.
Gleiches gilt für erweiterte Unfallversicherungen, wenn sie über den notwendigen Grundschutz hinausgehen.
Das Gericht stellte klar, dass die gesetzliche Krankenversicherung bereits die medizinisch notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson bei Krankenhausaufenthalten umfasst (§ 11 Abs. 3 SGB V). Eine Zusatzversicherung zur „Sicherstellung“ einer Elternaufnahme sei daher unangemessen.
Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zur Versicherungspauschale, Einkommensabsetzung und Bürgergeld-Berechnung:



Christof says
Hallo,
Sie schreiben:
„Vom Einkommen minderjähriger Leistungsberechtigter ist die Pauschale nur abzusetzen, wenn für sie persönlich ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Hierfür ist es ausreichend, dass das Kind Begünstigter aus der Versicherung ist. “
Heißt das, dass es reicht, wenn das Kind kostenfrei in einer Privathaftpflicht mitversichert ist oder muss die Versicherung auf das Kind abschgelossen sein?
Genau das verneint das JobCenter bei mir nämlich.
Besten Dank
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
nach meiner ersten Einschätzung liegt das Jobcenter wahrscheinlich richtig: Die Pauschale von 30 € kann bei minderjährigen Kindern nur abgesetzt werden, wenn für sie eine eigene, angemessene Versicherung abgeschlossen ist und Kosten hierfür anfallen. Eine bloße kostenfreie Mitversicherung in der Haftpflicht der Eltern genügt nicht, da dafür keine eigenen Aufwendungen entstehen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld-V verlangt, dass für das Kind persönlich ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Auch § 11 b Abs. 1 Nr. 3 SGB II dürfte für diese Auffassung herangezogen werden: Es müssen eigene angemessene private Versicherungen des Minderjährigen vorliegen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt