Kann die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € zusätzlich zur Erwerbstätigenpauschale in Höhe von 100 € leistungserhöhend vom Einkommen abgesetzt werden?
Diese Frage wird zumindest im Hinblick auf Minijobber, die lediglich ein Einkommen unter 100 € erzielen und die neben dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit Einkommen aus Kindergeld haben, kontrovers diskutiert.
Ausgangspunkt der Kontroverse sind folgende Regelungen:
1. 100 €-Euro Grundpauschale bei Erwerbstätigen gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, wird pauschal ein einheitlicher Gesamtbetrag von 100 € monatlich vom Erwerbseinkommen abgesetzt, § 11b Absetzbeträge
…
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe Aufwendungen zur Erzielung des Verdienstes (= Werbungskosten) entstehen, § 11b Absetzbeträge
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. . …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II.
2. 30 € Versicherungspauschale entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V
30 € können gemäß § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V unabhängig vom tatsächlichen Abschluss einer Versicherung pauschal vom Einkommen abgesetzt werden. Dem Leistungsberechtigten soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, sich entsprechend zu versichern (vgl. dazu auch www.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgericht vom 19. September 2008, B 14 AS 56/07 R).
Können beide Pauschalen nebeneinander leistungserhöhend zum Ansatz gebracht werden?
Eine Mutter erhält 194 € Kindergeld. Sie muss eine Miete in Höhe von 400 € zahlen.
Von dem Kindergeld wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € zum Abzug gebracht.
Das Kindergeld wird um 30 € bereinigt. Die Mutter darf von dem Kindergeld 30 € behalten. Die Mutter erhält also 1.052,21 € vom Jobcenter.
Die Mutter aus Beispiel 1 erzielt zusätzlich 40 € Entgelt monatlich aus einer Putztätigkeit.
Nunmehr lässt das Jobcenter den Abzug des Versicherungspauschalbetrages unter Hinweis auf eine Rechtsprechung des eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg aufhebende Entscheidung des www.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgerichts vom 5. Juni 2014 (B 4 AS 49/13 R) nicht mehr zu. Nur das Entgelt aus der Putztätigkeit in Höhe von 40 € verbleibt jetzt ungekürzt bei der Mutter. Von dem Kindergeld wird ein Abzug nicht mehr zugelassen.
Die Mutter erhält also 1.022,21 € vom Jobcenter.
Die oben aufgeworfene Frage, ob die Versicherungspauschale neben der Erwerbstätigenpauschale leistungserhöhend zum Ansatz gebracht werden kann, muss also möglicherweise mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG verneint werden. Die Versicherungspauschale wird nicht neben bzw. zusätzlich zu der Erwerbstätigenpauschale gewährt. Jedenfalls die oben zitierte Entscheidung des BSG vom 5. Juni 2014, die sich mit der Regelung des § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II alter Fassung beschäftigt, führt zu diesem Ergebnis. Ob dieses Ergebnis allerdings vom Wortlaut des § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB neuer Fassung gedeckt ist, kann meines Erachtens angezweifelt werden. Dies gilt zumindest für Einkommen unterhalb von 100 €.
Aus dem erzielten Verdienst in Höhe von 40 € verbleiben der Mutter gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BSG aus Beispiel 2 „unter dem Strich“ also nur 10 €!
- Neben dem Kindergeld in Höhe von 194 € erhält die nicht arbeitende Mutter gemäß Beispiel 1 1.052,21 €. Insgesamt erzielt sie also Einnahmen in Höhe von 1.246,21 € (1.052,21 € Leistungen und 194 € Kindergeld).
- Die arbeitende Mutter erhält Leistungen in Höhe von 1.022,21 €, erzielt einen Verdienst in Höhe von 40 € und erzielt Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 194 €. Insgesamt erzielt sie also Einnahmen in Höhe von 1.256,21 € (1.022,21 € Leistungen, 194 € Kindergeld und 40,00 € Verdienst).
Die oben beschriebene Verfahrensweise von Jobcentern ist nach hier vertretener Auffassung nicht verständlich und nach hiesiger Auffassung auch nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. Das Bundessozialgericht sollte die bisher zu § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II alter Fassung (jetzt § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II neuer Fassung) vertretene Auffassung überdenken bzw. klarstellen, dass nunmehr der Versicherungspauschalbetrag zusätzlich zu dem Erwerbstätigenpauschalbetrag zu gewähren ist! So könnte die Mutter aus Beispiel 2 Leistungen wie in Beispiel 1 erhalten und so tatsächlich von einem Freibetrag für Einkommen in Höhe von 40,00 € aus ihrer Arbeit profitieren. Kind, Mutter und Gesellschaft wäre damit gedient.
Die heutige Regelung des § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II lautet, dass „ein Betrag von insgesamt 100 € monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ abzusetzen ist. Die damalige Regelung des § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II lautete, dass „ein Betrag von insgesamt 100 € abzusetzen“ ist. Auch die jetzige Präzisierung des Gesetzgebers in der neuen Fassung der Vorschrift in § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II, die eine Absetzung der 100 €-Pauschale vom Erwerbseinkommen und nicht eine Absetzung (auch) vom sonstigen Einkommen benennt, spricht dafür, die Versicherungspauschale neben der Erwerbstätigenpauschale leistungserhöhend zum Ansatz zu bringen. Wird nämlich die Absetzung der Erwerbstätigenpauschale vom Erwerbseinkommen geduldet, bleibt noch Raum für die Absetzung der Versicherungspauschale vom sonstigen Einkommen. So würde die heutige Beschränkung der Vorschrift, die Erwerbstätigenpauschale trete „anstelle“ der „Versicherungspauschale“ tatsächlich nur eine Beschränkung im Hinblick auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, nicht hingegen auch auf sonstiges Einkommen (hier: Kindergeld) beinhalten. Allerdings wäre dann die Versicherungspauschale auf alle Erwerbstätigen anzuwenden, die Kindergeld erhalten. Im Ergebnis würden so nicht nur Kleinstverdiener bis 100 €, sondern auch höher Verdienende profitieren.
Der Gesetzgeber sollte eine weitere klarstellende Regelung veranlassen.
„Umgehen“ lässt sich das oben Ausgeführte allerdings damit, dass für das Kind eine Versicherung abgeschlossen wird.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG 2-V kann diese Versicherung über die Versicherungspauschale berücksichtigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der monatliche Beitrag für die Versicherung unter der Pauschale in Höhe von 30 € liegt (www.lrbw.juris.deLandessozialgericht Baden-Württemberg vom 17. November 2015, L 13 AS 3773/14, Rdnr. 34):
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der monatliche Absatzbetrag von 30,00 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld-V auch nicht auf einen Monat (etwa den Monat der Beitragszahlung) zu reduzieren. Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld-V kann insoweit entgegen den vom Beklagten genannten Entscheidungen des SG vom 8. September 2015 (Az S 16 AS 716/14 und S 16 AS 2257/14), deren Begründung er auszugsweise referiert hat, nicht begrenzt werden. Insbesondere ging es bei der vom SG zitierten Entscheidung des BSG vom 25. April 2013, Az B 8 SO 8/12 R, um die Abzugsfähigkeit einer Pauschale wegen Beiträgen zu einer KfZ-Versicherung als mit der Erzielung von Einkommen notwendige Ausgaben gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II, während es vorliegend um den Abzug einer Pauschale für Versicherungsbeiträge nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II geht.
Wenn auch Sie der Auffassung sind, dass die oben genannte Handhabung geändert werden muss, so würde ich mich über einen entsprechenden Kommentar freuen! Sollten sich hier genügend Stimmen einfinden, so würde ich dies an den Bundestag weiterleiten!
Horst Freiling says
Zunächst bin ich darüber „gestolpert“, dass die Versicherungspauschale in dem Erwerbstätigenfreibetrag enthalten ist.
Wie in dem Beispiel „schön“ aufgezeigt allerdings eine üble Falle.
Danke
Jaoanna Johns says
Ihre Berechnung stimmt nicht. Die nicht arbeitende Mutter kann keine Versicherungspauschale geltend machen, denn das Kindergeld wird beim Kind als Einkommen angerechnet.
Insofern finde ich Ihre Ausführung irreführend und nicht korrekt.
M. A. says
Ich beziehe eine Erwerbsminderungsrente und zuzüglich Hartz IV. Seit Juni habe ich ein Ehrenamt, ich bekomme pro Monat 40 Euro Aufwandsentschädigung, dass Jobcenter zieht mir die 30 Euro Versicherungspauschale ab. Die 10 Euro die mir das Jobcenter gewährt, reichen nicht aus um die Fahrtkosten zu begleichen.
Ich verstehe dies nicht und kann es auch nicht nachvollziehen.
Mit freundlichen Grüßen M. A.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo M. A.,
schauen Sie sich doch einmal den Beitrag 200 Euro Grundfreibetrag bei ehrenamtlich Tätigen und im Ferienjob an.
Zur Berechnung Ihrer anrechenbaren Einkünfte darf jedenfalls die Aufwandsentschädigung nach einer ersten Einschätzung nicht angerechnet werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Amy says
Aufwandsentschädigungen zählen nicht zum „Einkommen“.
Anette M. says
Vielen Dank für die ausführliche Schilderung über den Wegfall der VersPauschale bei Kindergeldbezug zzgl. Erwerbseinkommen.
Haben sich genügend Stimmen gefunden, die eine Änderung der Handhabung fordern?
Wenn nein: :-(.
ICH wäre so eine Stimme.
Ich werde wohl eine Versicherung für meine Tochter abschließen, um zumindest teilweise in den Genuss der VersPauschale zu kommen.
Gruß ins Bergische!
Anette M.
Müller says
Sehr geehrter Herr Nippel,
erst einmal möchte ich mich für Ihre Seite und die vielen hilfreichen Informationen bedanken.
Es hilft doch sehr, sich im Hartz IV Dschungel zurecht zu finden.
Fragen zum Aufstocken habe ich jetzt aber doch:
Als Bezieher von Hartz IV Regelsatz, Single und KdU habe ich eine Tätigkeit ab 23.08.2021 aufgenommen.
Von der Mitarbeiterin des Jobcenters wurde mir gesagt, dass ich eine wöchentliche Arbeitszeit von mind. 15 Stunden benötige, um als erwerbsfähig zu gelten. Aber nicht über 20 Stunden wöchentlich arbeiten sollte, damit mir die Zahlung der KdU nicht gekürzt wird.
Mein Bedarf war bisher wie folgt:
Regelleistung: 432 €
Miete: 380 € „warm“ Kaltmiete ist immer 350 € gewesen, die Differenz habe ich immer alleine zahlen müssen, seit 01/2021 zahlt das JC jetzt 380 € (freut mich aber ich habe nicht verstanden, warum?)
Heizkostenpauschale: 9,90 €
Bedarf insgesamt: 822 €
——————————-
Statt der geplanten 20 Stunden pro Woche sind für 08/2021 insgesamt 40 Stunden angefallen (als Frischling in der Probezeit möchte ich beim AG nicht negativ auffallen und habe diese erst einmal gemacht)
Gehalt:
Brutto 447,40 €
Netto: 340,22 €
Daher habe ich jetzt vom Jobcenter eine Zahlung von 131 € erhalten am 01.09.2021.
Und die Miete, welche das Jobcenter immer direkt an den Vermieter zahlt, wurde für September mit 243 € beglichen:
Nachvollziehen kann ich das alles beim besten Willen nicht.
Eigentlich müsste ich jetzt die Mietdifferenz von 93 € an den Vermieter von den gezahlten 131 € bezahlen, muss aber irgendwie noch die Fahrkarte 27,50 € bezahlen und Essen wäre auch gut….
Die Leistungsabteilung sagte lapidar, dies wäre eine Schätzung und ich könnte ja Widerspruch einlegen.
Nur kann ich so nicht sagen, ob hier überhaupt ein Fehler vorliegt.
340,22 € + 131 € = 471,22 macht 309 € für mich, also wesentlich weniger als wenn ich die 393 € Regelleistung erhalten hätte.
Wenn diese Berechnung stimmt und ich im September auf meine 80 Stunden komme, bleibt dann überhaupt noch etwas übrig?
Sie haben erwähnt dass bei Einkommen ggf. Versicherungspauschalen angerechnet werden können.
Betrifft dieses auch die Hausrat/Haftplicht für die Wohnung oder ggf. meine Zahnzusatzversicherung?
Die erste zahle ich jährlich mit 56 €, die ZZV monatlich mit 36 €.
Ist das anwendbar? Wenn ja wäre das von Vorteil oder nicht? Ich gebe zu, mir schwimmt etwas der Kopf nach dem Schock heute.
Für eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar
Mit freundlichen Grüßen
Johanna Müller
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
soweit ich das überblicke, stellen Sie Fragen zum Hinzuverdienst, die ich in dem Beitrag Hinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetzbeträge und Freibeträge bespreche:
Der Regelbedarf beträgt im Jahr 2021 446 € monatlich (warum 432 € – Regelbedarf im Jahr 2020 – bei Ihnen, vermag ich nicht zu beantworten).
Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft beträgt bei Ihnen 380 €. Warum das gekürzt wurde, muss Ihnen das Jobcenter erklären. Ich habe zunächst keine Antwort darauf. Richtig ist allerdings,dass jetzt 380 € gezahlt werden.
Insgesamt haben Sie also nach einer ersten Einschätzung einen Bedarf in Höhe von 826 € (446 € + 380 €).
Von dem Bedarf ist der Hinzuverdienst für August 2021 gemäß § 11 b SGB II in Höhe von 340,22 € wie folgt abzuziehen:
100 € Pauschale gemäß § 11 b Absetzbeträge
(1) …
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II und 20 % vom Betrag des Bruttohinzuverdienstes von 100 € bis 447,20 €, also 347,10 € / 5 = 69,48 € gemäß § 11 b Absetzbeträge
…
(3) … Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II. Somit ergibt sich ein Absetzbetrag vom Bedarf in Höhe von 347,10 € – 100 € – 69,48 € = 177,62 €.
Sie müssten also 648,38 € (826 € – 177,62 €) erhalten und hätten dann auch noch Ihren Nettoverdienst in Höhe von 340,22 €.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
p.s.: was Sie allerdings mit „erwerbsfähig“ am Anfang Ihrer Ausführungen ansprechen, ist mir nicht wirklich verständlich … haben Sie gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit einer Erwerbsunfähigkeit? Auch sollten Sie doch möglichst dafür sorgen, dass Sie die Leistungen insgesamt erhalten und dann den Vermieter selbst bezahlen.
PB says
Hallo,
Ich beziehe Bürgergeld und und bin behindert und erhalte aufgrund dessen Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus, da ich mich derzeit nicht selbst unterhalten kann. Nun wird mir die Zahlung von Kindergeld auf mein Bürgergeld als Einkommen angerechnet.
Nun ist meine Frage, gilt dies als Zuverdienst und eine Anrechnung eines Freibetrages müsste hier seitens des Jobcenters berücksichtigt werden. Da ich gelesen habe: Ein Zuverdienst von bis zu 100 Euro wird überhaupt nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Geht er darüber hinaus, wird wie gehabt zu einem bestimmten Prozentsatz angerechnet. Wie hoch wäre der Freibetrag in diesem Fall. Ich fände es unfair wenn ich hier 30 € berücksichtigt würden, das dass behinderten Kindergeld eine andere Funktion hat wie das eig. Kindergeld.
Meine Bedarf
Miete Kalt 280,00€
Heizkosten 47,00€
Nebenkosten 45,00€
Einkommen Kindergeld wg. Behinderung 250,00 €
Das Geld wird auf mein Konto gezahlt.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo PB,
Kindergeld wird bedarfsmindernd angerechnet.
Von einem Zuverdienst wird gemäß § 11b Absetzbeträge
…
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag von 100 € abgesetzt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift: „Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist …“. Also: der Absetzbetrag in Höhe von 100 € wird nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit abgesetzt. Kindergeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt