Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 4. Rentenversicherung

Antragsfristen für Renten

Beitrag vom 11.07.2019, aktualisiert am 15.11.2025

VG Wort - ZählpixelFür Rentenleistungen gelten unterschiedliche Antragsfristen. Entscheidend ist, ob es um eine Versichertenrente (Alters- oder Erwerbsminderungsrente) oder um eine Hinterbliebenenrente geht. Zusätzlich kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch den Rentenbeginn verschieben, wenn Hinweispflichten verletzt wurden.

  • 1. Antragsfristen für Versichertenrenten
  • 2. Antragsfristen für Hinterbliebenenrenten
  • 3. Rentenbeginn bei sozialrechtlichem Herstellungsanspruch
  • 4. Häufige Fragen (FAQ)
  • 5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Antragsfristen für Versichertenrenten

Für Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten gilt eine Frist von drei Monaten. Der Antrag muss innerhalb von drei Kalendermonaten gestellt werden, nachdem alle Anspruchsvoraussetzungen zum Monatsbeginn erfüllt sind.

Beispiel

Werden die Voraussetzungen am 1. Mai erfüllt, muss der Antrag bis
spätestens 31. Juli gestellt werden.

Wird die Frist versäumt, beginnt die Rente erst mit dem Monat der Antragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Ein rückwirkender Beginn ist dann ausgeschlossen.

Fristberechnung

  • Wochenenden und Feiertage verlängern die Frist – maßgeblich ist dann der nächste Werktag
    (§ 26 SGB X, §§ 187 ff. BGB).
  • Die Frist läuft immer bis zum Ende des Monats.

2. Antragsfristen für Hinterbliebenenrenten

Bei Hinterbliebenenrenten beträgt die Antragsfrist zwölf Monate (§ 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Wird die Rente innerhalb dieser Frist beantragt, kann sie für bis zu 12 Monate rückwirkend geleistet werden.

Besonderheit: Rentenvorschuss

Der Antrag auf einen Rentenvorschuss nach § 115 Abs. 2 SGB VI gilt automatisch als Antrag auf Witwen- oder Witwerrente.

3. Rentenbeginn beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn trotz versäumter Frist ist, dass die Rentenversicherung ihre Hinweispflichten verletzt hat § 115 Abs. 6 SGB VI).

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt in Betracht, wenn:

  • ein Versicherter nicht auf mögliche Leistungen hingewiesen wurde,
  • dieser Hinweis objektiv erforderlich gewesen wäre,
  • der Hinweis die rechtzeitige Antragstellung ermöglicht hätte.
Praxis-Hinweis

Die Rentenversicherung versteht „geeignete Fälle“ eng.
Hinweise sollen nur erfolgen, wenn der Sachverhalt ohne weitere Ermittlungen
erkennbar ist (z. B. durch automatische Datenverarbeitung).

4. Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange habe ich Zeit, eine Altersrente zu beantragen?

Für Altersrenten gilt eine 3-Monats-Frist. Danach beginnt die Rente erst im Antragsmonat.

Wie lange kann eine Hinterbliebenenrente rückwirkend gezahlt werden?

Bis zu 12 Monate rückwirkend, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird.

Was passiert, wenn die Rentenversicherung mich nicht hingewiesen hat?

Dann kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehen, der zu einem früheren Rentenbeginn führt.

Gilt der Rentenvorschuss als Antrag?

Ja. Ein Antrag nach § 115 Abs. 2 SGB VI gilt als Antrag auf Witwen-/Witwerrente.

5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Vertiefend zu Rentenbeginn, Wartezeiten und EM-Renten:

  • Antragsfristen für Renten 1

    Vorzeitige Altersrente: langjährig & besonders langjährig Versicherte

    Vorzeitige Altersrente: Voraussetzungen, Wartezeiten (35/45 Jahre), Altersgrenzen & Abschläge. Überblick zu langjährig und besonders langjährig Versicherten. | mehr

  • Antragsfristen für Renten 2

    Wartezeit & Drei-Fünftel-Belegung (5-5-3-Regel) – Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

    Wartezeit von 5 Jahren, Drei-Fünftel-Belegung und 5-5-3-Regel: Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente einfach erklärt – mit Beispielen und Rechtsgrundlagen. | mehr

  • Würfel mit Buchstaben und Wort Rente

    Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente

    ... zu den Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI | mehr

angesprochene Rechtsvorschriften:
§ 99 SGB VI · § 115 SGB VI · § 26 SGB X · § 187 BGB · § 188 BGB.


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Antragsfristen für Renten

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