Für Rentenleistungen gelten unterschiedliche Antragsfristen. Entscheidend ist, ob es um eine Versichertenrente (Alters- oder Erwerbsminderungsrente) oder um eine Hinterbliebenenrente geht. Zusätzlich kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch den Rentenbeginn verschieben, wenn Hinweispflichten verletzt wurden.
1. Antragsfristen für Versichertenrenten
Für Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten gilt eine Frist von drei Monaten. Der Antrag muss innerhalb von drei Kalendermonaten gestellt werden, nachdem alle Anspruchsvoraussetzungen zum Monatsbeginn erfüllt sind.
spätestens 31. Juli gestellt werden.
Wird die Frist versäumt, beginnt die Rente erst mit dem Monat der Antragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Ein rückwirkender Beginn ist dann ausgeschlossen.
- Wochenenden und Feiertage verlängern die Frist – maßgeblich ist dann der nächste Werktag
(§ 26 SGB X, §§ 187 ff. BGB). - Die Frist läuft immer bis zum Ende des Monats.
2. Antragsfristen für Hinterbliebenenrenten
Bei Hinterbliebenenrenten beträgt die Antragsfrist zwölf Monate (§ 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI).
Wird die Rente innerhalb dieser Frist beantragt, kann sie für bis zu 12 Monate rückwirkend geleistet werden.
3. Rentenbeginn beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn trotz versäumter Frist ist, dass die Rentenversicherung ihre Hinweispflichten verletzt hat § 115 Abs. 6 SGB VI).
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt in Betracht, wenn:
- ein Versicherter nicht auf mögliche Leistungen hingewiesen wurde,
- dieser Hinweis objektiv erforderlich gewesen wäre,
- der Hinweis die rechtzeitige Antragstellung ermöglicht hätte.
Hinweise sollen nur erfolgen, wenn der Sachverhalt ohne weitere Ermittlungen
erkennbar ist (z. B. durch automatische Datenverarbeitung).
4. Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange habe ich Zeit, eine Altersrente zu beantragen?
Für Altersrenten gilt eine 3-Monats-Frist. Danach beginnt die Rente erst im Antragsmonat.
Wie lange kann eine Hinterbliebenenrente rückwirkend gezahlt werden?
Bis zu 12 Monate rückwirkend, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird.
Was passiert, wenn die Rentenversicherung mich nicht hingewiesen hat?
Dann kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehen, der zu einem früheren Rentenbeginn führt.
Gilt der Rentenvorschuss als Antrag?
Ja. Ein Antrag nach § 115 Abs. 2 SGB VI gilt als Antrag auf Witwen-/Witwerrente.
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefend zu Rentenbeginn, Wartezeiten und EM-Renten:



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