Die kraft Gesetzes Versicherten haben gemäß § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente …
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(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI einen Anspruch auf eine Teilrente oder eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn die in den Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 bzw. Abs. 2 S. 3 Nrn. 1 und 2 formulierten Voraussetzungen vorliegen. Dies führt zu einer Teilrente mit einem Rentenfaktor von 0,5 oder zu einer vollen Rente mit einem Faktor von 1,0, § 67 Nrn. 2 und 3 SGB VI.
§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung
- (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1. teilweise erwerbsgemindert sind,
- 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
- (2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1. voll erwerbsgemindert sind,
- 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
- 1. Versicherte nach § 1 S. 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
- 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
- (3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
- (4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- 2. Berücksichtigungszeiten,
- 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt,
- 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
- (5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
- (6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Die Frage, ob der Versicherte unter den „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 SGB VI tätig sein kann, ist insbesondere in den folgenden Fallgruppen problematisch:
- der Versicherte muss über die gesetzlich vorgesehenen Pausen hinaus zusätzliche Pausen in Anspruch nehmen;
- der Versicherte ist nicht in der Lage, die in Betracht kommenden Arbeitsplätze aufzusuchen;
- die Arbeit kann nur noch auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die dem Versicherten nicht zugänglich sind;
- eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann dazu führen, dass die Erwerbstätigkeit unter den „üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“ nicht mehr ausgeübt werden kann.
Die Problematik einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird hingegen zukünftig kaum mehr auftreten: Nur noch die vor dem 2. Januar 1961 geborenen Versicherten genießen den sogenannten „Berufsschutz“. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird ebenfalls in Höhe der Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente geleistet. Für alle anderen Versicherten gilt grundsätzlich der zeitliche Umfang der Leistungsfähigkeit unabhängig vom bisher ausgeübten Beruf. Ein beruflicher Abstieg muss also ggf. in Kauf genommen werden. Außerdem besteht hier der Nachteil, dass die halbe Erwerbsminderungsrente, die als Berufsunfähigkeitsrente erteilt wird, nicht als Arbeitsmarktrente zur vollen Erwerbsminderungsrente aufgestockt wird. Beipsielhaft drucke ich hier § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 240 SGB VI ab:
§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
- (1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
- 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und
- 2. berufsunfähig
sind.
- (2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Im Regelfall wird die Rente wegen Erwerbsminderung heute auch nur noch zeitlich befristet gewährt, § 102 Befristung und Tod
(1) …
(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI.
hugo says
Hallo,
habe am 26.09.11 einen Termin vor dem Sozialgericht Mainz.
Werde durch den VdK vertreten. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen angeordnet,
VdK macht mir wenig Hoffnung.
Gruß hugo
biberach says
Hallo,
meine Frau ist an einem bösartigen Krebs erkrankt, hat einen Schwerbehindertenausweis beantragt und wird ihn auch bekommen. Sie ist 55 Jahre alt und hat ca. 5 Jahre Vollzeit gearbeitet. Sie hat dann als Hausfrau 5 Kinder großgezogen.
Könnte man da nicht eine Frührente oder eine andere finanzielle Leistung erhalten?
Wäre für jeden Kommentar dankbar.
p.s. bin als Ehemann voll berufstätig.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo biberach,
das Vorliegen der Voraussetzungen zum Erhalt einer Rente würde ich einfach von der Rentenversicherung prüfen lassen!
Lassen Sie sich einen Termin und die einschlägigen Antragsformulare geben. Anhand einer ggf. erfolgenden Absage sollte dann im Einzelnen geprüft werden, ob die ggf. erfolgende Absage auch korrekt ist.
Grüße
Sönke Nippel
CabDriver says
Hallo Herr Nippel.. ich will es kurz machen.
50% Schwerbehindert seit meinem 17ten Lebensjahr. Jetzt 53 Jahre.
Fahre seid 6 Jahren Taxi nachts … 12 Std. schrecklich.. Gehalt 5,00€ Brutto ja ich weis … wenig …
aber unserer Firma ging es nicht so gut da haben wir uns entschieden lieber weniger als nichts.
Habe sehr mit den schmerzen der Wirbelsäule zu kämpfen. War jetzt im MRT und das sieht so aus: mehrere BSV, Skoliose,Fehlhaltung Scheuermann, BWS LWS HWS Verschleiß, Spinalkanalenge , Degenerative Veränderungen BWS usw.
Im Okt. 2011 Zusammenbruch, Krankenhaus mit Krampfanfall Verdacht auf Parkinson, nicht bestätigt.
Geblieben sind Essenzieller Tremor überwiegend links, bin Linkshänder, mit Myoklonien im Gesicht.
Medikamente: Gababentin, Tramadol wegen Rücken und Ramipril. Normal dürfte ich kein Taxi fahren mit den Medikamenten. Normal müsste ich stärkere Medikamente wegen dem Tremor nehmen aber dann kann ich nicht mehr Taxi fahren. Ich verdiene im Monat 1000,00 netto aber nur wenn ich arbeite, wenn ich krank geschrieben bin, bekomme ich mein Brutto von 900€ , ( das netto ist mir Prämie und Nachtzuschlägen)
Normal müßte ich krank feiern, aber ich kann es mir finanziell nicht leisten krank zu sein …. neulich habe ich für einen Kunden eine Quittung ausgefüllt und so gezittert, dass der Kunde mich fragte ob ich ein Alkoholproblem habe … was soll ich tun …. Erwerbsminderungsrente oder Frührente beantragen.
Welche Chance hätte ich ??
Besten Dank …
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo CabDriver,
also … erst einmal gute Besserung! Vielleicht können Sie ja auch noch eine Arbeit finden, die die Wirbelsäule nicht so stark belastet?
Evtl. würde ein Antrag auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sinnvoll sein. Die ersten beiden Voraussetzungen erfüllen Sie wahrscheinlich:
– Die „Wartezeit“ von 5 Jahren gemäß § 50 SGB VI erfüllen Sie. Sie fahren seit 6 Jahren Taxi und waren versichert.
– Sie haben in den letzten 5 Jahren zumindest 3 Jahre Pflichtbeiträge bezahlt (vgl. § 43 SGB VI).
– Ob Sie auch die dritte Voraussetzung erfüllen, ob Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als 3 oder 6 Stunden täglich arbeiten können, müsste noch geklärt werden …
Allerdings müssen Sie sich fragen, ob Ihre Rente auch nur annähernd den zurzeit von Ihnen erzielten Verdienst erreicht. Ggf. könnten Sie ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter beantragen. Sie müssen dann aber beachten, dass Sie zunächst ggf. vorhandenes Vermögen einsetzen müssen …
Grüße
angie says
Ich habe im Juli einen GdB 30 bestätigt bekommen. Ich bekomme Hartz IV. Ich habe Rückenprobleme, die im Bescheid nicht berücksichtigt sind. Lediglich der Knorpelschaden in meinem linken Knie und meine Alkoholkrankheit wurden angegeben. Ich kann aber nicht lange stehen, weit Laufen und Sitzen wird auch manchmal zum Problem. Ich bewege mich viel, bin täglich unterwegs, soweit es geht, und gehe 1-mal pro Woche zur Wassergymnastik. Trotz allem geht alles viel schlechter, als noch vor einem Jahr. Meine Arbeitsberaterin weiß Bescheid, auch meine Bedenken, dass ich voll arbeiten gehen kann. Ich glaube nicht, dass das lange gut gehen würde. An manchen Tagen geht es gut, und dann könnte man am besten im Bett bleiben (was auch keine Lösung ist).
Meine Fragen sind nun: wie soll ich mich verhalten – Erwerbsminderungsrente beantragen? – 1-Euro-Job annehmen (5h) ? Des weiteren interessiert mich ob mir Mehrbedarf zusteht auf mein Hartz IV?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Angie,
wenn die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vorliegen, dann sollte die Rente auch beantragt werden. Bei einer Erwerbsminderungsrente ist auch ein Hinzuverdienst (in bestimmter Höhe) möglich.
Mehrbedarf nach dem SGB II können Sie erhalten, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erhalten, § 21 Abs. 4 SGB II.