Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, § 38 Abs. 1 SGB III.
Kommt der Arbeitslose dieser Pflicht nicht nach, können damit erhebliche Nachteile verbunden sein.
1. Persönliche Arbeitslosmeldung
Wie muss die Arbeitslosmeldung erfolgen?
Wo muss die Arbeitslosmeldung erfolgen?
Innerhalb welcher Fristen muss die Meldung erfolgen?
Die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit muss persönlich erfolgen. Dadurch wird die Agentur für Arbeit in die Lage versetzt, mit ihren Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit und damit die Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden. Eine telefonische Mitteilung genügt nicht.
Seit dem 1. Januar 2022 besteht gemäß § 141 Abs. 1 SGB III auch die Möglichkeit, Erklärungen in elektronischer Form einzureichen. Dazu müssen aber die Voraussetzungen zumindest des Identitätsnachweises über den elektronischen Personalausweis gemäß § 36a Abs. 2a Nr. 1 SGB I erfüllt sein. Eine einfache Mail genügt also nicht.
Durch einen Vertreter kann die Arbeitslosmeldung nur erfolgen, wenn sich der Arbeitslose wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden kann.
Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hat.
Die Arbeitslosmeldung muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschehen. Liegen zwischen Beendigungszeitpunkt und der Beendigung weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen, § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III.
2. Folgen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung
Welche Konsequenzen drohen bei verspäteter Meldung?
Welche weiteren Voraussetzungen müssen für die Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 9 SGB III erfüllt sein?
Was geschieht, wenn die betroffene Person infolge mangelhafter Aufklärung gar nicht wissen konnte, dass sie sich persönlich melden muss?
Ab 2005 hat der Gesetzgeber einen neuen Sperrzeittatbestand normiert. Zunächst einmal verhält sich ein Arbeitsloser, der seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachkommt, versicherungswidrig.
Verhält sich der Arbeitslose versicherungswidrig, tritt eine Sperrzeit ein, § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 SGB III.
Die Dauer der Sperrzeit wegen Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitssuchendmeldung beträgt eine Woche, § 159 Abs. 6 SGB III.
Ein die Sperrzeit auslösendes Verhalten des Arbeitslosen kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer die Meldepflicht subjektiv vorwerfbar nicht erfüllt hat. Hier ist der Maßstab ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff. Es kommt auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen an. Eine Sperrzeit kann nur eintreten, wenn der Arbeitslose die Meldeobliegenheit kannte oder hätte kennen müssen.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Betroffenen erst spät über ihre Meldepflicht erfahren. In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob eine unverschuldete Unkenntnis oder fehlerhafte Belehrung vorlag – dann darf keine Sperrzeit verhängt werden.
3. Häufige Fragen
Wie melde ich mich arbeitslos?
Die Arbeitslosmeldung erfolgt persönlich oder elektronisch mit Identitätsnachweis über das Fachportal der Bundesagentur für Arbeit, § 141 Abs. 1 SGB III.
Was passiert, wenn ich mich zu spät melde?
Dann kann eine Sperrzeit von einer Woche verhängt werden, § 159 Abs. 6 SGB III.
Kann ich mich durch jemand anderen arbeitslos melden lassen?
Nur in Ausnahmefällen, etwa bei gesundheitlicher Verhinderung. Grundsätzlich muss die Meldung persönlich erfolgen, § 141 Abs. 1 SGB III.
4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Arbeitslosmeldung, Meldepflicht und Sperrzeit:



Frank Rüstmann says
Hallo,
es ist mir nicht möglich mich rechtzeitig online arbeitslos zu melden, weil die Erstellung eines dafür notwendigen Personalausweises 14 Tage dauert.
Eine persönliche Arbeitslosmeldung wird von meiner zuständigen Agentur für Arbeit abgelehnt. Was kann ich tun?
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Rüstmann,
… das darf ja wohl nicht wahr sein … Meines Erachtens kann und darf die Agentur nicht nur eine elektronische Arbeitslosmeldung fordern … Eine persönliche Meldung muss möglich sein … (s. o. die Ergänzungen zur elektronischen Form gemäß § 141 SGB III: die Vorschrift lautet: … elektronisch „oder“ persönlich …).
Wird aber elektronisch übermittelt (per Mail), dann muss auch eine elektronische Signatur gemäß dem Personalausweisgesetz angehängt werden … Ansonsten wird die Meldepflicht nicht erfüllt. … Dann müssen Sie persönlich zur Agentur gehen. …
Grüße
Sönke Nippel