Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 38 Abs. 1 SGB III.
Kommt der Arbeitslose dieser Pflicht nicht nach, können damit erhebliche Nachteile verbunden sein.
1. Persönliche Arbeitslosmeldung
Wie muss die Arbeitslosmedung erfolgen?
Wo muss die Arbeitslosmeldung erfolgen?
Innerhalb welcher Fristen muss die Meldung erfolgen?
Die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit muss persönlich erfolgen. Dadurch wird die Agentur für Arbeit in die Lage versetzt, mit ihren Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit und damit die Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden. Eine telefonische Mitteilung genügt nicht.
Durch einen Vertreter kann die Arbeitslosmeldung nur erfolgen, wenn sich der Arbeitslose wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden kann.
Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hat.
Die Arbeitslosmeldung muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschehen. Liegen zwischen Beendigungszeitpunkt und der Beendigung weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen, § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III.
2. Folgen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung
Welche Konsequenzen drohen bei verspäteter Meldung?
Welche weiteren Voraussetzungen müssen für die Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III erfüllt sein?
Was geschieht, wenn die betroffene Person infolge mangelhafter Aufklärung und Beratung gar nicht wissen kann, dass sie sich persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos melden muss?
Ab 2005 hat der Gesetzgeber einen neuen Sperrzeittatbestand normiert. Zunächst einmal verhält sich ein Arbeitsloser, der seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachkommt, versicherungswidrig.
Verhält sich der Arbeitslose versicherungswidrig, tritt eine Sperrzeit ein, § 159 Ruhen bei Sperrzeit
(1) … Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
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9. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 nicht nachgekommen ist …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 SGB III.
Die Dauer der Sperrzeit wegen Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung beträgt eine Woche, § 159 Ruhen bei Sperrzeit
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(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 159 Abs. 6 SGB III.
Ein die Sperrzeit auslösendes Verhalten des Arbeitslosen kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer die Meldepflicht subjektiv vorwerfbar nicht erfüllt hat. Hier ist der Maßstab ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff. Es kommt auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen an. Eine Sperrzeit kann nur eintreten, wenn der Arbeitslose die Meldeobliegenheit kannte oder hätte kennen müssen.
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