Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII und der Begriff der „Negativ-Evidenz“

Beitrag vom 25.06.2015, aktualisiert am 22.10.2025

VG Wort - ZählpixelWer Leistungen der Sozialhilfe erhält, hat in vielen Fällen Unterhaltsansprüche gegen Angehörige.

Diese Ansprüche gehen nach § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über. Um die Leistungsfähigkeit potenziell Unterhaltspflichtiger prüfen zu können, besteht daneben ein eigenständiger Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII. Der Beitrag erklärt, wer auskunftspflichtig ist, welche Grenzen es gibt und was unter dem juristischen Begriff der „Negativ-Evidenz“ zu verstehen ist.

  • 1. Pflicht zur Auskunft gemäß § 117 SGB XII
  • 2. Der Begriff der „Negativ-Evidenz“
  • 3. Rechtsschutz gegen Auskunftsverlangen
  • 4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Pflicht zur Auskunft gemäß § 117 SGB XII

Nach § 117 SGB XII sind Unterhaltspflichtige, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und auch Kostenersatzpflichtige verpflichtet, der Sozialbehörde Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist.

Die Auskunftspflicht dient der Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht besteht oder Leistungen nach dem SGB XII ganz oder teilweise ausgeschlossen bzw. zu mindern sind.

  • Nach § 117 Abs. 2 SGB XII sind auch Personen auskunftspflichtig, die Leistungen erbringen oder erbracht haben, die geeignet sind, Sozialhilfe auszuschließen oder zu mindern.
  • Nach § 117 Abs. 3 SGB XII sind auch frühere Leistungspflichtige (z. B. ehemalige Ehepartner) auskunftspflichtig, soweit ihre Angaben erforderlich sind.
  • Nach § 117 Abs. 4 SGB XII sind auch Arbeitgeber verpflichtet, Auskunft über Beschäftigte zu geben, wenn dies zur Ermittlung von Einkommen notwendig ist.
  • Wer schuldhaft keine Auskunft erteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, § 117 Abs. 6 SGB XII.
Vorteil für die Behörde:
Der Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch.

Die Behörde kann das Auskunftsverlangen als Verwaltungsakt erlassen und bei Weigerung im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen. Der Adressatenkreis ist zudem weiter gefasst als im Zivilrecht.

2. Der Begriff der „Negativ-Evidenz“

Adressat eines Auskunftsverlangens kann grundsätzlich jede Person sein, die als potenziell Unterhaltspflichtiger in Betracht kommt.

Nur wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, besteht keine Auskunftspflicht – dies bezeichnet man als „Negativ-Evidenz“.

Eine Negativ-Evidenz liegt nur dann vor, wenn ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne juristische Würdigung klar ersichtlich ist, dass eine Unterhaltspflicht ausscheidet. Schon geringe Zweifel genügen, um die Auskunftspflicht zu begründen.

Beispiel:
Der Sozialhilfeträger darf die geschiedene Ehefrau zur Auskunft verpflichten, wenn nicht offenkundig ist, dass ein Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers gegen sie nach §§ 1569 ff. BGB ausgeschlossen ist.

Die Behörde muss den Unterhaltstatbestand nicht vorab „beweisen“. Erst im zivilgerichtlichen Verfahren wird geklärt, ob tatsächlich Unterhalt geschuldet ist.

Der Begriff der Negativ-Evidenz wurde ursprünglich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 90 BSHG entwickelt. Danach ist eine Überleitung oder ein Auskunftsverlangen nur dann rechtswidrig, wenn der Anspruch offensichtlich nicht besteht – nicht aber schon dann, wenn er sich später als unbegründet herausstellt.

Diese Linie hat die sozialgerichtliche Rechtsprechung fortgeführt. Besonders ausführlich befasste sich das LSG NRW, 07.05.2012 – L 20 SO 32/12 mit dem Begriff der Negativ-Evidenz und stellte klar:

Selbst umfangreicher Vortrag zur fehlenden Unterhaltspflicht genügt nicht, wenn sich der Ausschluss nicht offenkundig ergibt.

3. Rechtsschutz gegen Auskunftsverlangen

  • Gegen das Auskunftsverlangen kann Widerspruch und anschließend Anfechtungsklage erhoben werden.
  • Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn trotz Aufforderung keine Auskunft erteilt wird.
  • Inhaltliche Einwendungen gegen eine spätere Unterhaltsfestsetzung sind vor dem Familiengericht geltend zu machen, nicht vor dem Sozialgericht.
Praxis-Tipp:
Die bloße Behauptung, nicht unterhaltspflichtig zu sein, genügt nicht.

Eine Befreiung von der Auskunftspflicht ist nur möglich, wenn der Unterhaltsanspruch „evident ausgeschlossen“ ist, also keinerlei rechtliche oder tatsächliche Grundlage bestehen kann.

4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Auskunftspflichten, Unterhaltsansprüchen und Überleitung nach dem SGB XII:

  • Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII und der Begriff der „Negativ-Evidenz“ 1

    Schenkungsrückforderung (§ 528 BGB) & Überleitung (§ 93 SGB XII) – Voraussetzungen, Grenzen, 10-Jahresfrist

    Wann darf das Sozialamt Schenkungen zurückfordern? Rückforderung nach § 528 BGB, Ausschluss nach § 529 BGB (10-Jahresfrist), Überleitung § 93 SGB XII, Grenzen (Schonvermögen/Bedarfsbezug) & Rechtsschutz – kompakt erklärt. | mehr

  • Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII und der Begriff der „Negativ-Evidenz“ 2

    Schonvermögen & Vermögensumwandlung im Bürgergeld und Sozialhilfe | SGB II / XII

    Was gilt als Schonvermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe? Freibeträge, Karenzzeit, Kfz, Lebensversicherung, Vermögensumwandlung einfach erklärt. | mehr

  • Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII und der Begriff der „Negativ-Evidenz“ 3

    Pflegeheim & Ehepartner: Unterhalt, Selbstbehalt, Schonvermögen

    Wer zahlt beim Pflegeheim des Ehepartners? Alles zu Unterhalt, Selbstbehalt, Schonvermögen, Abzugsposten und Anspruchsübergang ans Sozialamt. | mehr

Siehe auch:
§ 117 SGB XII · § 94 SGB XII · § 93 SGB XII.

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