Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Schwerbehindertenrecht (SG… - Einführung » 1. Schwerbehinderten­eigen…

Folgen einer Aufhebungsentscheidung des Versorgungsamtes

Beitrag vom 01.03.2017, aktualisiert am 16.11.2025

VG Wort - ZählpixelWird eine Schwerbehinderung herabgestuft (GdB künftig < 50), endet der Schutz nach dem Schwerbehindertenrecht nicht sofort. Erst nach Eintritt der Bestandskraft und nach Ablauf einer gesetzlichen Schonfrist verlieren Betroffene die besonderen Rechte. Der Beitrag erläutert, wann der Schutz endet, wie lange Nachteilsausgleiche fortgelten und was für Gleichgestellte und den Schwerbehindertenausweis gilt.

  • 1. Ende des Schutzes Schwerbehinderter
  • 2. Ende des Schutzes Gleichgestellter
  • 3. Wirkung über die Bestandskraft hinaus
  • 4. Auswirkungen auf den Schwerbehindertenausweis
  • 5. Häufige Fragen
  • 6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Ende des Schutzes Schwerbehinderter

Soll die Schwerbehinderteneigenschaft wegfallen (GdB künftig < 50), müssen zwei Schritte erfolgen:

  • eine ausdrückliche Aufhebungs- oder Änderungsentscheidung des Versorgungsamtes
    (§ 152 SGB IX),
  • deren Unanfechtbarkeit (Bestandskraft).

Erst danach beginnt die gesetzliche Schonfrist des dritten Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit, in der Schwerbehindertenrecht weiterhin gilt (§ 199 Abs. 1 SGB IX).

Praxis-Hinweis

  • Der Schutz endet nicht mit dem Bescheid, sondern erst 3 Monate nach Bestandskraft.
  • Widerspruch oder Klage verschieben die Bestandskraft nach hinten.
  • Bis dahin: voller Anspruch auf alle Nachteilsausgleiche.
Beispiel

Bescheid am 20.02. → bestandskräftig am 20.03. (kein Widerspruch) →
Schutz bis 30.06.

Wird Widerspruch/Klage erhoben, verschiebt sich die Bestandskraft und damit der
Schutzzeitraum entsprechend nach hinten.

2. Ende des Schutzes Gleichgestellter

Für Gleichgestellte (§ 2 Abs. 3 SGB IX) gilt dieselbe Schonfrist:

  • Wegfall des GdB durch das Versorgungsamt →
  • Bestandskraft →
  • Schutz endet erst 3 Monate später (§ 199 Abs. 2 SGB IX).

Wichtig: Die Gleichstellung selbst (Gewährung/Rücknahme/Widerruf) entscheidet
weiterhin ausschließlich die Agentur für Arbeit.

3. Wirkung über die Bestandskraft hinaus

Während der dreimonatigen Schonfrist gelten Betroffene weiterhin als
Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte. Das bedeutet insbesondere:

  • Anspruch auf Nachteilsausgleiche,
  • Zurechnung auf Pflichtarbeitsplätze beim Arbeitgeber
    (§ 199 Abs. 3 SGB IX),
  • Schutzrechte im Arbeitsverhältnis bleiben bestehen.
Merke

Die Schutzwirkungen laufen nicht „aus dem Stand“ aus – die Schonfrist ist fester
gesetzlicher Bestandteil des Schwerbehindertenrechts.

4. Auswirkungen auf den Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis bleibt gültig, bis der gesetzliche Schutz endet. Erst
danach kann der Ausweis eingezogen werden
(§ 152 Abs. 5 S. 4 SGB IX).

Vertiefend zum Schwerbehindertenausweis:

  • Schwerbehindertenausweis – Voraussetzungen, Gültigkeit & Merkzeichen

    Der Schwerbehindertenausweis weist den Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen nach. Infos zu Antrag, Gültigkeit, Rechtsgrundlagen (§ 152, § 228 SGB IX, SchwbAwV)

    ... | mehr

5. Häufige Fragen (FAQ)

Wann endet die Schwerbehinderteneigenschaft?

3 Monate nach Bestandskraft der Entscheidung zur Herabstufung (§ 199 Abs. 1 SGB IX).

Endet der Schutz sofort mit dem Bescheid?

Nein. Erst Bestandskraft + Schonfrist führen zum Wegfall.

Kann Widerspruch die Schutzzeit verlängern?

Ja. Widerspruch oder Klage verzögern die Bestandskraft.

Wann muss der Schwerbehindertenausweis abgegeben werden?

Erst nach Ablauf der Schonfrist (§ 152 Abs. 5 S. 4 SGB IX).

Gilt dies auch für Gleichgestellte?

Ja. Schutz endet ebenfalls erst 3 Monate nach Bestandskraft (§ 199 Abs. 2 SGB IX).

6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen zu Behindertenausweis, GdB-Verfahren und Gleichstellung:

  • Folgen einer Aufhebungsentscheidung des Versorgungsamtes 1

    GdB & GdS (SGB IX): Unterschied, Antrag, Merkzeichen & Vorteile

    GdB und GdS einfach erklärt: Unterschied, Antrag & Verfahren (§ 152 SGB IX), Merkzeichen (VersMedV), Schwerbehinderung ab 50, aktuelle Steuer-Pauschbeträge (§ 33b EStG), Rechtsmittel bei Ablehnung | mehr

  • Folgen einer Aufhebungsentscheidung des Versorgungsamtes 2

    Gesamt-GdB und Einzel-GdB – Feststellung des Grads der Behinderung nach § 152 SGB IX

    Wie wird der Gesamt-GdB bei mehreren Beeinträchtigungen gebildet? Unterschied zwischen Einzel-GdB und Gesamt-GdB, Rechtsprechung, VersMedV. | mehr

  • Folgen einer Aufhebungsentscheidung des Versorgungsamtes 3

    Schwerbehindertenausweis – Voraussetzungen, Gültigkeit & Merkzeichen

    Der Schwerbehindertenausweis weist den Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen nach. Infos zu Antrag, Gültigkeit, Rechtsgrundlagen (§ 152, § 228 SGB IX, SchwbAwV) | mehr

angesprochene Rechtsvorschriften:
§ 2 SGB IX · § 152 SGB IX · § 199 SGB IX.


2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Oscar says

    24.02.2025

    Mit einem GdB über 50 kann man mit 55 Jahren in die ATZ gehen und ab dem Alter von 62 eine reduzierte Altersrente beziehen.

    Was passiert wenn während der ATZ der GdB unter 50 sinkt?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      26.02.2025

      Hallo Oscar,

      die von Ihnen genannten Zahlen zur Regelaltersrente stimmen heute nicht mehr. Wer heute „normal“ in Rente geht (Jahrgang 1958), muss bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres arbeiten (wenn keine Sondervorschriften greifen), § 235 Regelaltersrente
       
      (1) …
      (2) … Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI
      . Alterzeit-Modelle müssten also ggf. entsprechend angepasst werden. Deshalb wurden auch die Zeiten gemäß § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
       
      (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
      …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 236 a SGB VI
      angepasst.

      Die Voraussetzungen zum Erhalt der Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 236 a SGB VI müssen zu Beginn der Rente vorgelegen haben. Auch wenn der Status der Schwerbehinderung verloren geht oder nur befristet (auf Zeit) besteht, hat dies keine Auswirkungen auf die Rente.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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