Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) können zwischen 10 und 100 liegen. Eine Feststellung erfolgt nur, wenn der GdB mindestens 20 beträgt. Die Einstufung erfolgt in 10er-Schritten. Ab einem GdB von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung.
Worin liegt der Unterschied zwischen GdB und GdS?
Der GdS bewertet Schädigungsfolgen nach einer Ursache (also z. B. einem Unfall), während ein GdB alle Gesundheitsstörungen unabhängig von der Ursache bewertet.
Im Ergebnis werden GdB und GdS aber gleich bemessen.
Wo sind die wesentlichen Grundsätze zur Bestimmung des GdB geregelt?
Die Kriterien für die Bestimmung des GdB uns des GdS sind seit dem 1.1.2009 in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen („Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, … – VersMedV)
Eingangsformel
§ 1 …
…
(Link: zum Verordnungstext unter www.gesetze-im-internet.de)Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“) benannt.
Insbesondere anhand der umfangreichen Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
Inhaltsverzeichnis
Teil A: Allgemeine Grundsätze…
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, die am Ende der oben verlinkten Verordnung abgedruckt ist, kann sich jeder einen Überblick über die versorgungsmedizinische Bewertung einzelner Leiden verschaffen. Interessant ist in der Anlage auch der Teil D (am Ende), in dem die in den Schwerbehindertenausweis einzutragenden Merkzeichen als Nachweis besonderer Beeinträchtigungen benannt werden. Hieraus ergeben sich Vergünstigungen.
Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), insbesondere in §§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) …
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 und § 152 – Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 152 SGB IX sind die wesentlichen Vorschriften zum Verfahren zur Feststellung eines Grades der Behinderung enthalten.
Ab welchem Grad der Behinderung liegt eine Schwerbehinderung vor?
Ab einem Grad der Behinderung von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor, § 2 Begriffsbestimmungen
(1) …
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 Abs. 2 SGB IX.
Auf Antrag kann eine Gleichstellung erfolgen, § 151 Geltungsbereich
(1) …
(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Absatz 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 151 Abs. 2 SGB IX. Die Gleichstellung bewirkt allerdings im Wesentlichen nur einen verstärkten Kündigungsschutz.
Welche Vergünstigungen gelten?
Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen mit der Feststellung des GdB (GdS) verbundenen Folgen auf:
- GdB 20
- Steuerfreibetrag 384 €
- GdB 30
- Möglichkeit der Gleichstellung
- Steuerfreibetrag 620 €
- Kündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Vorteile bei Gleichstellung
- Hilfe im Arbeitsleben durch Integrationsfachdienste
- GdB 40
- Steuerfreibetrag 860 €
- GdB 50
- Schwerbehinderteneigenschaft (wichtig insbesondere für den Beginn der Rente, Sonderurlaub und Kündigungsschutz)
- Steuerfreibetrag 1.140 €
- Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
- Kündigungsschutz
- begleitende Hilfe im Arbeitsleben
- Freistellung von Mehrarbeit
- Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
- Schutz bei Wohnungskündigung
- Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60
- vorgezogenes Altersruhegeld mit 60 bzw. 63
- Befreiung von der Wehrpflicht
- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
- Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst
- Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924 €
- Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit: 2.100 €
- Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI: 1.200 €
- GdB 60
- Steuerfreibetrag 1.140 €
- Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
- GdB 70
- Steuerfreibetrag 1.780 €
- Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 €/km für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten
- Abzugsbetrag für Privatfahrten bei Merkzeichen G: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €
- Erwerb der Bahn Card 50 zum halben Preis
- …
Wo sind die Vergünstigungen geregelt?
In § 33 b – Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
…
(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 33 Abs. 3 b EStG finden sich die steuerlichen Regelungen zu den vom Einkommen absetzbaren Pauschbeträgen und der Haushaltsfhilfe.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, § 168 Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 168 SGB IX.
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen, § 169 Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 169 SGB IX.
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr, § 208 Zusatzurlaub
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX.
Schwerbehinderte Menschen können zwei Jahre vor Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze in Rente gehen, § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
…
1. …
2. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)236 a SGB VI. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist ggf. bei Hinnahme von Abzügen möglich.
Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtgrad der Behinderung?
Für jedes einzelne Leiden kann ein Einzelgrad der Behinderung festgesetzt werden. Dann muss der Gesamtgrad aus der Summe der Einzelgrade gebildet werden. Dies geschieht allerdings nicht durch eine einfache Addition der Einzelgrade.
Vergleiche dazu insbesondere den Beitrag:
Welche Rechtsmittel können gegen eine Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung eingelegt werden?
Gegen den Ausgangsbescheid der Versorgungsämter kann Widerspruch eingelegt werden. Gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt eines Widerspruchsbescheides kann Klage erhoben werden.
Musterschriftsätze für Widerspruch und Klage habe ich den folgenden Beiträgen formuliert:
- Anträge und Antragsformulare für einen Schwerbehindertenantrag, …
Musterschriftsatz für einen Widerspruch im Verfahren vor den Versorgungsämtern … | Links zu Antragsformularen für einen Schwerbehindertenantrag … … | mehr
- Musterschriftsatz – Klage zur Feststellung des Vorliegens einer Behinderung …
Muster einer Klage zur Feststellung des Vorliegens einer Schwerbehinderung und eines Grades der Behinderung gegen eine Entscheidung des Versorgungsamtes … … | mehr
rogerbotta says
Hallo zusammen,
Ich habe ein GdB 60 „G“ und beziehe eine Erwerbsminderungsrente von 823 €.Zudem brauche ich sehr viele Medikamente, und war 6x dieses Jahr schon im Krankenhaus. Meine
Frage nun:
Kann ich von der Zuzahlung der Wertmarke (60€) für den öffentlichen Nahverkehr befreit werde?
Wie ist es mit der Zuzahlung Medikamente, Praxisgebühr und die Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt?
Sonstige Vergünstigungen?
Danke im voraus
W.K
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo rogerbotta,
bitte entschuldigen Sie, dass ich Sie so lange auf eine Antwort warten ließ:
Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Sie können – weil das Merkzeichen G gewährt wurde – zum Preis von 60 Euro pro Jahr eine Wertmarke beim Versorgungsamt erwerben, um sich ansonsten unentgeltlich mit dem Nahverkehr bewegen zu können.
Unsere Ämter hier befreien von der Zahlungspflicht der 60,00 €, wenn Leistungen nach SGB II, dem SGB XII oder dem SGB VIII gewährt werden. Also muss ein Schwerbehinderter, der Leistungen nach den verschiedenen Büchern des SGB erhält, in der Regel nicht die 60,00 € zahlen.
Zur Zuzahlungspflicht bei Medikamenten:
M. E. gelten Sie mit einem GdB von 60 als chronisch krank. Sie sind dann von vielen (nicht von allen) Zuzahlungspflichten befreit. Befreiungsfähig sind Arzneimittel, Praxisgebühr, … Nicht befreiungsfähig sind künstliche Befruchtung, Zahnersatz, …
Mit freundlichen Grüßen
anonym says
Guten Tag,
ich habe eine komplizierte Situation ich bin noch verheiratet und würde mich gern trennen. Fakt ist um es abzukürzen das mein noch Mann 950 € erhält bei der ZA – Firma und eine Aufstockung von 218 € ich erhalte vom H4 Amt ebenfalls 218 € jedoch nichts zum leben sondern anteilig für Wohn und Strom kosten – mein Mann kann mir nichts abgeben da wir beide in Insolvenz sind und es sehr knapp ist. Hinzu kommt das ich schwer erkrankt bin und einen GdB von 60 habe mit einem G! Nun meint das Amt mich vorladen zu müssen zum MDK um zu prüfen ob ich nicht SGB 12 erhalte. Bekomme ich da genauso wenig? Und wenn ich mich trennen würde, was würde ich da erhalten? Ich wohne zur Miete zu 420 € (Elternhaus) und zahle Wasser 58,10 € und Strom 133 € (heizen auch mit Strom) Haftpflicht 17,16 €, Hausrat 7,60 € und Rechtsschutz 24,60 € im Monat hinzu kommt noch Internet und Telefon 39,90 und Handy 34,90 € eine Insolvenz-Rate von 15 € fürs Gericht (Regelinsolvenz).
Laut dem Amt würden mir nur 359 € zustehen und 320 € miete. Mehr nicht. Das würde bedeuten, dass ich mich nicht trennen darf, denn das langt nicht für meine Grundausgaben die ich nicht ändern kann!
Wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir helfen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Anonym
Rechtsanwalt S. Nippel says
Genau betrachtet sind die Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht vollständig deckungsgleich.
In Ihrem Fall sieht das SGB XII – anders als das SGB II (soweit ich dies überblicke) – aber z. B. auch einen Mehrbedarf für voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes vor, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII).
Ob sich an Ihrer finanziellen Situation dadurch Grundlegendes ändert, vermag ich allerdings nicht abzuschätzen.
anonym says
Hallo Herr Sönke Nippel,
vielen Dank für die Antwort. Was bedeutet denn dies wenn ich mich trennen würde. nach SGB XII was würde mir da am Ende zu stehen und arbeiten Sie auch mit dem Rechtsschutz zusammen? Und wenn ich verheiratet bleibe steht mir da kein Lebensunterhalt zu? Könnten Sie da evtl. für mich tätig werden?
Vielen Dank im Voraus
anonym
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo anonym,
natürlich würde ich auch gerne für Sie tätig werden –
berücksichtigen Sie allerdings, dass zumeist die Rechtsschutzversicherungen erst ab einem gerichtlichen Verfahren Deckungsschutz gewähren.
Zuvor bestünde evtl. die Möglichkeit Beratungshilfe zu erhalten.
Grüße
Sönke Nippel
Cynthia says
Hallo!
Habe eine Frage, und zwar wie genau sieht der Schutz bei Wohnungskündigung aus, ich habe einen GdB 50.
Vielen Dank im Voraus.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Cynthia,
soweit ich dies überblicken kann, gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz im Mietrecht.
Im Hinblick auf zu gewährende Miete hat z. B. das bayerische LSG mit Beschluss vom 14.09.2010 (L 11 AS 359/10 B ER) entschieden:
Leitsatz
1. Unter Berücksichtigung des Urteils des BSG (vgl BSG vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145) ist für die Bemessung der Kosten der Unterkunft eine Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Menschen mit Behinderung möglich.
…
Also … eine Hilfeempfänger kann also evtl. einen größeren Wohnraum beanspruchen … dies besagt allerdings nichts im Hinblick auf einen Kündigungsschutz im Mietrecht …
Grüße
Sönke Nippel
Ticonn says
Hallo ich habe eine Frage,
Aufgrund Erkrankung, HIV, Hepatitis B, beziehe ich EU-Rente von 280€ und ALG II ( Grundsicherung ) da ja das Geld vorn und hinten nicht reicht möchte ich nun Mehrbedarf beantragen,.
Nun zu meiner Frage , muss ich bzw. der Arzt bei dem Antrag angeben das ich HIV erkrankt bin, bzw. die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden ???!!!!!!!!!
Vielen Dank für die Antwort
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Ticonn,
falls es „nur“ um den „Nachteilausgleich“ gemäß dem Schwerbehindertenrecht gehen sollte, so werden in der Versorgungsmedizin-Verordnung für AIDS folgende Bewertungen zu Einzelgraden genannt:
…
Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)
HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik …10
HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik geringe
Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom
[LAS]) … 30 – 40
stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei AIDS-related complex
[ARC]) …50 – 80
schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild) …100
…
Da würde ich mir schon überlegen, ob ich AIDS auch bei dem Antrag angebe.
Aber … falls die Frage gar nicht zu dem Artikel „Grad der Behinderung“ gestellt sein sollte, so müsste zunächst geklärt werden, ob ALG II oder Sozialhilfe zu gewähren ist, ob also grundsätzlich „Erwerbsfähigkeit“ besteht.
Mehrbedarfe werden bei ALG II gemäß § 21 SGB II gewährt – hier dürften die Absätze 4 bis 6 in Frage kommen:
§ 21 SGB II
…
(4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
…
Besteht durch die Krankheit bzw. die Behinderung Erwerbsminderung (falls das mit „EU-Rente“ gemeint sein sollte), so sind die Mehrbedarfe gemäß dem SGB XII zu bestimmen (diese Regelungen sind nicht mit denen bei ALG II identisch – aber dennoch zumindest „ähnlich“). Hier enthält nach einer ersten Einschätzung § 30 SGB XII die einschlägigen Regelungen.
Also:
Wo sollen Nachteile liegen, Angaben zur Krankheit zu machen (o.k., dies ist „idealtypisch“ …)?
M. E. kann ein Nachteilsausgleich bzw. ein Mehrbedarf erst festgestellt werden, wenn die Krankheit bzw. Behinderung „nachgewiesen“ ist. Zum Nachweis der Erkrankung bzw. der Behinderung dürfte wiederum die Erklärung über die Erkrankung so eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich sein.
Im Ergebnis gehe ich aber nach einer ersten Einschätzung davon aus, dass Angaben zu einer Krankheit nicht gemacht werden müssen. Allerdings wird dann auch kein Nachteilsausgleich bzw. die Gewährung eines Mehrbedarfes erfolgen.
Grüße
Sönke Nippel
Peter says
Hallo………….
Ich hatte schon seit 2 Jahren einen GdB von 50 und das unbefristet. Nach einem Schlaganfall diesen Jahres und einem Antrag auf Verschlimmerung wurde mir nun ein GdB von 70 mit einem G zuerkannt. Das allerdings befristet für 2 Jahre. Nun meine Frage:
Kann bei einer Prüfung in 2 Jahren mein GdB unter 50 festgestellt werden??
Vielen Dank für eure Mühe im voraus.
Frohes Fest
Peter
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Peter,
ja – § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX (alt – neu: § 152 SGB IX) sieht vor, dass die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden soll.
Nur wenn eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet erteilt werden.
Hinsichtlich der ehemaligen Feststellung des GdB von 50 wird also die Vermutung naheliegen, dass diesbezüglich eine Besserung nicht zu erwarten ist. Allerdings sollten doch hoffentlich die Folgen des Schlaganfalls in den nächsten Jahren weitgehend ausheilen – eventuell kann dann der GdB nicht mehr mit 70 festgestellt werden. Möglicherweise fallen dann auch die Vergünstigungen des Merkzeichens G weg.
Grüße
Sönke Nippel
Peter says
Danke,für die schnelle Beantwortung
Grüße Peter S.
Dieter R. says
Guten Tag,
mein GdB wurde ab Juni 2011 von 80 auf dauerhaft 30 gesenkt. Wie gebe ich dies in der Einkommensteuererklärung bei meinen Fahrten zur Arbeit an? Die einfache Strecke beträgt 20km. Ich bin gewerblicher Arbeitnehmer.
Werden die Tage der Fahrten gesplittet – also bis Juni mit 80 GdB, ab Juni mit 30 GdB?
Ich bin unsicher, da ja der höhere Freibetrag bei GdB 80 für das ganze Kalenderjahr gilt.
Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus
Dieter R.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Dieter R.,
bevor ich hier eine falsche Antwort gebe, würde ich doch einfach die Angelegenheit mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt klären.
Für mein Empfinden hört sich eigentlich die chronologisch gemäß den Feststellungen auf dem Schwerbehindertenausweis erfolgende Splittung ganz vernünftig an … Das soll aber nicht heißen…
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt S. Nippel says
Nachtrag:
ich habe jetzt mehrfach gelesen, dass ein Anspruch auf den jeweils höchsten Pauschbetrag besteht, wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen (also der Grad der Behinderung) im Laufe eines Jahres geändert haben. Allerdings empfiehlt es sich möglicherweise doch, die Frage mit dem Finanzamt zu klären.
Grüße
Manni says
Sehr geehrter Herr Nippel,
Ich habe eine Frage zur Änderung des GdB und der steuerlichen Konsequenz.
Mein Kind (nun schon älter als 18J) leidet an einer unheilbaren Stoffwechselerkrankung und war bislang mit GdB 80 und Merkzeichen G+H als Schwerbehindert eingestuft. Dies ergab in der Einkommensteuererklärung einen Freibetrag von 3700 €. Ab dem 18. Geburtstag ging das Verfahren zur Neueinstufung wieder los, man wollte das „Kind“ drastisch im GdB senken, fast so, als wäre es gesund. Wir gingen dagegen gerichtlich vor und erwirkten zumindest eine Einstufung von 70% und Merkzeichen G (H wurde nicht mehr anerkannt). Auf dem Bescheid des Versorgungsamtes ist der neue Schwerbehindertenausweis mit dem Datum April 2010 versehen, aus der Rückseite: „Der Ausweis ist gültig ab Aug. 2007“. Muss ich nun die Steuerersparnisse der Jahre 2008, 2009 und 2010 wieder zurückerstatten?
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung
Viele Grüße
Manni
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Manni,
auch hier bitte ich zunächst um Entschuldigung für die späte Antwort.
Allerdings habe ich zunächst eine Frage: ab wann wurde denn der neue Grad der Behinderung von 70 festgestellt. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Neueinstufung müsste das Urteil (oder ein Vergleich) eine Regelung enthalten. Alles Weitere würde ich dann mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt abklären.
Sollte sich der Grad der Behinderung im Laufe eines Jahres geändert haben (was ja wahrscheinlich ist), so habe ich schon mehrfach gelesen, dass Sie Anspruch auf den jeweils höchsten Pauschbetrag haben und demzufolge eine monatliche Kürzung nicht in Betracht kommt.
Grüße
trixie says
Hallo,
vor einigen Jahren wurde mir das Versorgungsamt Köln ein GdB 20 zugestanden. Nun erhalte ich unbefristet OEG GdS 30. Der OEG-Gutachter hat in seinem Gutachten ein Gesamt-GdB 40 empfohlen. Allerdings hatte ich die 20 vom Versorgungsamt nie mitgeteilt. Kann ich nun beim Nachfolger des Versorgungsamtes Köln einen neuen GdB stellen, mit der OEG-Gutachten ( 40 GdB empfohlen) und werden die das anerkennen?
Vielen Dank im voraus
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo trixie,
so richtig verstehe ich den Sachverhalt und die Fragen nicht – aber meine erste Einschätzung ist, dass gegen die jetzige Entscheidung doch eigentlich Widerspruch eingelegt werden sollte, wenn der GdB doch eigentlich mit 40 zu bemessen ist.
Grüße
Sönke Nippel
Esra says
hallo,
meine Mutter hat eine Behinderung von 60 Prozent. Genauer gesagt Diabetes, mehrere Katheter, Schilddrüse etc. … Dies hat zur Folge das sie mehrere Medikamente benötigt und dies ziemlich kostspielig für sie wird, vor allem wenn man berücksichtigt, dass mein Vater Rentner ist. Besteht die Möglichkeit, dass sie von den Medikamentenzahlungen komplett befreit wird und wenn ja, wie?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus!!!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Esra,
die Belastungsgrenzen im Hinblick auf die Zuzahlungspflicht gemäß § 61 SGB V werden in § 62 SGB V geregelt:
Gemäß § 62 SGB V beträgt die Belastungsgrenze entweder 2 oder 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei einem GdB von 60 gilt in der Regel die Belastungsgrenze von 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen, § 67 Abs. 1 S. 7 SGB V.
Diese Regelung gilt – soweit ich dies überblicke – für Alle, sogar für Leistungsempfänger nach dem SGB II. Die meisten Krankenkassen bieten allerdings an, die zu errechnende Summe im Voraus zu zahlen. Dann müssen keine Belege mehr gesammelt werden.
Grüße
Sönke Nippel
Petra D.-D. says
Sehr geehrter Herr Nippel,
Mitte 2006 bekam ich nach einer Krebsoperation ( Speiseröhrenkrebs ), einen Schwerbehindertenausweis mit 80%.
Nach Ablauf von 5 J. eine Runterstufung auf 30%. Widerspruch beim VdK, Ablehnung.
Jetzt das Kuriose,
VdK hat Schwerbehindertenausweis zu Verlängerung im Juni
2011 beim Versorgungsamt eingereicht und eine Verlängerung bis Juni 2013 mit GdB 50% bekommen !!!
Am 2.10.2012 habe ich einen Abhilfebescheid vom Kreis Mettmann bekommen, dass
mein GdB auf 40% ab 3.1.2012 gesetzt wird.
Wie kann ich das verstehen. Der VdK meinte dazu nur, wir legen gegen den letzten Bescheid auch Widerspruch ein.
Mit freundlichen Grüßen
Petra
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Petra,
spontan würde ich antworten, dass Sie tatsächlich Widerspruch einlegen sollten … allerdings kenne ich den konkreten Fall kaum.
Viel Glück mit dem Widerspruch!
Sönke Nippel
tempe-unas says
Guten Abend.
meine Mutter hat den GdB 50% durch „g“, gehbehindert. Sie wohnt seit über 30 Jahren in der Wohnung mit 2,5 Zimmern mit ca 70 qm. Sie ist seit Jahren ALG II- Bezieherin und wird nun voll modernisiert.
Welchen Kündigungsschutz genießt sie?
Mir ist durch meine Arbeit bekannt, dass sie durch über 30 Jahre und Gehbehinderung geschützt ist. Nur fehlen mir die passenden Paragrafen dazu … . … kann uns geholfen werden?
Freundlichen Gruß
tempe-unas
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
Ihre Frage ist meines Erachtens nicht im Zusammenhang mit dem Grad der Behinderung zu beantworten.
Die Frage müsste gemäß § 22 SGB II zu beantworten sein – Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Wohnt Ihre Mutter alleine in der Wohnung, so könnte das Jobcenter argumentieren, dass die Wohnung zu groß sei und Ihrer Mutter ein Wohnungswechsel möglicherweise zuzumuten ist, vgl. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Für eine Person werden in Regel bis zu 50 qm als angemessen angesehen.
Im Ergebnis müssten Sie gegen einen Bescheid, in dem Ihrer Mutter ein Wohnungswechsel aufgegeben wird, Widerspruch einlegen und ggf. argumentieren, dass ein Wohnungswechsel Ihrer Mutter insbesondere wegen ihrer Behinderung nicht zuzumuten ist.
Grüße
Sönke Nippel
Monika says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich habe vor wenigen Tagen meinen befristeten OEG-Bescheid bekommen, mir wurde ein GdS von 50 anerkannt. Ich habe bereits unbefristet ein GdB von 30 und bin in meiner Arbeitsstelle als Gleichgestellt eingestuft. Habe ich nun mit dem GdS von 50 ebenfalls Anspruch auf 5 Tage mehr Urlaub oder bekommt man das nur mit GdB?
Viele Grüße
Monika
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Monika,
gemäß § 125 SGB IX (alt – neu: § 208 SGB IX) haben nur schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf eine Woche Zusatzurlaub. Dies gilt nicht für Gleichgestellte (vgl. § 68 Abs. 3 SGB IX – alt – neu: § 151 SGB IX).
In dem BVG ist von einem Zusatzurlaub nicht die Rede. Verschiedentlich gibt es – z. B. bei Beamten in Baden-Württemberg gemäß § 23 AzUVO – Regelungen, die einen Zusatzurlaub auch bei einem Grad des Schädigungsfolgen vorsehen.
Soweit derartige Regelungen zu einem Zusatzurlaub für Sie nicht existieren sollten, sollten Sie einen „Verschlimmerungsantrag“ stellen. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX (alt – neu: § 152 SGB IX) gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG bei der Feststellung des Grades der Behinderung entsprechend. Deshalb müsste der GdB dem GdS in der Regel folgen (bzw. umgekehrt). Anders als der GdS stellt die Feststellung des GdB allerdings nicht auf eine besondere berufliche Betroffenheit ab.
Grüße
Elisabeth says
Habe ich irgendwelche Vergünstigungen mit Schwerbehindertenausweis GdB 50 ohne Merkzeichen und Grundsicherung?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Elisabeth,
oben in der Artikel sind einige Vergünstigungen benannt.
Grüße
SoKa. says
Hallo,
es wäre ganz klasse, wenn Sie mir auch helfen könnten.
Ich bin im Besitz eines Schwerbehindertenausweisweises mit einem Grad der Behinderung 60 %.
Vor kurzem habe ich einen Verschlimmerungsantrag gestellt (neue Erkrankung MS). Durch die neue Erkrankung (Schwindel, kein räumliches Sehen, Schwanken) kann ich nicht allein öffentliche Verkehrsmittel nutzen.
Ich bin beim Ein- und Aussteigen und Öffnen der Türen auf fremde Hilfe angewiesen. Es wurde mir kein erhöhter Grad noch irgend ein Merkzeichen gewährt.
Wie kann ich trotzdem Hilfe für mein Problem erhalten? Ich werde vorsorglich Widerspruch einlegen, Begründung erhoffe ich mir von Ihnen. …. können Sie mir Helfen?
Lieben Gruß
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo SoKa,
schauen Sie doch einmal in die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“, Teil D 2, Seite 125 – dort sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen B (ständige Begleitung) genannt. Im Teil D finden Sie auch Ausführungen zu den übrigen Merkzeichen. Soweit die Ausführungen auf Sie zutreffen, können Sie das als Argument in dem Widerspruch vortragen.
„Ihren“ Fall würde ich natürlich gerne vertreten. Dazu müssten Sie mir die Unterlagen übersenden und ein Mandat erteilen.
Grüße
Hugo Vohrmann says
Guten Tag und frohes glückliches neues Jahr,
ich bin ein in der katholischen Kirche von einem Pater im Jahre 1972 bis 1975 sexuell missbrauchtes Kind.
Der Fall ist vom Versorgungsamt aufgrund eines Geständnisses erwiesen.
Mein Leben ist begleitet PTBS, Depressionen, multiple Persönlichkeitsstörung und sexuellen Funktionsstörungen.
Der Ablehnungsbescheid betrug ein GdS von 40
Ich überlege bei Ablehnung des Widerspruchs vor Gericht zu gehen. Was raten Sie?
VG
Hugo
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Vohrmann,
hier fällt es mir schwer, einen Rat auszusprechen – wenn durch die von Ihnen beschriebenen Leiden ein Grad der Behinderung von zumindest 50 erreicht wird und dies dann auch im Rahmen des § 69 SGB IX „offiziell“ durch Bescheid festgestellt wird, so hätten Sie dadurch einige Vorteile, so dass sich eventuell ein Rechtsmittel für Sie „auszahlt“.
Grüße
*yira* says
bin 65 Jahre alt und seit 2001 80% behindert, wohne in dieser 124-qm Wohnung seit 1971 – bekomme Grundsicherung und lebe in Insolvenz. die Sozialarbeiterin empfiehlt uns: meinem Mann und mir – auszuziehen, oder es gibt kein Grundsicherung mehr!
Nun kommt, dass wir uns trennen möchten – dürfen wir als Insolventen ein Mietvertrag unterschreiben?
Sind wir weiter berechtigt, jeder für sich, Grundsicherung zu bekommen und wie viele Zimmer oder qm stehen mir zu als Behinderte?
Für Ihre Antwort auf meine vielen Fragen danke ich im voraus
Yira
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo *yira*,
die „Empfehlung“ der Sozialarbeiterin mit der damit verbundenen Ankündigung „sonst gibt kein Geld mehr“ ist möglicherweise auf Grund der besonderen Umstände nicht haltbar … Für eine präzise Antwort müsste ich aber den genauen Sachverhalt kennen.
… Sie „dürfen“ natürlich einen Mietvertrag unterschreiben. Sie dürfen Ihren Vermieter dabei aber nicht täuschen.
… Sie können sich trennen. Dann haben Sie auch einen höheren Regelbedarf. … Jeder kann Grundsicherung erhalten. …
Grüße
Sascha Nowak says
Hallo,
ich hatte bisher einen Behindertengrad von 100 %, der nun mit Wirkung 6. Januar 2012 auf 50 herabgesetzt wurde. Aufgrund der Nachsorge, nach einer Morbus Hodgkin Erkrankung in 2010. 5 Jahre ist ja die Nachsorge und in dieser Zeit wird man zwangsläufiig zumindest nicht die 100% behalten. So weit, so gut.
Meine Frage wäre, ob nun für die Steuererklärung für 2012 noch die 100 % gelten. Im Bescheid steht deutlich ab dem 6.1.2012, nicht ab 1.1.2012.
Und in den Einkommensteuerrichtlinien R 33b Abs. 7 steht:
(7) Bei Beginn, Änderung oder Wegfall der Behinderung im Laufe eines Kalenderjahres ist stets der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. Eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen.
In der Steuererklärung kann man im Vordruck aber nur angeben: gültig ab……..Monat/Jahr
Nun, ich habe einen Bescheid mit 50% der gültig ist ab 6.1.2012, also 1/2012.
Nichtsdestotrotz war mein Grad der Behinderung aber vom 1.1.2012 – 6.1.2012 noch 100%.
Ich bin nun etwas verunsichert ob ich so frech sein kann, dort die 100 stehen zu lassen. Was im ja im Sinne des 33b (7) wäre.
MfG
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Nowak,
ich meine, die Frage schon einmal geprüft zu haben … ich würde jedenfalls die Angaben in dem Steuerunterlagen wahrheitsgemäß treffen …
R 33b Abs. 7 der von Ihnen zitierten Richtlinien spricht jedenfalls nach meiner ersten Einschätzung dafür, dass der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren ist …
Danke für Ihre Anfrage!
Grüße
Rainer Kriesamer says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich muste nach Krankheit mein Gewerbe aufgeben und bin schließlich SGB II / Hartz4 Empfänger geworden.
Nahtlose Krankheit mit etlichen Folgediagnosen seit Januar 2012 bis Dato, haben mir kürzlich ein GdB von 50 mit Schwerbehindertenausweis der Stadt SOEST bewilligt.
Nun meine Fragen: Muss ich die ARGE (Jobcenter) informieren über den Erhalt des Schwerbehindertenausweises? Und was wären meine Vorteile und Nachteile beim Jobcenter? Ist es richtig, das ich einen höheren Satz für Leistungen für Wohnraum + deren Betriebsnebenkosten vom Amt erhalte, sowie mehr m² bewilligt bzw genehmigt bekomme?
Ich danke vorab für ihre helfende Mitteilung und verbleibe in Erwartung ihrer Mitteilung.
MFG
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Kriesamer,
zu Ihrer ersten Frage: ich gehe zunächst davon aus, dass eine Pficht zur Anzeige des Erhalts des Schwerbehindertenausweises nicht besteht. Jedenfalls ist in den §§ 56 ff. SGB II keine derartige Pflicht geregelt. Auch der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen.
Zur 2. Frage: Jedenfalls wenn Sie vertrauensvoll mit Ihren Sachbearbeitern im Jobcenter zusammenarbeiten wollen, würde ich an Ihrer Stelle die Behinderung anzeigen. Evtl. ist für das Jobcenter sogar die Vermittlung eines Schwerbehinderten einfacher als die Vermittlung eines nicht Behinderten.
zur 3. Frage: Die Mehrbedarfe sind in § 21 SGB II geregelt z. B. für Schwangere, Alleinerziehende, Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe erhalten, für kostenaufwendige Ernährung, für nicht erwerbsfähige Personen, für im Einzelfall unabweisbare Bedarfe … geregelt.
Falls Sie wegen Ihrer Behinderung z. B. eine besonders kostenaufwendige Ernährung erhalten müssen oder z. B. wegen eines Rollstuhls zusätzlichen Bedarf an Wohnraum haben, können durchaus Mehrbedarfe anerkannt werden. Hierfür gibt es aber keine „Automatismen“.
Grüße
sabrina says
Hallo,
ich hab jetzt mein Bescheid bekommen vom Versorgungsamt. Ich habe einen 80 Grad und Merkzeichen G und B. Weiß nicht genau was ich alles beantragen kann. Ich darf mein Beruf nicht mehr ausüben und bekomme deswegen Hartz 4. Bin Seit Januar 2010 Krank geschrieben. Können sie mir sagen was mir zusteht das wäre nett.
Lg. sabrina
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sabrina,
zunächst sollten Sie prüfen (lassen), ob das Jobcenter überhaupt noch für Sie zuständig ist. Liegen möglicherweise die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente vor? Dann wäre die Rentenversicherung für Sie zuständig, eventuell ergänzend das Sozialamt (§§ 41 ff. SGB XII).
Versuchen Sie doch einfach, bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu erhalten. Wenden Sie sich damit an einen Kollegen möglichst in Ihrer Nähe.
Grüße
Ikarus says
Guten Tag Herr Nippel,
ich entschuldige mich erstmal dafür, dass ich hier unter so einen alten Beitrag schreibe, aber ich habe da eine sehr wichtige Frage. Ich bin seit 1994 schwerbehindert mit GdB 40 und seit diesem Jahr mit GdB 50. So, nun bin ich seit 2004 nebenher selbständig und habe immer brav meine Steuererklärung abgegeben, wusste aber nichts von den höheren Freibeträgen für Menschen mit Behinderung. Macht es Sinn, nachträglich eine Neuberechnung der Steuer für x Jahre zu fordern? Meiner Erfahrung nach ist es ja umgekehrt so, dass das Finanzamt auch x Jahre später noch Forderungen für irgendwas Steuerliches stellen kann, ist es umgekehrt auch so?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Ikarus
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Ikarus,
versuchen würde ich auf jeden Fall, auch rückwirkend die Steuervergünstigungen geltend zu machen. Ich fürchte allerdings, dass für bereits abschließend veranlagte Zeiträume eine nachträgliche Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge nicht möglich ist. Wie im Sozialrecht dürfte auch im Steuerrecht gelten, dass auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt bestandskräftig wird und nur im Ausnahmefall eine neue Entscheidung getroffen werden kann.
Grüße
Sönke Nippel
Harald Weidenbrück says
Guten Abend Herr RA Nippel,
ich bekomme eine Rente und SGB 12 zusammen ca. 800 €.Frage: da ich 80 % mit merkzeichen G habe
bewohne ich eine Wohnung in Köln mit 42 Quadratmetern.
Wie viel Quadratmeter stehen mir gesetzlich zu?
für ihre Antwort bedanke ich mich jetzt schon
mfg H. Weidenbrück
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Weidenbrück,
zurzeit erkennt zumindest das Jobcenter gemäß Entscheidungen des BSG 54 m² an.
Dies müsste auch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten.
Grüße
Janßen says
Sehr geehrter Herr Nippel,
in oben genannter Website wird beschrieben, dass wenn ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht einen GdS festgestellt hat, wird auf Grundlage dieser Feststellung auch immer mind. ein GdB dieser Höhe zuerkannt. Es bedarf dann keiner erneuten Feststellung eines GdB.
Meine Frage nun: Gilt das auch umgekehrt? Da bei mir bereits ein GdB von 50 schon festgestellt worden ist und der GdS noch nicht, zum GdS werde ich jetzt erst am 11.06.2014 begutachtet. Wird dann auch auf Grundlage dieser Feststellung ein GdS der gleichen Höhe wie mein GdB von 50 zuerkannt?
Muss also auch durch mein bereits anerkannter GdB von 50 der GdS bei meiner bevorstehenden Begutachtung mit mindestens 50 bewertet werden?!
Über eine Antwort freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
C. Janßen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wird in § 30 BVG definiert. Er ist vom Grad der Behinderung (GdB) zu unterscheiden, der nach § 69 SGB IX (alt – neu: § 152 SGB IX) von den Versorgungsämtern nach Behindertenrecht festgesetzt wird.
Der GdB ist im Gegensatz zum GdS nicht von Schädigungsfolgen abhängig. Der GdS ist auf bestimmte Schädigungsfolgen bezogen. Der GdB ist unabhängig von Schädigungsfolgen festzusetzen.
Grüße
Sönke Nippel
T. Voigt says
Guten Morgen,
ich hatte nach einer Darmkrebs OP mit Stomaausgang auf Dauer und Folge der schwierigen OP erekt. Dissfunktion 80% SB Ausweis während der Heilungsbewährung, bin dann nach 5 Jahren zurückgestuft worden auf 50%, habe Widerspruch eingelegt und nach einem Jahr Prozess auf 70% auf Zeit ( 2018 ) eingestuft. Jetzt will das Amt für das eine Jahr nur die 50% anerkennen. Ist es nicht so das bei Widerspruch der Erstbetrag so lange gilt bis eine richterliche Entscheidung getroffen wird und in meinem Fall sogar zu meinem Gunsten?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
meines Erachtens gilt § 69 Abs. 5 S. 5 SGB IX (alt – neu: § 152 SGB IX), „der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist“. Bis zur Bestandskraft einer Neufeststellung kann also der Ausweis genutzt werden.
Außerdem gilt zugunsten des Antragstellers Folgendes (vgl. LSG Bayern vom 24. Juni 2006, L 18 SB 18/04, Rdnr. 19):
Daraus kann geschlossen werden, dass die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes bzw. die Aufhebung für die Vergangenheit nach § 45 SGB X zu beurteilen ist. § 45 Abs. 1 S. 2 SGB X sieht für die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes im Gegensatz zu § 44 SGB X (Rücknahme des nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) Einschränkungen hinsichtlich der Rücknahme auf Grund des Vertrauensschutzes vor. Welche Folgen aus § 45 SGB X für Sie konkret damit verbunden sind, kann ich mangels Kenntnis des genauen Sachverhaltes nicht beurteilen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
mel says
Hallo Herr Nippel,
ich habe ein Klageverfahren gegen das LWL laufen, da mein GDS 2013 auf 30 bemessen wurde; zu dem Zeitpunkt bekam ich noch Krankengeld und ab 01.06.2013 bereits EM-RENTE für 1,5 Jahre. Zu dem Zeitpunkt konnte ich schon über 6 Monate nicht mehr arbeiten gehen. Erstantrag OEG war Dez. 2008 (mehrere Widersprüche), dann Abhilfebescheid April 2013, wie erwähnt. Seitdem bekomme ich EM Rente, seit Ende 2014 auf Dauer und meine Beeinträchtigungen verschlimmerten sich; nichts wurde aber von all dem beachtet, obwohl ich immer alles aktuell einreichte. 2011 habe ich das erste Mal Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente beantragt (wusste vorher nichts davon!), 2013 erneut, 2015 wieder.
Leider wurde niemals darauf eingegangen, obwohl ich von vielen gehört habe, dass dies „automatisch“ berechnet werden würde ab einem GDS von 30 … . – Bei Gericht sagte man ebenfalls, dass es erst um den GDS geht. – Das neue Gutachten ist nun in Bearbeitung, wenn die Ärztin das so schreibt, wie sie es ausgesagt hat, steht mir ein GDS von 50 bzw 60 zu. Wie sieht es dann mit dem BSA und der Ausgleichsrente aus? Ich habe studiert und auch in diesem Beruf bis 2012 gearbeitet, wollte mich eigentlich noch weiter qualifizieren zur Kinder/Jugendtherapeutin … . Nun kann ich aber noch nicht einmal mehr arbeiten gehen, habe Kinder und bin froh, wenn ich den Alltag hin bekomme … Ich verstehe einfach die verschiedenen „Versorgungsamt-Arbeitsweisen“ nicht, bei einem wird der GDS von 30 bereits mit Ausgleichsrente und BSA bezahlt, bei anderen – so wie bei mir – kommt gar nichts dazu … . Zurzeit habe ich auch einen GDB von 30.
Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe!
Herzlichen Dank im voraus, mel
Peter Niemann says
Werter Herr Nippel.
Ich hatte seit April 2006 GdB 50 mit G für Sarkoidose, Emphysem und COPD. Nun hat sich im letzten Jahr die Situation durch einen Pneumothorax extrem verschlechtert. Ich bin jetzt 24 Std auf Sauerstoff angewiesen, kann nur noch mit Rollator laufen etc.
Bin aufgrund eines Verschlimmerungsantrags auf GdB 70 mit G eingestuft worden. Jetzt meine Frage: Macht es für mich Sinn, den orangen Parkausweis zu beantragen? Habe ich ein Anrecht darauf? Wie hoch muss der GdB sein, um ihn aufgrund von chronischen Atemwegserkrankungen zu bekommen? Macht es Sinn, Widerspruch einzulegen?
Am Ende ist es mir egal, ob ich 60, 70 oder 80 GdB habe. Ich will nur den Parkausweis. Der würde mir vieles erleichtern.
Vielen Dank und beste Grüsse
Peter Niemann
Annika Wendt says
Hallo,
Ich habe habe einen GdB von 30.
Welche Vor- und Nachteile habe ich bei der jobsuche ohne den gleichstellungsbescheid?
Und macht es Sinn den zu beantragen.
Mein Freund meint ich hätte nur Nachteile und solle am besten zu sehen die 30 % GdB wieder los zu werden.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Wendt,
Sie können z. B. auch Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung erhalten, vgl. dazu den Artikel „Gleichstellung von Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX„.
Grüße
Jessi S. says
Hallo
Ich habe eine GdB von 40
Habe erst 30 bekommen und nach meinem Widerspruch 40
Diesen Widerspruch habe ich nicht bestätigt und meine Akte ist nach Münster zum Versorgungsamt weiter geschickt worden.
Kann ich, solange ich auf die Antwort von Münster warte, einen Verschlimmerungsantrag stellen?
Oder soll ich warten?
Gruß
Jessi S.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Jessi,
die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (also zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch) ist jedenfalls für die Beurteilung der Voraussetzungen des Vorliegens eines Grades der Behinderung maßgeblich, so dass Sie die jetzt eingetretenen Änderungen der Widerspruchsbehörde mitteilen sollten. Die „neue“ Lage hat die Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen.
Auch später im gerichtlichen Verfahren müssten Änderungen der Sachlage (sogar nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Änderungen) berücksichtigt werden (jedenfalls solange es nicht nur – wie hier – um einen reinen Anfechtungsantrag gegenüber dem Versorgungsamt, sondern auch um einen Verpflichtungs- bzw. Leistungsantrag geht – Sie begehren die Feststellung eines „höheren“ Grades der Behinderung und nicht nur die Aufhebung des Bescheides).
Soweit ich dies überblicke wäre ein Verschlimmerungsantrag nur insofern schädlich, als dass auf den Verschlimmerungsantrag hin nur eine Entscheidung „für die Zukunft“ (ab Antragstellung des Verschlimmerungsantrages) folgen kann. Über den Ursprungsantrag kann hingegen auch für die Vergangenheit (von der Stellung des Ursprungsantrages an) entschieden werden. Bei Weiterverfolgung des Ursprungsantrages kommt also eine frühere Festsetzung des höheren Grades der Behinderung (GdB) in Betracht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Katja says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ist es ein Grund nicht verbeamtet zu werden wenn man wegen einer erlebten Gewalttat einen GdS zugesprochen bekommt?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Katja,
Ihre Frage ist keine Frage zum Schwerbehindertenrecht, sondern zum Beamtenrecht.
Zur Beantwortung müssten Sie jedenfalls schildern, mit welcher Begründung eine Verbeamtung im Einzelnen abgelehnt worden ist bzw. abgelehnt werden soll. Dann müsste Ihr Dienstherr die Entscheidung begründen. Ich bin da nicht wirklich „firm“. Aber ich gehe davon aus, dass bei der Verbeamtung auch die Gesundheit des Bewerbers zu berücksichtigen ist … für gänzlich ausgeschlossen halte ich es also nicht, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung gegen eine Verbeamtung sprechen könnte (nicht allerdings das Vorliegen eines GdS / ausgeschlossen werden soll – soweit ich davon Kenntnis habe – dass eine vorzeitige Berufsunfähigkeit eintritt und dann die „saftige Pension“ bezogen werden kann / es muss also zumindest damit zu rechnen sein, dass der Betroffene noch fünf Jahre arbeiten kann). …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Katja says
Sehr geehrter Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre Antwort. Auf die Beamtenlaufbahn werde ich mich erst nächstes Jahr bewerben. Ich mache mir nur im Vorhinein schon Sorgen ob mir ein eventuell zugesprochener GdS im Wege stehen könnte.
Die Amtsärzte sollen prognostizieren (30/40 Jahre im voraus) wie lange jemand arbeiten kann. Gesundheit und Psyche wird dabei genau unter die Lupe genommen.
Ich hätte bspw. gerne gewusst, ob eine Verbeamtung ab einem GdS von 30 oder 50 oder 70 generell ausgeschlossen wird. Da es nicht ihr Spezielgebiet ist, werde ich mich an anderer Stelle informieren. Ich danke Ihnen trotzdem vielmals.
Freundliche Grüße
Katja
Anja says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,
seit einem Jahr beziehe ich volle Erwerbsminderungsrente (zunächst 2 Jahre befristet) und zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt.
Den Antrag auf Feststellung einer Behinderung habe ich zur gleichen Zeit gestellt wie den Rentenantrag. Mir wurde im Juni 2016 ein dauerhafter GdB 30 bestätigt – noch vor der Begutachtung durch die Rentenversicherung (August 2016) und Bewilligung der Erwerbsminderungsrente (ab Oktober 2016). Ich habe erst zu spät gesehen, dass Einschränkungen, die eine meiner Diagnosen betreffen, nicht aufgeführt wurden, aber einen Widerspruch wg. eines höheren GdB habe ich leider versäumt.
Meine Fragen:
1. Hat ein Antrag auf einen Mehrbedarf mit dem GdB 30 Erfolg?
2. Ist ein Verschlimmerungsantrag nach 1,5 Jahren nach dem ersten Antrag sinnvoll, auch wenn die gesundheitlichen Einschränkungen schon länger bestehen, durch das Gutachten vom August 2016 bestätigt wurden, aber im Bescheid über den GdB fehlen?
Mfg,
Anja
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Anja,
die Fragen sind wie folgt zu beantworten:
1. § 30 Abs. 1 SGB XII regelt, wann Mehrbedarfe vorliegen. Allein ein GdB von 30 genügt nicht. Voraussetzung für den Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII ist das Vorliegen einer Schwerbehinderung und der Nachweis des Merkzeichens G bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 S. 2 SGB IX a. F. (ab dem 1. Januar 2018 § 229 SGB IX) GdB von 80.
Allerdings könnten auch andere Mehrbedarfe gemäß § 30 SGB XII in Betracht kommen (kostenaufwändige Ernährung, …).
2. Bei Feststellung der vollständigen Erwerbsminderung liegt es nahe, dass ein höherer GdB als 30 vorliegt. Es kann sowohl ein Verschlimmerungsantrag als auch Überprüfungsantrag (als auch eine Kombination der Anträge) erwogen werden. An Ihrer Stelle würde ich einfach den Verschlimmerungsantrag stellen und alle im Rahmen des Rentenverfahrens gefertigten Feststellungen dem Antrag beifügen. … Es kommt dann wahrscheinlich zu einer Änderung der Feststellungen durch das Versorgungsamt …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
hannelore brehm says
Hallo,
habe vor Kurzem den Schwerbehindertenausweis mit dem Grad der Behinderung von 80 Prozent bekommen. Werde im Januar 2018 62 Jahre.
Kann ich frühzeitig ohne Abzüge in Rente gehen.
Vielen Dank.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Brehm,
hier unter dem Artikel „Zum Grad der Behinderung“ ist die Frage nicht am richtigen Ort gestellt.
Schauen Sie sich doch einmal den Artikel „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ an. Dort sollte Ihre Frage beantwortet werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Norbert Minninger says
Sehr geehrter Herr Nippel,
Ihre Antworten und Kommentare, die Sie hier schreiben, sind sehr gut.
Aber einen Wunsch hätte ich an Sie. Bitte verwenden Sie nicht das Wort, wie bei dem Hinweis auf eine Gleichstellung, „Vorteil“, sondern Nachteilsausgleiche.
Ich habe mich in meiner 42-jährigen Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter, Vorsitzender der AGSV Saarland und auch als Mitautor der Broschüren „Rechte behinderter Menschen – Bund Verlag“ immer darüber geärgert, dass Nichtbehinderte gesagt haben: „Schwerbehinderte Menschen bekommen Vorteile, z. B. Zusatzurlaub!“, was ja kein Vorteil ist.
Viele Grüße
Norbert Minninger
Mike says
Sehr geehrter Herr Nippel,
habe heute meinen Bescheid bekommen mit GdB 80 und Nachprüfung September 2019.
Meine Frage nun. Es macht mir alles Angst. Falle im Mai in das AlG II.
Wer ist nun zuständig? Amt oder Sozialamt? Wie soll ich dann Miete und so bezahle? Sozialamt wie ich las hat eine Bearbeitungszeit bis zu 6 Monaten.
Sitze ich dann auf der Straße oder wie soll ich vorgehen?
Im Vorfeld schon einmal Danke für Ihre Antwort
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Mike,
die Frage der Zuständigkeit des Jobcenters oder des Sozialamtes kann nicht allein mit einem Grad der Behinderung beantwortet werden: Auch bei einem Schwerbehinderten mit einem hohen GdB könnte eine Erwerbsminderung nicht vorliegen. Der Gesetzestext für die Erwerbsminderung einschlägige Gesetzestext lautet: „Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Absatz 2 S. 1 SGB VI.
Die mit dem rentenrechtlichen Begriff der Erwerbsminderung zusammenhängenden Fragen sind nicht zwangsläufig Fragen, die mit dem Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht beantwortet werden können. Auch ein Schwerbehinderter kann ggf. noch mindestens drei Stunden erwerbstätig sein.
Bei einem GdB von 80 dürfte allerdings regelmäßig eine Erwerbsminderung im Sinn der oben genannten Vorschrift des § 43 SGB VI vorliegen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Jouri Berson says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich habe einen Grad der Behinderung von 50 (Schwerhörigkeit – 30, verlor den Gehör in blockierenden Leningrad; operierte koronare Herzkrankheit – 30 und Nierenfunktionseinschränkung -20).
Ich bekomme Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII ( 80 Jahre alt).
Ich wohne allein in Niederwürzbach (Blieskastel), 22 Km von Saarbrücken und brauche (nicht oft) nach Saarbrücken fahren; aber für mich ist das teuer.
Kann ich das Beiblatt für die unentgeltliche Beförderung mit kostenloser Wertmarke bekommen (vielleicht nur für Saarbrücken)?
Vielen Dank.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Berson,
ich gehe zunächst davon aus, dass Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Merkzeichens G ist bzw. dass bei Ihnen als Kreisgeschädigter möglicherweise schon ein gdB von 70 genügen würde. … Können Sie diesbezüglich nicht evtl. einen „Verschlimmerungsantrag“ stellen? …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Daniela says
Hallo zusammen , ich habe damals einen Gdb von 30 bekommen
Dann würde ein Änderungsantrag gestellt und ich erhielt 50 unbefristet
Dann würde ein Verschlimmerungsantrag gestellt und ich habe 60 Gdb bekommen und das befristet bis dieses Jahr im April.
… und es würde neu berechnet … dann habe ich einen Bescheid bekommen und jetzt steht 40 Gdb und daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt und der würde abgelehnt.
Aber wenn ich doch vorher mal 50 unbefristet hatte und die Thrombose hinzu kam, die zwischenzeitlich nicht mehr besteht, ist es rechtens dass mir direkt 20 abgezogen oder weggenommen werden????
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Daniela,
Sie sollte sich ggf. an einen Anwalt wenden … allerdings können unter bestimmten Umständen Verwaltungsakte, die sich später als nicht rechtmäßig erweisen, aufgehoben werden. Das ist aber ein recht weites Feld
… hier geht es um u. a. um Vertrauensschutz … konnten Sie sich z. B. auf die unbefristete Gewährung des GdB verlassen?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Reiner Nielsen says
Guten Tag,
Ich befinde mich derzeit im Klageverfahren, um ein GDB von 50 zu erreichen.
Laut Regelsatz steht mir ein GDB von 30 für in meinem Fall vorliegender Lipidapherese zu. Laut einem Gutachten, dass vom Gericht beauftragt wurde, sollte mir 50 zugesprochen werden, da in meinem Fall dieses Verfahren belastender ist als üblich.
Frage:
Darf das Gericht von den Regelsätzen abweichen? Ist es möglich den Regelsatz generell höher setzen zu lassen? Wer legt diesen eigentlich fest?
Vielen Dank
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Nielsen,
was verstehen Sie unter „Regelsätzen“? Das Behindertenrecht kennt diesen Begriff nicht.
In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird u. a. eine Fettstoffwechselkrankheit bei Notwendigkeit einer LDL-Apherese mit einem GdS von 30 beziffert (B. 15.3).
Die Angaben in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind aber nicht „in Stein gemeißelt“ (vgl. Vorbermerkung A 2 d) „Gemeinsame Grundsätze“ der Versorgungsmedizin-Verordnung):
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Reiner Nielsen says
Vielen Dank. Damit ist mir weiter geholfen. Das Amt für soziale Dienste behauptet in seiner Revisionsbegründung, dass von den GDB 30 nicht abgewichen werden darf…..
Andreas Schaarschmidt says
Hallo
Ich hätte mal eine Frage:
Ich hatte vor 5 Jahren eine Operation wegen einEs bösartiger Sikmarkarzinom gehabt. Da hatte ich einen Antrag auf Behinderung gestellt. Ich bekam 80 %, weil ich dreimal an Krebs erkrankte (Schilddrüsse, weißer Hautkrebs, Sikmar Karzinom) auf Zeit. Ich hatte 2015 ein halbes Jahr Chemo danach Kur, wo man einen faustgroßen Narbenbruch feststellte. Als krank hat man mich entlassen. Dezember 2015 habe ich einen Antrag auf Rente gestellt, der abgelehnt wurde.
2016 Operation Narbenbruch, wo man mir ein Gewebe einsetzte. Die OP ist gleichzusetzen mit der vom Sikmarkarzinom. Jetzt kamen noch Beschwerden der Knie und der Wirbelsäule dazu und jetzt möchte man mir die 80 % wegnehmen. Soll ich Widerspruch einlegen oder kann ich das lassen? Für die Knie und Wirbelsäule würde 10% bekommen, obwohl ich schon Blockaden habe und starke Schmerzen.
p. s.: Wir sind 7 Geschwister und fast Jeder 2. hatte Krebs
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Schaarschmidt,
der Grad der Behinderung kann unter gewissen Voraussetzungen neu festgesetzt werden, wenn sich Ihre Behinderung geändert hat. …
Es müsste hier genau untersucht werden, ob eine Neufestsetzung rechtlich möglich und geboten ist. Ohne Sichtung von Unterlagen (Bescheide, ärztliche Berichte, …) wage ich keine Prognose zu den Erfolgsaussichten eines Widerspruchs.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Isaak Rozenshtein says
Eine konkrete Frage an Herrn Anwalt Sönke Nippel: Habe ich das Recht, in eine 7 Quadratmeter große Wohnung umzusiedeln, die mit meiner Frau jetzt größer ist, wenn ich die Miete durch den Sozialdienst und die folgenden Daten bezahle:
In Deutschland leben wir seit 2005 dauerhaft als Kontingentflüchtlinge, wir sind in einer 52 Quadratmeter großen Wohnung untergebracht, und da wir alt sind (jetzt bin ich 88, meine Frau ist 73 Jahre alt), erhalten wir im Alter Grundsicherung + Mietgebühr.
Im Jahr 2008 wurde mir eine Behinderung mit solchen Abschlüssen bescheinigt: Schwerbehindertenausweis GdB 70 G mit einer operierten Wirbelsäule und einer Parese des rechten Fußes.
Jetzt ist der Grad sicher gestiegen, aber ich habe mich seit 14 Jahren nicht um ein neues Zeugnis beworben, was mir leid tut. Dieses Jahr erlebten wir eine echte Katastrophe durch Unfälle in der Wohnung : Im März fielen 46 Fliesen im Badezimmer ab, im Oktober brachen die Heizungsrohre unter dem Boden durch, Wasser lief hinein, überall wurden die Wände nass, Schimmel bildete sich, die Heizung wurde abgeschaltet, im Haus ist es im Winter kalt.
Die Firma von Miter untersuchte den Unfall und schloss: Es werden mindestens 3 Monate lang größere Reparaturen durchgeführt, die Bewohner müssen für diese Monate in vorübergehende Unterkünfte gebracht werden, die Möbel zerlegt und zusammen mit den Dingen in ein Lager transportiert werden.Unsere Katastrophen beginnen gerade erst. Auf der Suche nach ihrer Erleichterung fanden wir eine freie Wohnung, die eine Etage höher liegt, aber in einem anderen Abschnitt des Hauses mit einer Fläche von 4 Quadratmetern über der Grenze von 60 Quadratmetern für zwei Personen. Wir haben uns sofort zuerst an Mieter gewandt und uns die Bescheinigung mit der Zustimmung geschickt, sie zu mieten, aber unter der Bedingung, dass der Sozialdienst auch zustimmt, den Mietvertrag zu ändern und 50 Euro mehr dafür zu bezahlen, denn der neue ist 7 Quadratmeter größer als der von uns besetzte.
Auf unseren Antrag auf Erlaubnis hat der Sozialarbeiter mit einer Ablehnung geantwortet – vermutlich gibt es keinen Grund, die Wohnung zu wechseln, lassen Sie sie für 3 Monate absetzen und nach der Reparatur dorthin zurückkehren.Ein weiteres Argument war, dass das, wonach Sie fragen, die Normgrenze für zwei Personen um 4 kv übersteigt. Meter und außerdem um 50 Euro teurer ist als die vorherige, was für den Staat inakzeptabel ist.Meine Einwände, dass wir zustimmen, diese 50 fehlenden Euro selbst zu bezahlen, werden ignoriert, ebenso wie die Tatsache, dass die Umsiedlung nur eine Etage höher für uns eine Erlösung ist, weil der Umzug irgendwo überhaupt nicht durch unsere schwachen Kräfte erfolgt.
Das sind unsere Fehler, wenn wir versuchen, mit weniger Katastrophen aus Unfällen herauszukommen.Wenn es eine solche Lockerung im Gesetz gibt – das Hinzufügen einer Fläche für Behinderte, die eine Grundsicherung erhalten, bitte, ein freundlicher Anwalt, helfen Sie mir, sagen Sie mir die Absätze und Punkte, ich werde sie in der Beschwerde verwenden.
Mit große Respekt und Danke,Isaak Rozenshtein.
Isaak Rozenshtein says
P.S. Ich habe einen Fehler entdeckt und korrigiere ihn: „Wir wurden in eine 57 Quadratmeter große Wohnung gebracht“.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Rozenshtein,
ein Sozialarbeiter hat Ihren Antrag auf Genehmigung (Zustimmung) zum Umzug abgelehnt?
Das scheint mit nach Ihren Schilderungen nicht rechtmäßig zu sein!
Sie müssen die Zustimmung zum Umzug beantragen und ggf. gegen die Weigerung der Zustimmung die geeigneten Rechtsmittel einlegen! Suchen Sie sich eine neue Wohnung und lassen Sie sich dann einen Entwurf des Mietvertrages ausstellen, den Sie dann dem Sozialamt und dem dort für Sie zuständigen Sachbearbeiter (das dürfte in der Regel nicht ein Sozialarbeiter sein) mit der Bitte um Genehmigung des Umzuges und der damit zusammenhängenden Kosten vorlegen. Meines Erachtens dürfte dann das Sozialamt nach Ihren Schilderungen die Zustimmung nicht verweigern.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Isaak says
Danke, Herr Anwalt, für Ihre Erklärungen.
Ich habe vom Chef des Sozialamtes eine Absage erhalten, um uns eine neue und nahe gelegene freie Wohnung mieten zu lassen. Meine Frage an Sie war, ob ich ein Recht auf einen zusätzlichen Platz zur städtischen Norm habe, da der, nach dem wir fragen, um 4 Meter größer ist als die Norm, was es mir erlauben würde, die Argumente des Sozialamtes anzufechten, aber meine Frage wird in Ihrem Kommentar nicht erwähnt.
Deshalb wiederhole ich die Frage in der Hoffnung, dass Sie sie beleuchten werden: ich habe eine Behinderung mit einem hohen Maß an Bewegungsverlust (Schwer…), gibt es ein Recht auf eine größere Wohnung als die in der städtischen Norm aufgezeichnete Wohnung und wie groß ist sie, oder habe ich sie nicht? Und wo steht dieses Recht?
Geben Sie mir das Werkzeug, und ich werde versuchen, es gegen die Weigerung zu verteidigen, in eine zu versetzen, die höher ist als unsere Etage, aber die Norm um 4 Quadratmeter und unsere Notlage um 7 Meter übersteigt. Ich hoffe, Sie haben genug Verständnis für unser Problem: wir verfolgen nicht das Ziel, in einer größeren Wohnung zu leben, unser Ziel ist es, den Umzug aus dem Notfall zu erleichtern, aber das Sozialamt erlaubt dies nicht, indem es die Überschreitung der Quadratmeterzahl motiviert, also möchte ich einwenden, indem ich eine Basis in der Hand habe, die ich bitte, sie zu finden, wenn sie existiert. Das wird Ihr Erlös für uns sein und die Belastungen des Umsiedelns in eine temporäre Unterkunft für die Dauer der Renovierung beseitigen. Jetzt muss klar sein, was ich von Ihnen erwarte. Tut mir leid, dass ich Sie lade, Isaak.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Isaak,
hilft Ihnen mein Beitrag von 2017 Wohnflächengrenze – zulässige Wohnungsgröße für schwerbehinderte Menschen vielleicht weiter?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt