§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
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(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX bestimmt, dass in den Fällen, in denen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, für die Feststellung des GdB nur die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen maßgebend sind. Die Vorschrift ist unten abgedruckt.
Viele schwerbehinderte Menschen haben nicht nur eine einzelne Behinderung, sondern eine Mehrzahl verschiedener Behinderungen. Deshalb muss aus den Behinderungen mit Einzelgraden der Gesamtgrad ermittelt werden.
Eine einfache Addition der einzelnen Gradwerte ist nicht zulässig. Sind Menschen in der Weise behindert, dass mehrere körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit in mehrfacher Hinsicht von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen, so ist ein Gesamt-GdB festzustellen. Das SGB IX kennt nur diesen Gesamtzustand der Behinderung und nicht mehrere, nebeneinander bestehende Behinderungen.
Maßgebend für den Gesamt-GdB ist, wie sich verschiedene Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit auswirken. Zunächst sind die Auswirkungen der Beeinträchtigungen mit Einzelgraden zu bewerten.
Wegen der Überschneidungen der Auswirkungen sind in der Regel die Einzelgrade der einzelnen Beeinträchtigungen aber nicht zu addieren und zwar auch dann nicht, wenn die Beeinträchtigungen beziehungslos nebeneinander stehen. Ausgehend von der stärksten Beeinträchtigung ist der GdB mit Blick auf die weiteren Beeinträchtigungen zu entwickeln. Hierbei ist zu beachten, dass die Auswirkungen von einzelnen Beeinträchtigungen einander verstärken, sich überschneiden aber auch gänzlich voneinander unabhängig sein können (vgl. BSG vom 15. März 1979 (9RV836/77), BSG vom 9. April 1997 (9 RVs 4/95).
1. Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist zu berücksichtigen, ob nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) die Auswirkungen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen jeweils mit einem Einzel-GdB zu bewerten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Funktionsbeeinträchtigungen auf einer oder auf mehreren Gesundheitsstörungen beruhen.
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Wie wird der Gesamtgrad der Behinderung bei mehreren Beeinträchtigungen bestimmt?
Die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wird gemäß § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
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(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX in drei Schritten vollzogen:
- In einem ersten Schritt werden die Gesundheitsstörungen und die sich daraus ergebenden Teilhabebeeinträchtigungen festgestellt.
- In einem zweiten Schritt sind die Teilhabebeeinträchtigungen den Funktionsstörungen zuzuordnen, die sich aus der Verordnung zur Durchführung … (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV)
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
Inhaltsverzeichnis
Teil A: Allgemeine Grundsätze
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(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Anlage 2 zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung ergeben. Diese werden dann mit einem Einzelgrad der Behinderung bewertet. Die Tabellenwerte der Versorgungsmedizin-Verordnung leiten sich aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen ab. - In einem weiteren dritten Schritt wird dann der Gesamt-GdB festgesetzt. Dabei können die Auswirkungen einzelner Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder nebeneinanderstehen.
Was bedeutet dies bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen mit einem Einzelgrad?
- In der Regel führt ein Einzel-GdB von 10 nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.
- Bei zusätzlichen leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. dazu unter anderem das www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des BSG vom 17. April 2013, B 9 SB 3/12 R).
- Darüber hinaus gehen die Gerichte im Regelfall davon aus, dass in Konstellationen zweier Einzel-GdB von 30 die Annahme der Schwerbehinderteneigenschaft nicht nur in begründeten besonderen Fällen, sondern im Regelfall möglich ist (vgl. dazu u. a. das Sozialgericht Aurich in einem www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil vom 4. Mai 2022, S 4 SB 154/21).
- (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von S. 1 geregelt werden.
- (2) Feststellungen nach Abs. 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Abs. 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach S. 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
- (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Abs. 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Abs. 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
- (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Abs. 1.
- (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
Friedhelm Theisen says
habe irgendwo gelesen, dass Schwerhörigkeit zu einem anderen Grad der Behinderung addiert werden kann??
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Theisen,
in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 finden Sie folgenden Passus mit weiteren Ergänzungen unter Teil B. zu 5. (mit weiteren Erläuterungen):
Marcella Knauer says
Ich habe vor einem Jahr eine Hüftgelenksprothese erhalten und damals einen Antrag nach § 69 SGB IX gestellt.
Das Gelenk ist okay, aber ich habe im Oberschenkelmuskel bis ins Knie noch Schmerzen u. kann keine weiten Strecken laufen. Früher gab es 20 % dafür.
Im Antrag habe ich des Weiteren noch Migräne nach operierten Aneurysma und damit teilweise verbundenen Sprachproblemen (bei Aufregung) angegeben.
Jetzt wurde mein Antrag abgelehnt.
Lohnt sich nach der neuen Rechtslage noch ein Widerspruch? Für eine Info wäre ich dankbar und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marcella Knauer
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Knauer,
eine „Ferndiagnose“ scheint mir hier ohne Kenntnis Ihrer Person und Ihrer Leiden kaum möglich.
Jedenfalls wenn Sie über einen längeren Zeitraum keine weiten Strecken (was heißt hier „weiten Strecken“?) laufen können, kann ich mir durchaus vorstellen, dass die Feststellung eines Grades der Behinderung geboten sein könnte.
Grüße
Michael Kästner says
Hallo.
Ich habe meinen Bescheid bekommen.
Rheumatoide Artritis 20%
Asthma Bronchiale 10%
Warum wird dies nicht zusammenaddiert?
Diese beiden Sachen stehen aus medizinischer Sicht miteinander in Verbindung.
Lg
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Kästner,
schauen Sie einmal in den Artikel „Zur Ermittlung des Einzelgrades sowie des Gesamtgrades der Behinderung (GdB)“. Dort können Sie eventuell die Erklärungen finden – ggf. steht Ihnen aber auch der Widerspruch gegenüber dem Bescheid zu.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Klaus Zeiträger says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich bin vor 4 Wochen in 2 Ebenen der LWS Versteift worden. Vor 3 Jahren 1 Ebene in der HWS. Zusätzlich sind bei mir noch 2 Diagnosen der Depression festgestellt. Frage? Besteht die Hoffnung von 40 Prozent auf 50 Prozent zu kommen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Zeiträger,
schauen Sie doch einmal in die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zu 18.9. (Wirbelsäulenschäden), hier steht u. a.:
Die Versteifungen sind möglicherweise als „schwere Auswirkung“ zu betrachten, die den Einzelgrad hinsichtlich der vorliegenden Schäden erhöhen können.
Auch die Depressionen sind evtl. geeignet einen höheren Einzelgrad zu begründen und so den Gesamtgrad zu erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Gabi says
Hallo,
seit 2011 habe ich einen unbefristeten GdB .
Nun kann ich aufgrund einer Krebserkrankung einen Verschlimmerungsantrag stellen. Da Krebserkrankungen immer befristet sind, können mir dann Nachteile entstehen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Gabi,
ich wüsste auch nicht, warum Ihnen durch einen „Verschlimmerungsantrag“ Nachteile entstehen sollten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
andreas troestl says
Ich habe 30 % Behinderung wegen Einäugigkeit und 30 % wegen der Psyche und Depressionen:
Wieso wird das nicht zusammengezählt?
Bitte um Info
mfg Troestl
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Troestl,
wie hoch wurde denn der „Gesamtgrad“ der Behinderung bemessen?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Molle says
Hallo,
Habe 100 GdB und beziehe seit 2010 Hartz 4 bzw. Grundsicherung und bin 63 Jahre.
Nun meine Frage:
Kann ich nun meine Rente beantragen, obwohl ich seit der ganzen Zeit keine Beiträge bezahlt habe.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Molle,
versuchen würde ich es an Ihrer Stelle …
Insbesondere wenn Sie die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, sollte der Bewilligung der Rente nicht mehr im Weg stehen … (vgl. die Ausführungen in dem Beitrag „Altersrente für schwerbehinderte Menschen„).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Ralf R. says
Ich habe zwei verschlissene Bandscheiben im HWS Bereich, sowie 2 Protrusionen sowie eine Extrusion mit Reizung der Nervenwurzeln im LWS Bereich.
Darüber hinaus ist eine Spondylose festgestellt worden. Bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten würde dies einen GdB von 30 – 40 bedeuten. Da ich Aufgrund von Diabetes m. Typ 1 und einem Sehfehler bereits 40 % habe , könnte ein Gesamtgrad von 50 in Frage kommen.
Nun meine Frage: ab wann spricht man von mittelgradigen Auswirkungen?
Abdoulaye Bamba says
Abdoulaye Bamba
Hamburg, 20.01.2019
Ich habe 2x eine Knieprothese links bekommen, so dass ich jetzt eine große Prothese habe (ganzes Knie wurde entfernt), ich kann nie wieder mein Bein beugen nur 45 Grad, nicht laufen, nicht lange stehen, wie viel % bekomme ich ?
Blümchen says
Aus der Anlage zur VersMedV ist unter 17.13 zu entnehmen, dass nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten ist.
„Ausnahmen sind z. B. Basalzellkarzinome…“
Ich stelle mir die Frage, wie hier „Ausnahme“ zu verstehen ist?
Nach meinem Verständnis sind Basalzellkarzinome maligne Tumore und daher auch entsprechend ihrer Größe dem GdB 50 bzw. 80 zuzuordnen.
Nur mit der Heilungsbewährung ist hier anders umzugehen?
1)Muss keine Heilungsbewährung abgewartet werden?
2)Oder soll es eine kürzere Heilungsbewährung sein?
3)Oder gibt es womöglich für Basalzellkarzinome keinen GdB?
Kann mir hier jemand helfen?
Besten Dank im Voraus!
Tim says
Hi,
würde mich auch interessieren. Gibt es schon eine Antwort dazu?
Grüße
Tim
Fidder says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
besteht bei mir die Aussicht, den Gleichstellungsantrag für aG light erfolgreich zu beantragen?
Ich habe 90GdB und MZ B
Mit freundlichen Grüßen
Michaela Fidder
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Fizebu,
eine konkrete Antwort kann ich da ohne Kenntnis der Leiden nicht geben … aber warum versuchen Sie es nicht einfach?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Jürgen Rundt says
Sehr geehrter Herr Sönke Nippel,
im Jahr 2000 hat man bei mir ein Wirbelgleiten festgestellt und dafür bekam ich 30 % Behinderung. Es wurde aber immer schlimmer so das ich 2011 eine Versteifung L5-S1 bekam.
In den letzten Jahren wurde es weiter schlimmer und leichte Arthrose am Wirbelkörper hat man auch festgestellt.
Jetzt wurde ich weiter versteift auf L4-S1.
Meine Frage: besteht die Möglichkeit, dass ich eine Erhöhung des GdB bekommen kann?
Mit freundlichen Grüßen Jürgen Rundt
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Rundt,
warum stellen Sie keinen Verschlechterungs- oder auch Verschlimmerungsantrag, wenn sich doch für Sie subjektiv der Grad der Behinderung erhöht hat? Haben Sie Zweifel, dass dies einer objektiven Prüfung standhält?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Daniel says
Sehr geehrter Herr Nippel,
am 09.09.21 erhielt ich meinen Feststellungsbescheid.
In diesem wird mir der GdB 40 mitgeteilt.
Dabei wurden meine beiden chronischen Krankheiten mit Lungenfunktionseinschränkungen als Gesundheitsstörungen benannt.
– Sarkoidose
– Lungenfunktionseinschränkungen (Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung)“
Es wurde in diesem Schreiben leider keine Einzelbetrachtung (GdB) je Stichpunkt benannt.
Daher weiß ich nicht wo bei der Beurteilung meines Falls die grundsätzliche Verteilung der GdB-Ermittlung liegen.
Aus meiner Sicht befinden sich meine Laborwerte nur für die COPD im Bereich zwischen 1/3 und 2/3 der entsprechenden Sollwerte.
Laut VersMedV 8.3 wäre eine GdB-Einstufung hier allein schon >40 möglich.
Beim 2. Anstrich „Sarkoidose“ wird in der VersMedV 8.9 ein Basis GdB von 30 genannt.
Mir ist bekannt, dass eine Summierung bei der GdB-Ermittlung nicht vorgenommen wird.
Aber die Einstufung 40 empfinde ich als zu niedrig.
Wie bzw. an welchem Punkt könnte ich ansetzen, um meinen Einspruch gegen den Festsetzungsbescheid zu begründen?
Vielen Dank für Ihr Angebot hier und noch einen schönen Abend!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Daniel,
Sie sollten Widerspruch (nicht Einspruch) einlegen und Akteneinsicht beantragen.
Die Einzelbewertungen ergeben sich aus der Akte. Dort wird zumeist auch Bezug auf die einzelnen Bewertungen durch die Ärzte genommen. Auch die Seitenzahlen der Akte, unter denen dann die maßgeblichen Bewertungen enthalten sind, werden zumeist benannt.
Dann sollten Sie die Bewertungen einzeln sorgfältig betrachten und sich fragen, ob die Leiden zutreffend dargestellt wurden. Weiterhin sollten Sie dann bewerten, in welchem Ausmaß Sie von den einzelnen Leiden beeinträchtigt werden. Sind die Einzelbewertungen zutreffend ermittelt worden?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Tim says
Hallo,
bei mir wurde weißer Hautkrebs festgestellt mit dem Stadium I (pT1).
Nun bin ich etwas ratlos. Erhalte ich ein Einzel-GdB von 50 oder nicht.
Die versorgungsmedizinischen Grundsätze für Hauttumorbetroffene sagen im Wortlaut:
17.13: Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen: z. B. Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während dieser Zeit nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0 50, in anderen Stadien 80.
Warum ich ratlos bin. Nun, es steht ja im obigen Text „Ausnahme ist Basalzellkarzinom“. Heißt es also, dass man mit weißem Hautkrebs bzw. Basalzellkarzinom KEIN GdB von 50% erhalten wird?
Vielleicht könnt ihr ja Klarheit bringen. Wäre super!
Danke im Voraus!
Grüße
Tim
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
ich habe hier nur ein Urteil des SG Köln vom 14. Oktober 2021 zum Thema „Basalzellkarzinom“ und GdB gefunden:
SG Köln vom 14. Oktober 2021, 16 SB 62/20
Ob das für Sie interessant ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt