Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz
      • 2. Regelbedarf
      • 3. Kosten der Unterkunft
      • 4. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 5. Einkommen und Vermögen
      • 6. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 7. Leistungsminderungen
      • 8. Eingliederungsvereinbarung
      • 9. EU-Ausländer, Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, IV, V, …) – …
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) – …
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Schwerbehindertenrecht - Einführung▸1. Schwerbehinderteneigenschaft

Zum Grad der Behinderung – Gesamt-GdB und Einzel-GdB

VG Wort - Zählpixel§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
 
…
(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX
bestimmt, dass in den Fällen, in denen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, für die Feststellung des GdB nur die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen maßgebend sind. Die Vorschrift ist unten abgedruckt.

Viele schwerbehinderte Menschen haben nicht nur eine einzelne Behinderung, sondern eine Mehrzahl verschiedener Behinderungen. Deshalb muss aus den Behinderungen mit Einzelgraden der Gesamtgrad ermittelt werden.

Eine einfache Addition der einzelnen Gradwerte ist nicht zulässig. Sind Menschen in der Weise behindert, dass mehrere körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit in mehrfacher Hinsicht von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen, so ist ein Gesamt-GdB festzustellen. Das SGB IX kennt nur diesen Gesamtzustand der Behinderung und nicht mehrere, nebeneinander bestehende Behinderungen.

Maßgebend für den Gesamt-GdB ist, wie sich verschiedene Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit auswirken. Zunächst sind die Auswirkungen der Beeinträchtigungen mit Einzelgraden zu bewerten.

Wegen der Überschneidungen der Auswirkungen sind in der Regel die Einzelgrade der einzelnen Beeinträchtigungen aber nicht zu addieren und zwar auch dann nicht, wenn die Beeinträchtigungen beziehungslos nebeneinander stehen. Ausgehend von der stärksten Beeinträchtigung ist der GdB mit Blick auf die weiteren Beeinträchtigungen zu entwickeln. Hierbei ist zu beachten, dass die Auswirkungen von einzelnen Beeinträchtigungen einander verstärken, sich überschneiden aber auch gänzlich voneinander unabhängig sein können (vgl. BSG vom 15. März 1979 (9RV836/77), BSG vom 9. April 1997 (9 RVs 4/95).

Urteil des BSG vom 9. April 1997, 9 RVs 4/95, Leitsatz

1. Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist zu berücksichtigen, ob nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) die Auswirkungen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen jeweils mit einem Einzel-GdB zu bewerten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Funktionsbeeinträchtigungen auf einer oder auf mehreren Gesundheitsstörungen beruhen.
…


Wie wird der Gesamtgrad der Behinderung bei mehreren Beeinträchtigungen bestimmt?

Die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wird gemäß § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
 
…
(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX
in drei Schritten vollzogen:

  • In einem ersten Schritt werden die Gesundheitsstörungen und die sich daraus ergebenden Teilhabebeeinträchtigungen festgestellt.
  • In einem zweiten Schritt sind die Teilhabebeeinträchtigungen den Funktionsstörungen zuzuordnen, die sich aus der Verordnung zur Durchführung … (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV)
     
    Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
    Inhaltsverzeichnis
     
    Teil A: Allgemeine Grundsätze
    …
     
    (Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
    Anlage 2 zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung
    ergeben. Diese werden dann mit einem Einzelgrad der Behinderung bewertet. Die Tabellenwerte der Versorgungsmedizin-Verordnung leiten sich aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen ab.
  • In einem weiteren dritten Schritt wird dann der Gesamt-GdB festgesetzt. Dabei können die Auswirkungen einzelner Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder nebeneinanderstehen.


    Was bedeutet dies bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen mit einem Einzelgrad?

    • In der Regel führt ein Einzel-GdB von 10 nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.
    • Bei zusätzlichen leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. dazu unter anderem das Bild: zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des BSG vom 17. April 2013, B 9 SB 3/12 R).
    • Darüber hinaus gehen die Gerichte im Regelfall davon aus, dass in Konstellationen zweier Einzel-GdB von 30 die Annahme der Schwerbehinderteneigenschaft nicht nur in begründeten besonderen Fällen, sondern im Regelfall möglich ist (vgl. dazu u. a. das Sozialgericht Aurich in einem Bild: zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil vom 4. Mai 2022, S 4 SB 154/21).
§ 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise
  • (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von S. 1 geregelt werden.
  • (2) Feststellungen nach Abs. 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Abs. 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach S. 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
  • (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Abs. 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Abs. 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
  • (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Abs. 1.
  • (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
Beitrag vom 15.02.2011, aktualisiert am 26.08.2024

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 30 weiteren Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Schwerbehindertenrecht in StichwortenSchwerbehindertenrecht (SGB IX) - Einführung

    ... mit 30 weiterführenden Beiträgen ... | 1. Schwerbehinderteneigenschaft ... | 2. Merkzeichen ... | 3. Arbeitsrecht ... | 4. Allgemein ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Schwerbehindertenrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Symbol Rollstuhl Zur Ermittlung des Einzelgrades sowie des …

    ... zur Ermittlung des Einzelgrades sowie des Gesamtgrades der Behinderung enthält die Versorgungsmedizin-Verordnung die maßgeblichen Regelungen ... ... | mehr

  • Sprechblase mit Info-Symbol Zum Grad der Behinderung (GdB und …

    Was ist der Unterschied zwischen GdB und GdS? | Wo sind die wesentlichen Grundsätze zur Bestimmung des GdB geregelt? | Welche Vergünstigungen gelten? | ... ... | mehr

  • Schwerbehinrtenausweis Der Schwerbehindertenausweis

    ... der Schwerbehindertenausweis wird im SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt ... | 1. Feststellung ... | 2. unentgeltliche Beförderung .. ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Sozialrecht in Stichworten und ParagrafenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr

26 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Friedhelm Theisen says

    02.03.2013

    habe irgendwo gelesen, dass Schwerhörigkeit zu einem anderen Grad der Behinderung addiert werden kann??

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      04.03.2013

      Hallo Herr Theisen,

      in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 finden Sie folgenden Passus mit weiteren Ergänzungen unter Teil B. zu 5. (mit weiteren Erläuterungen):

      5. Hör- und Gleichgewichtsorgan

      Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.

      Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.

      Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.

      5.1 Angeborene oder in der Kindheit …
      …
      5.2 Hörverlust

      5.2.1 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung …

      …

      Antworten
  2. Marcella Knauer says

    17.10.2013

    Ich habe vor einem Jahr eine Hüftgelenksprothese erhalten und damals einen Antrag nach § 69 SGB IX gestellt.

    Das Gelenk ist okay, aber ich habe im Oberschenkelmuskel bis ins Knie noch Schmerzen u. kann keine weiten Strecken laufen. Früher gab es 20 % dafür.

    Im Antrag habe ich des Weiteren noch Migräne nach operierten Aneurysma und damit teilweise verbundenen Sprachproblemen (bei Aufregung) angegeben.
    Jetzt wurde mein Antrag abgelehnt.

    Lohnt sich nach der neuen Rechtslage noch ein Widerspruch? Für eine Info wäre ich dankbar und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen
    Marcella Knauer

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      13.11.2013

      Hallo Herr Knauer,

      eine „Ferndiagnose“ scheint mir hier ohne Kenntnis Ihrer Person und Ihrer Leiden kaum möglich.

      Jedenfalls wenn Sie über einen längeren Zeitraum keine weiten Strecken (was heißt hier „weiten Strecken“?) laufen können, kann ich mir durchaus vorstellen, dass die Feststellung eines Grades der Behinderung geboten sein könnte.

      Grüße

      Antworten
  3. Michael Kästner says

    29.11.2015

    Hallo.
    Ich habe meinen Bescheid bekommen.
    Rheumatoide Artritis 20%
    Asthma Bronchiale 10%

    Warum wird dies nicht zusammenaddiert?

    Diese beiden Sachen stehen aus medizinischer Sicht miteinander in Verbindung.

    Lg

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      08.12.2015

      Hallo Herr Kästner,

      schauen Sie einmal in den Artikel „Zur Ermittlung des Einzelgrades sowie des Gesamtgrades der Behinderung (GdB)“. Dort können Sie eventuell die Erklärungen finden – ggf. steht Ihnen aber auch der Widerspruch gegenüber dem Bescheid zu.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. Klaus Zeiträger says

    05.09.2017

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich bin vor 4 Wochen in 2 Ebenen der LWS Versteift worden. Vor 3 Jahren 1 Ebene in der HWS. Zusätzlich sind bei mir noch 2 Diagnosen der Depression festgestellt. Frage? Besteht die Hoffnung von 40 Prozent auf 50 Prozent zu kommen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      07.09.2017

      Hallo Herr Zeiträger,

      schauen Sie doch einmal in die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zu 18.9. (Wirbelsäulenschäden), hier steht u. a.:

      …
      Wirbelsäulenschäden

      ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0

      mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10

      mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) 20

      mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) 30

      mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 30-40

      mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) 50-70
      …

      Die Versteifungen sind möglicherweise als „schwere Auswirkung“ zu betrachten, die den Einzelgrad hinsichtlich der vorliegenden Schäden erhöhen können.

      Auch die Depressionen sind evtl. geeignet einen höheren Einzelgrad zu begründen und so den Gesamtgrad zu erhöhen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Gabi says

    07.03.2018

    Hallo,
    seit 2011 habe ich einen unbefristeten GdB .
    Nun kann ich aufgrund einer Krebserkrankung einen Verschlimmerungsantrag stellen. Da Krebserkrankungen immer befristet sind, können mir dann Nachteile entstehen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      16.03.2018

      Hallo Gabi,

      ich wüsste auch nicht, warum Ihnen durch einen „Verschlimmerungsantrag“ Nachteile entstehen sollten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  6. andreas troestl says

    29.04.2018

    Ich habe 30 % Behinderung wegen Einäugigkeit und 30 % wegen der Psyche und Depressionen:
    Wieso wird das nicht zusammengezählt?
    Bitte um Info
    mfg Troestl

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      02.05.2018

      Hallo Herr Troestl,

      wie hoch wurde denn der „Gesamtgrad“ der Behinderung bemessen?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  7. Molle says

    07.11.2018

    Hallo,
    Habe 100 GdB und beziehe seit 2010 Hartz 4 bzw. Grundsicherung und bin 63 Jahre.

    Nun meine Frage:

    Kann ich nun meine Rente beantragen, obwohl ich seit der ganzen Zeit keine Beiträge bezahlt habe.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      13.11.2018

      Hallo Molle,

      versuchen würde ich es an Ihrer Stelle …

      Insbesondere wenn Sie die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, sollte der Bewilligung der Rente nicht mehr im Weg stehen … (vgl. die Ausführungen in dem Beitrag „Altersrente für schwerbehinderte Menschen„).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  8. Ralf R. says

    22.12.2018

    Ich habe zwei verschlissene Bandscheiben im HWS Bereich, sowie 2 Protrusionen sowie eine Extrusion mit Reizung der Nervenwurzeln im LWS Bereich.

    Darüber hinaus ist eine Spondylose festgestellt worden. Bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten würde dies einen GdB von 30 – 40 bedeuten. Da ich Aufgrund von Diabetes m. Typ 1 und einem Sehfehler bereits 40 % habe , könnte ein Gesamtgrad von 50 in Frage kommen.

    Nun meine Frage: ab wann spricht man von mittelgradigen Auswirkungen?

    Antworten
  9. Abdoulaye Bamba says

    20.01.2019

    Abdoulaye Bamba
    Hamburg, 20.01.2019

    Ich habe 2x eine Knieprothese links bekommen, so dass ich jetzt eine große Prothese habe (ganzes Knie wurde entfernt), ich kann nie wieder mein Bein beugen nur 45 Grad, nicht laufen, nicht lange stehen, wie viel % bekomme ich ?

    Antworten
  10. Blümchen says

    18.11.2019

    Aus der Anlage zur VersMedV ist unter 17.13 zu entnehmen, dass nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten ist.

    „Ausnahmen sind z. B. Basalzellkarzinome…“

    Ich stelle mir die Frage, wie hier „Ausnahme“ zu verstehen ist?

    Nach meinem Verständnis sind Basalzellkarzinome maligne Tumore und daher auch entsprechend ihrer Größe dem GdB 50 bzw. 80 zuzuordnen.

    Nur mit der Heilungsbewährung ist hier anders umzugehen?
    1)Muss keine Heilungsbewährung abgewartet werden?
    2)Oder soll es eine kürzere Heilungsbewährung sein?
    3)Oder gibt es womöglich für Basalzellkarzinome keinen GdB?

    Kann mir hier jemand helfen?
    Besten Dank im Voraus!

    Antworten
    • Tim says

      02.05.2023

      Hi,
      würde mich auch interessieren. Gibt es schon eine Antwort dazu?
      Grüße
      Tim

      Antworten
  11. Fidder says

    29.12.2019

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    besteht bei mir die Aussicht, den Gleichstellungsantrag für aG light erfolgreich zu beantragen?

    Ich habe 90GdB und MZ B

    Mit freundlichen Grüßen
    Michaela Fidder

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      07.01.2020

      Hallo Fizebu,

      eine konkrete Antwort kann ich da ohne Kenntnis der Leiden nicht geben … aber warum versuchen Sie es nicht einfach?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  12. Jürgen Rundt says

    18.05.2021

    Sehr geehrter Herr Sönke Nippel,

    im Jahr 2000 hat man bei mir ein Wirbelgleiten festgestellt und dafür bekam ich 30 % Behinderung. Es wurde aber immer schlimmer so das ich 2011 eine Versteifung L5-S1 bekam.

    In den letzten Jahren wurde es weiter schlimmer und leichte Arthrose am Wirbelkörper hat man auch festgestellt.

    Jetzt wurde ich weiter versteift auf L4-S1.

    Meine Frage: besteht die Möglichkeit, dass ich eine Erhöhung des GdB bekommen kann?

    Mit freundlichen Grüßen Jürgen Rundt

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      18.05.2021

      Hallo Herr Rundt,

      warum stellen Sie keinen Verschlechterungs- oder auch Verschlimmerungsantrag, wenn sich doch für Sie subjektiv der Grad der Behinderung erhöht hat? Haben Sie Zweifel, dass dies einer objektiven Prüfung standhält?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  13. Daniel says

    16.09.2021

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    am 09.09.21 erhielt ich meinen Feststellungsbescheid.
    In diesem wird mir der GdB 40 mitgeteilt.

    Dabei wurden meine beiden chronischen Krankheiten mit Lungenfunktionseinschränkungen als Gesundheitsstörungen benannt.

    – Sarkoidose
    – Lungenfunktionseinschränkungen (Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung)“

    Es wurde in diesem Schreiben leider keine Einzelbetrachtung (GdB) je Stichpunkt benannt.
    Daher weiß ich nicht wo bei der Beurteilung meines Falls die grundsätzliche Verteilung der GdB-Ermittlung liegen.

    Aus meiner Sicht befinden sich meine Laborwerte nur für die COPD im Bereich zwischen 1/3 und 2/3 der entsprechenden Sollwerte.
    Laut VersMedV 8.3 wäre eine GdB-Einstufung hier allein schon >40 möglich.

    Beim 2. Anstrich „Sarkoidose“ wird in der VersMedV 8.9 ein Basis GdB von 30 genannt.

    Mir ist bekannt, dass eine Summierung bei der GdB-Ermittlung nicht vorgenommen wird.
    Aber die Einstufung 40 empfinde ich als zu niedrig.

    Wie bzw. an welchem Punkt könnte ich ansetzen, um meinen Einspruch gegen den Festsetzungsbescheid zu begründen?

    Vielen Dank für Ihr Angebot hier und noch einen schönen Abend!

    Mit freundlichen Grüßen
    Daniel

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      17.09.2021

      Hallo Daniel,

      Sie sollten Widerspruch (nicht Einspruch) einlegen und Akteneinsicht beantragen.

      Die Einzelbewertungen ergeben sich aus der Akte. Dort wird zumeist auch Bezug auf die einzelnen Bewertungen durch die Ärzte genommen. Auch die Seitenzahlen der Akte, unter denen dann die maßgeblichen Bewertungen enthalten sind, werden zumeist benannt.

      Dann sollten Sie die Bewertungen einzeln sorgfältig betrachten und sich fragen, ob die Leiden zutreffend dargestellt wurden. Weiterhin sollten Sie dann bewerten, in welchem Ausmaß Sie von den einzelnen Leiden beeinträchtigt werden. Sind die Einzelbewertungen zutreffend ermittelt worden?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  14. Tim says

    02.05.2023

    Hallo,
    bei mir wurde weißer Hautkrebs festgestellt mit dem Stadium I (pT1).

    Nun bin ich etwas ratlos. Erhalte ich ein Einzel-GdB von 50 oder nicht.

    Die versorgungsmedizinischen Grundsätze für Hauttumorbetroffene sagen im Wortlaut:
    17.13: Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen: z. B. Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während dieser Zeit nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0 50, in anderen Stadien 80.

    Warum ich ratlos bin. Nun, es steht ja im obigen Text „Ausnahme ist Basalzellkarzinom“. Heißt es also, dass man mit weißem Hautkrebs bzw. Basalzellkarzinom KEIN GdB von 50% erhalten wird?

    Vielleicht könnt ihr ja Klarheit bringen. Wäre super!
    Danke im Voraus!
    Grüße
    Tim

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      03.05.2023

      Hallo,

      ich habe hier nur ein Urteil des SG Köln vom 14. Oktober 2021 zum Thema „Basalzellkarzinom“ und GdB gefunden:

      SG Köln vom 14. Oktober 2021, 16 SB 62/20

      Ob das für Sie interessant ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG