Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Zum Grad der Behinderung – Gesamt-GdB und Einzel-GdB

15.02.2011, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - Zählpixel§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
 
…
(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX
bestimmt, dass in den Fällen, in denen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, für die Feststellung des GdB nur die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen maßgebend sind. Die Vorschrift ist unten abgedruckt.

Eine einfache Addition der einzelnen Gradwerte ist nicht zulässig. Sind Menschen in der Weise behindert, dass mehrere körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit in mehrfacher Hinsicht von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen, so ist ein Gesamt-GdB festzustellen. Das SGB IX kennt nur diesen Gesamtzustand der Behinderung und nicht mehrere, nebeneinander bestehende Behinderungen.

Maßgebend für den Gesamt-GdB ist, wie sich verschiedene Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit auswirken. Zunächst sind die Auswirkungen der Beeinträchtigungen mit Einzelgraden zu bewerten.

Wegen der Überschneidungen der Auswirkungen sind in der Regel die Einzelgrade der einzelnen Beeinträchtigungen aber nicht zu addieren und zwar auch dann nicht, wenn die Beeinträchtigungen beziehungslos nebeneinander stehen. Ausgehend von der stärksten Beeinträchtigung ist der GdB mit Blick auf die weiteren Beeinträchtigungen zu entwickeln. Hierbei ist zu beachten, dass die Auswirkungen von einzelnen Beeinträchtigungen einander verstärken, sich überschneiden aber auch gänzlich voneinander unabhängig sein können (vgl. BSG vom 15. März 1979 (9RV836/77), BSG vom 9. April 1997 (9 RVs 4/95).

Urteil des BSG vom 9. April 1997, 9 RVs 4/95, Leitsatz

1. Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist zu berücksichtigen, ob nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) die Auswirkungen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen jeweils mit einem Einzel-GdB zu bewerten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Funktionsbeeinträchtigungen auf einer oder auf mehreren Gesundheitsstörungen beruhen.
…


Wie wird der Gesamtgrad der Behinderung bei mehreren Beeinträchtigungen bestimmt?

Die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wird gemäß § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
 
…
(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX
in drei Schritten vollzogen:

  • In einem ersten Schritt werden die Gesundheitsstörungen und die sich daraus ergebenden Teilhabebeeinträchtigungen festgestellt.
  • In einem zweiten Schritt sind die Teilhabebeeinträchtigungen den Funktionsstörungen zuzuordnen, die sich aus der Verordnung zur Durchführung … (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV)
     
    Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
    Inhaltsverzeichnis
     
    Teil A: Allgemeine Grundsätze
    …
     
    (Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
    Anlage 2 zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung
    ergeben. Diese werden dann mit einem Einzelgrad der Behinderung bewertet. Die Tabellenwerte der Versorgungsmedizin-Verordnung leiten sich aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen ab.
  • In einem weiteren dritten Schritt wird dann der Gesamt-GdB festgesetzt. Dabei können die Auswirkungen einzelner Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder nebeneinanderstehen.

    Was bedeutet dies bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen mit einem Einzelgrad?

    • In der Regel führt ein Einzel-GdB von 10 nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.
    • Bei zusätzlichen leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. dazu unter anderem das Bild: zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des BSG vom 17. April 2013, B 9 SB 3/12 R).
    • Darüber hinaus gehen die Gerichte im Regelfall davon aus, dass in Konstellationen zweier Einzel-GdB von 30 die Annahme der Schwerbehinderteneigenschaft nicht nur in begründeten besonderen Fällen, sondern im Regelfall möglich ist (vgl. dazu u. a. das Sozialgericht Aurich in einem Bild: zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil vom 4. Mai 2022, S 4 SB 154/21).
§ 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise
  • (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von S. 1 geregelt werden.
  • (2) Feststellungen nach Abs. 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Abs. 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach S. 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
  • (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Abs. 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Abs. 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
  • (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Abs. 1.
  • (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.

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23 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Friedhelm Theisen meint

    02.03.2013

    habe irgendwo gelesen, daß Schwerhörigkeit zu einem anderen Grad der Behinderung addiert werden kann??

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      04.03.2013

      Hallo Herr Theisen,

      in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 finden Sie folgenden Passus mit weiteren Ergänzungen unter Teil B. zu 5. (mit weiteren Erläuterungen):

      5. Hör- und Gleichgewichtsorgan

      Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.

      Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.

      Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.

      5.1 Angeborene oder in der Kindheit …
      …
      5.2 Hörverlust

      5.2.1 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung …

      …

      antworten
  2. Marcella Knauer meint

    17.10.2013

    Ich habe vor einem Jahr eine Hüftgelenksprothese erhalten und damals einen Antrag nach § 69 SGB IX gestellt.

    Das Gelenk ist okay, aber ich habe im Oberschenkelmuskel bis ins Knie noch Schmerzen u. kann keine weiten Strecken laufen. Früher gab es 20 % dafür.

    Im Antrag habe ich des Weiteren noch Migräne nach operierten Aneurysma und damit teilweise verbundenen Sprachproblemen (bei Aufregung) angegeben.
    Jetzt wurde mein Antrag abgelehnt.

    Lohnt sich nach der neuen Rechtslage noch ein Widerspruch? Für eine Info wäre ich dankbar und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen
    Marcella Knauer

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13.11.2013

      Hallo Herr Knauer,

      eine „Ferndiagnose“ scheint mir hier ohne Kenntnis Ihrer Person und Ihrer Leiden kaum möglich.

      Jedenfalls wenn Sie über einen längeren Zeitraum keine weiten Strecken (was heißt hier „weiten Strecken“?) laufen können, kann ich mir durchaus vorstellen, dass die Feststellung eines Grades der Behinderung geboten sein könnte.

      Grüße

      antworten
  3. Michael Kästner meint

    29.11.2015

    Hallo.
    Ich habe meinen Bescheid bekommen.
    Rheumatoide Artritis 20%
    Asthma Bronchiale 10%

    Warum wird dies nicht zusammenaddiert?

    Diese beiden Sachen stehen aus medizinischer Sicht miteinander in Verbindung.

    Lg

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      08.12.2015

      Hallo Herr Kästner,

      schauen Sie einmal in den Artikel „Zur Ermittlung des Einzelgrades sowie des Gesamtgrades der Behinderung (GdB)“. Dort können Sie eventuell die Erklärungen finden – ggf. steht Ihnen aber auch der Widerspruch gegenüber dem Bescheid zu.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  4. Klaus Zeiträger meint

    05.09.2017

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich bin vor 4 Wochen in 2 Ebenen der LWS Versteift worden. Vor 3 Jahren 1 Ebene in der HWS. Zusätzlich sind bei mir noch 2 Diagnosen der Depression festgestellt. Frage? Besteht die Hoffnung von 40 Prozent auf 50 Prozent zu kommen?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      07.09.2017

      Hallo Herr Zeiträger,

      schauen Sie doch einmal in die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zu 18.9. (Wirbelsäulenschäden), hier steht u. a.:

      …
      Wirbelsäulenschäden

      ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0

      mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10

      mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) 20

      mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) 30

      mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 30-40

      mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) 50-70
      …

      Die Versteifungen sind möglicherweise als „schwere Auswirkung“ zu betrachten, die den Einzelgrad hinsichtlich der vorliegenden Schäden erhöhen können.

      Auch die Depressionen sind evtl. geeignet einen höheren Einzelgrad zu begründen und so den Gesamtgrad zu erhöhen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  5. Gabi meint

    07.03.2018

    Hallo,
    seit 2011 habe ich einen unbefristeten GdB .
    Nun kann ich aufgrund einer Krebserkrankung einen Verschlimmerungsantrag stellen. Da Krebserkrankungen immer befristet sind, können mir dann Nachteile entstehen?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      16.03.2018

      Hallo Gabi,

      ich wüsste auch nicht, warum Ihnen durch einen „Verschlimmerungsantrag“ Nachteile entstehen sollten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  6. andreas troestl meint

    29.04.2018

    Ich habe 30 % Behinderung wegen Einäugigkeit und 30 % wegen der Psyche und Depressionen:
    Wieso wird das nicht zusammengezählt?
    Bitte um Info
    mfg Troestl

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      02.05.2018

      Hallo Herr Troestl,

      wie hoch wurde denn der „Gesamtgrad“ der Behinderung bemessen?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  7. Molle meint

    07.11.2018

    Hallo,
    Habe 100 GdB und beziehe seit 2010 Harz 4 bzw. Grundsicherung und bin 63 Jahre.

    Nun meine Frage,

    Kann ich nun meine Rente beantragen obwohl ich seit der ganzen Zeit keine Beiträge bezahlt habe.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13.11.2018

      Hallo Molle,

      versuchen würde ich es an Ihrer Stelle …

      Insbesondere wenn Sie die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, sollte der Bewilligung der Rente nicht mehr im Weg stehen … (vgl. die Ausführungen in dem Beitrag „Altersrente für schwerbehinderte Menschen„).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  8. Ralf R. meint

    22.12.2018

    Ich habe zwei verschlissene Bandscheiben im HWS Bereich, sowie 2 Protrusionen sowie eine Extrusion mit Reizung der Nervenwurzeln im LWS Bereich.

    Darüber hinaus ist eine Spondolyse festgestellt worden. Bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten würde dies einen GdB von 30 – 40% bedeuten. Da ich Aufgrund von Diabetes m. Typ 1 und einem Sehfehler bereits 40 % habe , könnte ein Gesamtgrad von 50% in Frage kommen.

    Nun meine Frage: ab wann spricht man von mittelgradigen Auswirkungen?

    antworten
  9. Abdoulaye Bamba meint

    20.01.2019

    Abdoulaye Bamba
    Hamburg, 20.01.2019

    Ich habe 2x eine Knieprothese links bekommen, so dass ich jetzt eine große Prothese habe (ganzes Knie wurde entfernt), ich kann nie wieder mein Bein beugen nur 45 Grad, nicht laufen, nicht lange stehen, wieviel % bekomme ich ?

    antworten
  10. Blümchen meint

    18.11.2019

    Aus der Anlage zur VersMedV ist unter 17.13 zu entnehmen, dass nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten ist.

    „Ausnahmen sind z. B. Basalzellkarzinome…“

    Ich stelle mir die Frage, wie hier „Ausnahme“ zu verstehen ist?

    Nach meinem Verständnis sind Basalzellkarzinome maligne Tumore und daher auch entsprechend ihrer Größe dem GdB 50% bzw. 80% zuzuordnen.

    Nur mit der Heilungsbewährung ist hier anders umzugehen?
    1)Muss keine Heilungsbewährung abgewartet werden?
    2)Oder soll es eine kürzere Heilungsbewährung sein?
    3)Oder gibt es womöglich für Basalzellkarzinome keinen GdB?

    Kann mir hier jemand helfen?
    Besten Dank im Voraus!

    antworten
  11. Fidder meint

    29.12.2019

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    besteht bei mir die Aussicht, den Gleichstellungsantrag für aG light erfolgreich zu beantragen ?

    Ich habe 90GdB und MZ B

    Mit freundlichen Grüßen
    Michaela Fidder

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      07.01.2020

      Hallo Fizebu,

      eine konkrete Antwort kann ich da ohne Kenntnis der Leiden nicht geben … aber warum versuchen Sie es nicht einfach?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  12. Jürgen Rundt meint

    18.05.2021

    Sehr geehrter Herr Sönke Nippel,

    im Jahr 2000 hat man bei mir ein Wirbelgleiten festgestellt und dafür bekam ich 30 % Behinderung. Es wurde aber immer schlimmer so das ich 2011 eine Versteifung L5-S1 bekam.

    In den letzten Jahren wurde es weiter schlimmer und leichte Arthrose am Wirbelkörper hat man auch festgestellt.

    Jetzt wurde ich weiter versteift auf L4-S1.

    Meine Frage, besteht die Möglichkeit das ich eine Erhöhung des GPB bekommen kann?

    Mit freundlichen Grüßen Jürgen Rundt

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      18.05.2021

      Hallo Herr Rundt,

      warum stellen Sie keinen Verschlechterungs- oder auch Verschlimmerungsantrag wenn sich doch für Sie subjektiv der Grad der Behinderung erhöht hat? Haben Sie Zweifel, dass dies einer objektiven Prüfung standhält?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  13. Daniel meint

    16.09.2021

    Sehr geehrte Herr Nippel,

    am 09.09.21 erhielt ich meinen Feststellungsbescheid.
    In diesem wird mir der GdB 40 mitgeteilt.

    Dabei wurden meine beiden chronischen Krankheiten mit Lungenfunktionseinschränkungen als Gesundheitsstörungen benannt.

    – Sarkoidose
    – Lungenfunktionseinschränkungen (Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung)“

    Es wurde in diesem Schreiben leider keine Einzelbetrachtung (GdB) je Stichpunkt benannt.
    Daher weiß ich nicht wo bei der Beurteilung meines Falls die grundsätzliche Verteilung der GdB-Ermittlung liegen.

    Aus meiner Sicht befinden sich meine Laborwerte nur für die COPD im Bereich zwischen 1/3 und 2/3 der entsprechenden Sollwerte.
    Laut VersMedV 8.3 wäre eine GdB-Einstufung hier allein schon >40 möglich.

    Beim 2. Anstrich „Sarkoidose“ wird in der VersMedV 8.9 ein Basis GdB von 30 genannt.

    Mir ist bekannt, dass eine Summierung bei der GdB-Ermittlung nicht vorgenommen wird.
    Aber die Einstufung 40 empfinde ich als zu niedrig.

    Wie bzw. an welchem Punkt könnte ich ansetzen, um meinen Einspruch gegen die Festsetzungsbescheid zu begründen?

    Vielen Dank für Ihre Angebot hier und noch einen schönen Abend!

    Mit freundlichen Grüßen
    Daniel

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      17.09.2021

      Hallo Daniel,

      Sie sollten Widerspruch (nicht Einspruch) einlegen und Akteneinsicht beantragen.

      Die Einzelbewertungen ergeben sich aus der Akte. Dort wird zumeist auch Bezug auf die einzelnen Bewertungen durch die Ärzte genommen. Auch die Seitenzahlen der Akte, unter denen dann die maßgeblichen Bewertungen enthalten sind, werden zumeist benannt.

      Dann sollten Sie die Bewertungen einzeln sorgfältig betrachten und sich fragen, ob die Leiden zutreffend dargestellt wurden. Weiterhin sollten Sie dann bewerten, in welchem Ausmaß Sie von den einzelnen Leiden beeinträchtigt werden. Sind die Einzelbewertungen zutreffend ermittelt worden?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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