Grundsätzlich soll das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Gatten weniger stark zum Elternunterhalt herangezogen werden als das Einkommen des zum Elternunterhalt verpflichteten Ehegatten.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Danach werden Kinder erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von über 100.000 € überhaupt zum Elternunterhalt herangezogen. Liegt das Einkommen darunter, besteht regelmäßig keine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Die Berechnungsmodelle zur Einkommensanrechnung – wie die Halbteilung des Familieneinkommens oder die Haushaltsersparnis – greifen deshalb nur dann, wenn die 100.000-€-Grenze überschritten wird.
1. Hälfte des übersteigenden Einkommens (erste Stufe)
Zum Elternunterhalt ist zunächst nur die Hälfte des über den Selbstbehalt von zurzeit 2.700 EUR
(ab 1. Januar 2013: 2.880 EUR) hinausgehenden gemeinsamen Einkommens einzusetzen. Maßgeblich ist das addierte Einkommen beider Ehegatten.
Die Hälfte des nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Betrags wird nicht zum Elternunterhalt eingesetzt, sondern erhöht den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.
M erzielt 3.000 € Einkommen, F erzielt 1.000 €.
Familiäre Gesamteinkünfte = 4.000 €.
4.000 € – 2.700 € Selbstbehalt = 1.300 €.
Davon 50 % = 650 €, die nicht einsetzbar sind und den Selbstbehalt erhöhen.
2. Verteilung entsprechend der Einkommensanteile der Ehegatten
Die einzusetzende Hälfte des Einkommens oberhalb des Selbstbehalts wird proportional zu den Einkommensanteilen beider Ehegatten verteilt. Jeder Ehegatte trägt also Elternunterhalt nur im Verhältnis seines Einkommensanteils.
M erzielt 75 % des Familieneinkommens (3.000 € von 4.000 €).
F erzielt 25 % des Einkommens.
M muss daher 75 % von 650 € einsetzen = 487,50 €.
F muss 25 % von 650 € einsetzen = 162,50 €.
3. Korrektur: Haushaltsersparnis von 10 % (BGH)
Der BGH berücksichtigt bei Ehegatten zusätzlich eine Haushaltsersparnis von 10 %. Dadurch sinkt der Betrag, der zum Selbstbehalt hinzugerechnet wird, von 50 % auf effektiv 45 % des übersteigenden Einkommens (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – XII ZR 140/07).
Statt 50 % werden nur 45 % von 1.300 € = 585 € vom Einkommen ausgeschlossen.
Damit erhöht sich der einzusetzende Betrag von zuvor 650 € auf 715 €.
Einkommensanteile:
M: 75 % von 715 € = 536,25 €.
F: 25 % von 715 € = 178,75 €.
Der BGH stützt dies im Wesentlichen auf § 20 SGB II, der ebenfalls typisierend eine Haushaltsersparnis von 10 % vorsieht.
4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Elternunterhalt, Selbstbehalt und Einkommensverteilung:


Karl Reinhard says
Auskunft über Einkommens-und Vermögensverhältnisse
die Schwiegermutter ist im Altersheim
meine Frage : ich habe bei der Cosmos Direkt ein flexibles Vorsorgekonto. Muss ich das angeben – es ist auf Rentenbezug für mich oder meine Kinder angelegt.
MFG K Reinhard
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Reinhard,
zunächst einmal müssen Sie dem „Sozialamt“ nicht zwingend Auskunft über Ihre Vermögensverhältnisse geben. Sie sind als „Schwiegersohn“ nicht der Unterhaltspflichtige. Allerdings kann das Sozialamt Angaben zu Ihrem Vermögen über Umwege erzwingen.
In der Sache selbst halte ich allerdings die Angabe eines Vorsorgekontos, welches nur für den Rentenfall auszuzahlen ist, für unproblematisch (das setzt allerdings voraus, dass Sie auf das Geld auf dem Konto keinen Zugriff haben bzw. dass der Zugriff tatsächlich auf den Rentenfall beschränkt ist).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Heidi Huth says
Hallo,
wir sind derzeit in der verzwickten Lage mit dem Elternunterhalt.
Meine Mutter ist im Pflegeheim und wir sollen dafür zahlen. Meine Frage/Anliegen gilt dem Wohnvorteil, welcher nirgends klar detailliert definiert ist. Er wird vom Sozialamt mit 800,- € angesetzt.
Wir haben ein EFH, wobei ein Kredit von 930,- € abbezahlt wird + die monatlichen Nebenkosten wie Strom, Gas, Wasser usw. Ich kann aber auch im Internet nichts gesetzliches finden, wie hoch der Wohnvorteil sein darf.
Mfg
Heidi Huth
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Huth,
während im Unterhaltsrecht üblicherweise Wohnvorteile des Unterhaltspflichtigen, die dieser aus dem Wohnen in der eigenen Immobilie erzielt, mit dem objektiven Wert berechnet werden, also mit dem am Markt erzielbaren Mietzins für das bewohnte Haus, gilt für den Bereich des Elternunterhaltes, dass der Wohnvorteil nur mit dem individuell ersparten Mietzins berechnet wird (vgl. dazu im Einzelnen Jörn Hauß in „Elternunterhalt, Grundlagen und Strategien“).
In dem Selbstbehalt zulässigen Selbstbehalt ist gemäß der Düsseldorfer Tabelle eine Warmmiete von 380,00 € bzw. 860,00 € enthalten. Haben Sie ein abbezahltes Haus, so ersparen sie sich also zumindest die „Kaltmiete“.
Von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen, das zur Bestimmung des Elternunterhaltes berechnet werden muss, können Sie allerdings noch die monatlichen Lasten des selbstgenutzten Eigentums – also den Kredit in Höhe von 930,00 € – zum Abzug bringen, so dass sich Ihre Unterhaltspflicht mindert.
Grüße