Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht (Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat …
(Link: www.juris.bundesgerichtshof.de)vgl. Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 27/2014 in neuem Tab öffnen – zum Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12). Die noch nicht veröffentlichte Entscheidung beschäftigt sich u. a. mit der Vorschrift des § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1611 BGB zur Verwirkung des Unterhalts, insbesondere den Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 S. 1 3. Alt BGB:
Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i. S. d. § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.
Zuvor hatte der BGH schon in einem Urteil vom 21. April 2004 zu den Voraussetzungen des § 1611 BGB und dann auch zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG (heute: § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII) Stellung genommen. Demzufolge führte eine unbillige Härte im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschrift des § 91 BSHG zu einem Ausschluss des Übergangs des Unterhaltsanspruchs, obwohl die Voraussetzungen des § 1611 BGB nicht vorlagen (vgl. www.juris.bundesgerichtshof.deUrteil des BGH vom 12. April 2004, XII ZR 251/05):
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils auf den Träger der Sozialhilfe kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen.
Das Urteil der neuen Entscheidung des BGH ist noch nicht veröffentlicht, es bleibt abzuwarten, welche Ausführungen der BGH in den Entscheidungsgründen zu § 94 SGB XII getroffen hat.
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