Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Zur Berechnung des Elternunterhalts beim verheirateten unterhaltspflichtigen Kind

9. November 2012, aktualisiert am 4. November 2020 | 4 Kommentare

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Grundsätzlich soll das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Gatten weniger stark zum Elternunterhalt herangezogen werden als das Einkommen des zum Elternunterhalt verpflichteten Ehegatten.

  • 1. Schritt – zum Elternunterhalt ist nur die Hälfte des über den Selbstbehalt von zurzeit 2700 EUR (ab 1. Januar 2013: 2.880 EUR) hinausgehenden Gesamteinkommens einzusetzen

    Dies wird – vereinfacht ausgedrückt – dadurch erreicht, dass vom addierten Einkommen der Ehegatten der Selbstbehalt in Höhe von zurzeit 2.700 EUR (ab 1. Janaur 2013: 2.880 EUR) zum Abzug gebracht wird. Die Hälfte des so ermittelten Betrages muss nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden und wird zum Selbstbehalt addiert.

    Beispiel:

    M erzielt 3000 EUR, F erzielt 1000 EUR Einkommen.

    Von den 4000 EUR Familieneinkommen sind 2700 EUR Selbstbehalt abzuziehen.

    Von den verbliebenen 1300 EUR sind 650 EUR einzusetzen. 650 EUR sind zum Selbstbehalt zu addieren.

  • 2. Schritt – die einzusetzende Hälfte des über den Selbstbehalt hinausgehenden Gesamteinkommens ist entsprechend den Anteilen der Ehegatten am Gesamteinkommen einzusetzen

    Die Hälfte des Gesamteinkommens abzüglich des Selbstbehalts in Höhe von 2700 EUR (ab 1. Janaur 2013: 2.880 EUR) muss entsprechend den Anteilen der Ehegatten am Familieneinkommen für den Elternunterhalt eingesetzt werden. Die Ehegatten schulden Elternunterhalt entsprechend ihren Anteilen am Einkommen.

    Ergänzung zum Beispiel:

    Ist M unterhaltspflichtig, so muss er 75 % der 650 EUR einsetzen – also 487,50 EUR.
    Ist F unterhaltspflichtig, so muss sie 25 % der 650 EUR einsetzen – also 162,50 EUR.

  • 3. Schritt – das Ergebnis wird noch im Hinblick auf eine Haushaltsersparnis korrigiert

    Der BGH korrigiert das Ergebnis in dem obigen Beispielsfall noch, indem er bei Ehegatten den zum Selbstbehalt zu addierenden Betrag um eine Haushaltsersparnis von 10 % kürzt, so dass in der obigen Berechnung noch folgende Korrektur erfolgen muss (vgl. dazu Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.juris.bundesgerichtshof.deBGH vom 8. Juli 2010, XII ZR 140/07):

    Korrektur des BGH zum Beispielsfall:

    Nicht 50 % des addierten Einkommens der Ehegatten abzüglich des Selbstbehalts sind also zum Selbstbehalt zu addieren, sondern nur 45 % (nämlich 10 % der 50 %), so dass sich im dem obigen Beispiel ein Betrag von 585 EUR (4000 EUR – 2700 EUR x 45 %) ergibt, der zusätzlich zum Selbstbehalt in Höhe von 2700 EUR nicht zum Elternunterhalt einzusetzen ist.

    Für den Elternunterhalt einzusetzen sind demzufolge nicht nur 650 EUR, sondern 715 EUR.

    Ist M unterhaltspflichtig, so muss er 75 % der 715 EUR einsetzen – also 536,25 EUR.
    Ist F unterhaltspflichtig, so muss sie 25 % der 715 EUR einsetzen – also 178,75 EUR.

    Der BGH begründet die Berücksichtigung der Haushaltsersparnis im Wesentlichen mit § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
     
    (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 20 SGB II
    (s. o. BGH, Rdnr. 45). Gemäß § 20 Abs. 3 SGB II alter Fassung betrug die Regelleistung von Partnern einer Bedarfsgemeinschaft 90 vom Hundert der Regelleistung. Dies entspricht auch der Berücksichtigung des Selbstbehalts in der Düsseldorfer Tabelle von 1500 EUR für Alleinstehende und 2700 EUR für Ehegatten. Hier wird ebenfalls eine Haushaltsersparnis von 300 EUR (= 10 %) „fingiert“. Gemäß § 20 Abs. 4 SGB II neuer Fassung wird ebenfalls eine Haushaltsersparnis in Höhe von 10 % fingiert.

 

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4 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Karl Reinhard meint

    4. August 2015

    Auskunft über Einkommens-und Vermögensverhältnisse

    die Schwiegermutter ist im Altersheim
    meine Frage : ich habe bei der Cosmos Direkt ein flexibles Vorsorgekonto. Muss ich das angeben – es ist auf Rentenbezug für mich oder meine Kinder angelegt.

    MFG K Reinhard

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      7. August 2015

      Hallo Herr Reinhard,

      zunächst einmal müssen Sie dem „Sozialamt“ nicht zwingend Auskunft über Ihre Vermögensverhältnisse geben. Sie sind als „Schwiegersohn“ nicht der Unterhaltspflichtige. Allerdings kann das Sozialamt Angaben zu Ihrem Vermögen über Umwege erzwingen.

      In der Sache selbst halte ich allerdings die Angabe eines Vorsorgekontos, welches nur für den Rentenfall auszuzahlen ist, für unproblematisch (das setzt allerdings voraus, dass Sie auf das Geld auf dem Konto keinen Zugriff haben bzw. dass der Zugriff tatsächlich auf den Rentenfall beschränkt ist).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  2. Heidi Huth meint

    29. Oktober 2015

    Hallo,

    wir sind derzeit in der verzwickten Lage mit dem Elternunterhalt.

    Meine Mutter ist im Pflegeheim und wir sollen dafür zahlen. Meine Frage/Anliegen gilt dem Wohnvorteil, welcher nirgends klar detailliert definiert ist. Er wird vom Sozialamt mit 800,- € angesetzt.

    Wir haben ein EFH, wobei ein Kredit von 930,- € abbezahlt wird + die monatlichen Nebenkosten wie Strom, Gas, Wasser usw. Ich kann aber auch im Internet nichts gesetzliches finden, wie hoch der Wohnvorteil sein darf.

    Mfg
    Heidi Huth

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      24. November 2015

      Hallo Frau Huth,

      während im Unterhaltsrecht üblicherweise Wohnvorteile des Unterhaltspflichtigen, die dieser aus dem Wohnen in der eigenen Immobilie erzielt, mit dem objektiven Wert berechnet werden, also mit dem am Markt erzielbaren Mietzins für das bewohnte Haus, gilt für den Bereich des Elternunterhaltes, dass der Wohnvorteil nur mit dem individuell ersparten Mietzins berechnet wird (vgl. dazu im Einzelnen Jörn Hauß in „Elternunterhalt, Grundlagen und Strategien“).

      In dem Selbstbehalt zulässigen Selbstbehalt ist gemäß der Düsseldorfer Tabelle eine Warmmiete von 380,00 € bzw. 860,00 € enthalten. Haben Sie ein abbezahltes Haus, so ersparen sie sich also zumindest die „Kaltmiete“.

      Von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen, das zur Bestimmung des Elternunterhaltes berechnet werden muss, können Sie allerdings noch die monatlichen Lasten des selbstgenutzten Eigentums – also den Kredit in Höhe von 930,00 € – zum Abzug bringen, so dass sich Ihre Unterhaltspflicht mindert.

      Grüße

      antworten
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