Kurz erklärt:
Der Sozialdatenschutz schützt die persönlichen Daten von Leistungsbeziehenden. Er bildet im Sozialrecht das Pendant zum „Steuergeheimnis“ — also das „Steuergeheimnis des kleinen Mannes“.
Die zentralen Vorschriften sind:
- § 35 SGB I → Sozialgeheimnis
- §§ 67–85a SGB X → Verarbeitung, Erhebung, Übermittlung von Sozialdaten
- ergänzend: DSGVO (Art. 4, 6 DSGVO)
- 1. Das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I)
- 2. Was sind Sozialdaten? (§ 67 SGB X)
- 3. Erhebung von Sozialdaten (§ 67a SGB X)
- 4. Verarbeitung & Nutzung (§ 67b SGB X)
- 5. Übermittlung von Sozialdaten (§§ 67d ff. SGB X)
- 6. Automatisierter Datenabgleich (§ 79 SGB X, § 52 SGB II, § 118 SGB XII)
- 7. Rechte der Betroffenen (§§ 81–85a SGB X)
- 8. Praxis: Was Leistungsbeziehende wissen sollten
- 9. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I)
Das Sozialgeheimnis verpflichtet Leistungsträger, Sozialdaten streng vertraulich zu behandeln.
Wichtig ist:
Rechtsgrundlage: § 35 Abs. 1 SGB I
Auch innerhalb einer Behörde (Jobcenter, Krankenkasse, Rentenversicherung) dürfen Sozialdaten nur für befugte Personen zugänglich sein.
Die Verarbeitung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des 2. Kapitels des SGB X erfüllt sind → abschließende Regelung.
2. Was sind Sozialdaten? (§ 67 SGB X)
Sozialdaten sind:
Hierzu gehören z. B.:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum
- Kranken- und Leistungsdaten
- Einkommens- und Vermögensdaten
- Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Rente
- Gesundheitsdaten (besondere Kategorie!)
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, § 35 Abs. 4 SGB I
3. Erhebung von Sozialdaten (§ 67a SGB X)
Grundsatz:
Rechtsgrundlage: § 67a Abs. 2 SGB X
Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur zulässig, wenn:
- dies gesetzlich erlaubt ist
- die Erhebung beim Betroffenen unverhältnismäßig wäre
- keine schutzwürdigen Interessen verletzt werden
- die andere Stelle zur Übermittlung befugt ist
Beispiele:
• Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenversicherung, Finanzamt
4. Verarbeitung & Nutzung (§ 67b SGB X)
Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn:
- das SGB X es zulässt, oder
- der Betroffene eingewilligt hat, oder
- ein anderer SGB-Tatbestand ausdrücklich regelt, dass die Verarbeitung notwendig ist.
Hier besteht der zentrale Unterschied zur DSGVO:
→ Das SGB X enthält abschließende Spezialnormen für Sozialdaten.
5. Übermittlung (§§ 67d ff. SGB X)
Übermittlung = Weitergabe an Dritte (andere Behörden, Arbeitgeber, Gerichte).
Sie ist nur zulässig:
- mit Einwilligung
- oder mit gesetzlicher Übermittlungsbefugnis
- oder zur Erfüllung sozialrechtlicher Aufgaben
Wesentliche Vorschriften: §§ 67d–77 SGB X.
6. Automatisierter Datenabgleich
Die wichtigsten Vorschriften sind:
- § 79 SGB X
- § 52 SGB II – Jobcenter
- § 118 SGB XII – Sozialamt
- § 397 SGB III – Bundesagentur für Arbeit
- Zweck: Missbrauchsbekämpfung.
Diese Datenabgleiche sind **Ausnahmen vom Sozialgeheimnis**. Sie erfolgen ohne Einzelfallprüfung der Erforderlichkeit.
7. Rechte der Betroffenen (§§ 81–85a SGB X)
Die zentralen Rechte sind:
- Recht auf Beschwerde bei Datenschutzbeauftragten → § 81 SGB X
- Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz → § 82 SGB X
- Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten → § 83 SGB X
- Anspruch auf Berichtigung, Einschränkung, Löschung
- Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
8. Praxis: Was Leistungsbeziehende wissen sollten
- Behörden dürfen nur Daten erheben, die sie wirklich benötigen.
- Eine pauschale „Dauer-Datenbeschaffung“ ist unzulässig.
- Automatisierte Datenabgleiche sind erlaubt – aber nur in engen Grenzen.
- Jede Auskunftspflicht ergibt sich aus einem konkreten Gesetz.
- Betroffene können jederzeit Auskunft verlangen.
9. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Sozialdatenschutz und Berechnung von Bürgergeld und Sozialhilfe:



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