§ 52 Automatisierter Datenabgleich
(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II trifft Regelungen zum automatisierten Datenabgleich zwischen der Bundesagentur und zugelassenen kommunalen Trägern sowie dem Bundeszentralamt für Steuern.
Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II führen die Jobcenter automatisch zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober einen Datenabgleich durch. Beim Bundeszentralamt für Steuern geht es um Kapitalerträge, für die Freistellungsaufträge erteilt wurden bzw. für die Erstattungen beantragt wurden (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
(1) 1Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 45 d Abs. 1 Nr.1 Buchstaben a) und b) EStG) und um Kapitalerträge, für die eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 45 d Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Regelungen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II betreffen also ausdrücklich nur Sachverhalte, bei denen Kapitalerträge ausnahmsweise nicht oder nur teilweise versteuert werden.
Die Banken sind gemäß § 45 d Abs. 1 EStG verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum 1. März des Jahres, das auf Kapitalerträge folgt, personenbezogene Daten über Freistellungsaufträge oder Erstattungsanträge sowie Nichtveranlagungsbescheinigungen in Bezug auf Kapitalerträge mitzuteilen.
Die Sozialbehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern ihrerseits personengebundene Daten ihrer Leistungsempfänger mit. Daraufhin gleicht das Bundeszentralamt beide Datenpakete ab und teilt den Sozialbehörden mit, wenn und in welcher Höhe ein Leistungsempfänger einen Zinsfreistellungsauftrag, Erstattungsantrag oder Nichtveranlagungsantrag im Vorjahr erteilt hat.
Sachverhalte, bei denen eine Freistellung, Erstattung oder Nichtveranlagung nicht vorliegt, werden von § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II und dem automatisierten Datenausgleich nicht erfasst.
Dies ist schlicht und einfach damit zu begründen, dass die Mitteilungspflichten der Banken nach § 45 d EStG dazu dienen, zu verhindern, dass das in Höhe des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG bestehende Freistellungsvolumen von zurzeit 801 EUR für Alleinstehende bzw. von 1.602 EUR bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten durch die entsprechende Erteilung von Freistellungsaufträgen i. S. v. § 44 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mehr als einmal in Anspruch genommen wird.
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