Leistungen aus einer Direktlebensversicherung können in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig sein. Maßgeblich ist, ob es sich um eine Form der betrieblichen Altersversorgung handelt und in welcher Versicherungsart der Leistungsbezieher versichert ist. Seit dem Jahr 2020 gelten zudem wichtige Entlastungen durch einen gesetzlichen Freibetrag.
1. Direktlebensversicherung als Versorgungsbezug
Leistungen aus einer Direktlebensversicherung gelten regelmäßig als Versorgungsbezüge, wenn der Vertrag im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen wurde. Rechtsgrundlage ist § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
Dies gilt sowohl für laufende Rentenzahlungen als auch für einmalige Kapitalleistungen. Entscheidend ist nicht die Auszahlungsform, sondern der betriebliche Ursprung der Versicherung.
2. Freibetrag seit 2020
Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Versorgungsbezüge ein monatlicher Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser wurde durch das Betriebsrentenfreibetragsgesetz eingeführt und ist geregelt in § 226 Abs. 2 SGB V.
Der Freibetrag beträgt im Jahr 2025 176,75 Euro monatlich. Nur der Teil der Betriebsrente, der diesen Betrag übersteigt, unterliegt der Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Für die Pflegeversicherung gilt diese Begünstigung nicht; dort bleibt es bei der vollen Beitragspflicht.
3. Kapitalleistungen und 120-Monats-Regel
Einmalige Kapitalleistungen aus Direktlebensversicherungen werden weiterhin auf 120 Monate verteilt und als monatliche fiktive Einnahme behandelt (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Auch bei dieser Umrechnung ist der monatliche Freibetrag seit 2020 zu berücksichtigen.
Das bedeutet: Übersteigt der rechnerische Monatsbetrag den Freibetrag, sind nur die darüber liegenden Beträge beitragspflichtig.
4. Wer ist beitragspflichtig?
Die Beitragspflicht betrifft insbesondere freiwillig gesetzlich Versicherte sowie Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Nicht beitragspflichtig sind hingegen private Lebensversicherungen ohne betrieblichen Bezug.
In Ausnahmefällen können auch Direktlebensversicherungen beitragsfrei sein, wenn sie nachweislich vollständig privat finanziert wurden. Diese Abgrenzung ist jedoch rechtlich anspruchsvoll und stark einzelfallabhängig.
5. Häufige Fragen
Muss ich auf meine Direktlebensversicherung noch Krankenversicherungsbeiträge zahlen?
Ja, grundsätzlich schon, wenn es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Seit 2020 greift jedoch ein monatlicher Freibetrag.
Gilt der Freibetrag auch für die Pflegeversicherung?
Nein. Der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V gilt ausschließlich für die Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung.
Was gilt bei einer einmaligen Kapitalauszahlung?
Die Auszahlung wird auf 120 Monate verteilt. Auch hier wird der monatliche Freibetrag berücksichtigt.
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zur Beitragspflicht & Beitragsbemessung:



Spinne says
Urteil Landessozialgericht Hessen AZ: KR 327/10 B ER : „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ ? Beispiel: Ehefrau freiwillig in GKV, Einkünfte: keine. Ehemann Ruhestandsbeamter. Einkünfte Bezüge und Rente aus privater Lebensversicherung (Berufsunfähigkeitsrente). Frage: Ist nach der aktuellen Rechtslage auch die BU-Rente aus der LV beitragspflichtig? Bisherige Anrechnung seit 2009 zu 50% der Monatsrente. Gesetzliche Grundlagen ? Aktuelle Rechtsprechung ? – Vielen Dank-
Pferdinand says
Ich bin bei meiner Frau familienversichert, da ich ohne Beschäftigung und ohne Einkommen bin. Im Dezember 2018 werde ich 65 Jahre alt und erhalte im Februar eine Auszahlung aus meiner Direktversicherung i.H. von EUR 30.000,-. Die Beiträge zu meiner Direktversicherung wurden zum Großteil von meinem früheren Arbeitgeber bezahlt. Meine Altersrente erhalte ich erst im Herbst 2019. Muss ich von der o.a. Auszahlungssumme SV-Beiträge zahlen?
Vielen Dank für Ihre geschätzte Antwort!