Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 SGB V

vom 13. Juni 2014, zuletzt geändert am 29. November 2019

Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V. Das aus dem Arbeitsentgelt zu berechnende Krankengeld darf allerdings 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
 
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 47 Abs. 1 S. 2 SGB V
.

§ 47 Abs. 2 SGB V definiert das Regelentgelt. Als Regelentgelt gilt grundsätzlich das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden Entgeltzahlungszeitraum vom Versicherten erzielte Arbeitsentgelt, § 47 Abs. 2 S. 1 SGB V. Bei der Berechnung des Krankengeldes ist schließlich auch in einem weiteren Rechenschritt einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurde, § 47 Abs. 2 S. 6 und Abs. 1 S. 3 SGB V. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dieses Arbeitsentgelt tatsächlich mit Beiträgen belastet war (s. o. § 47 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz SGB V). Wurde das Krankengeld um einen Hinzurechnungsbetrag wegen eines einmaligen Arbeitsentgelts erhöht, darf es außerdem das aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelte Nettoentgelt nicht übersteigen, § 47 Abs. 1 S. 4 SGB V.

Für Selbständige gesetzlich Versicherte, die sich für den Wahltarif gemäß § 53 SGB VI entschieden haben, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegbare Vermutung. Dies soll nach dem Bundessozialgericht jedenfalls für den Fall gelten, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt wesentlich geringer war (Bild: zum UrteilLink: www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 11/06 R). Spiegelbildlich müsste dann auch ein erhöhtes Arbeitsentgelt für die Berechnung der Höhe des Krankengeldes berücksichtigt werden.

grüner Schild mit Paragraf

 
 

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4 Fragen/Antworten

  1. Petra Meier  

    18. November 2016

    Nach welchem Bemessungszeitraum wir Krankengeld nach Übergangsgeld gezahlt?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      11. Dezember 2016

      Hallo Frau Meier,

      im Allgemeinen beträgt die Dauer des Übergangsgeldes 6 Wochen. Es wird für die Dauer der Rehabilitationsleistungen gewährt.

      Grüße

      antworten
  2. Andrea Petzoldt  

    22. Oktober 2018

    Krankheit seit 23.11.2017, Tarifvertrag Lohnerhöhung 17.2., muss das beim Krankengeld rückwirkend berücksichtigt werden, Lohnerhöhung festgelegt für Januar 2018 und Oktober 2018, Krankheit dauert an

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      22. Oktober 2018

      Hallo Frau Petzoldt,

      schauen Sie sich § 47 Abs. 2 SGB V an. für die Berechnung des Krankengeldes zählt das „vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ abgerechnete Entgelt. Die Lohnerhöhung bleibt also außer Betracht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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