Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht – Übersicht
    • Bürgergeld (SGB II) – Übersicht
    • Schwerbehindertenrecht – Übersicht
    • Sozialversicherungsrecht – Übersicht
    • Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe – Übersicht
    • Kindergeld und Elterngeld – Übersicht
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Übersicht
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Sozialversicherungsrecht - Übersicht  3. Krankenversicherung

Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 SGB V

13.06.2014, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelDas Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
 
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 47 Abs. 1 S. 1 SGB V
. Das aus dem Arbeitsentgelt zu berechnende Krankengeld darf allerdings 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
 
(1) … Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 47 Abs. 1 S. 2 SGB V
.

§ 47 Abs. 2 SGB V definiert das Regelentgelt.

Als Regelentgelt gilt grundsätzlich das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden Entgeltzahlungszeitraum vom Versicherten erzielte Arbeitsentgelt, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
 
(1) …
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 47 Abs. 2 S. 1 SGB V
. Bei der Berechnung des Krankengeldes ist schließlich auch in einem weiteren Rechenschritt einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurde, § 47 Abs. 2 S. 6 und Abs. 1 S. 3 SGB V. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dieses Arbeitsentgelt tatsächlich mit Beiträgen belastet war (s. o. § 47 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz SGB V). Wurde das Krankengeld um einen Hinzurechnungsbetrag wegen eines einmaligen Arbeitsentgelts erhöht, darf es außerdem das aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelte Nettoentgelt nicht übersteigen, § 47 Abs. 1 S. 4 SGB V.

Für selbständige gesetzlich Versicherte, die sich für den Wahltarif gemäß § 53 SGB VI entschieden haben, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegbare Vermutung. Dies soll nach dem Bundessozialgericht jedenfalls für den Fall gelten, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt wesentlich geringer war (Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 11/06 R). Spiegelbildlich müsste dann auch ein erhöhtes Arbeitsentgelt für die Berechnung der Höhe des Krankengeldes berücksichtigt werden.

Urteil des BSG vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 11/06 R, Rdnr. 9

1. Für die Berechnung des Krg ist bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen nach § 47 Abs 4 S. 2 SGB V im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ein Regelentgelt zu Grunde zu legen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der AU freiwillige Beiträge entrichtet worden sind. Hiervon kann ausnahmsweise nur dann abgewichen und die Vermutung widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der AU entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war.

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 80 weiteren Beiträgen auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Sozialversicherungsrecht in StichwortenSozialversicherungrecht - Übersicht

    1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht | 2. Arbeitslosenversicherung ... | 3. Krankenversicherung ... | 4. gesetzliche Rentenversicherung ... | 5. ...
    ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Fragen zum Thema Sozialversicherungsrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Strichmännchen neben Glühbirne Wegfall des Krankengeldes gemäß § 51 …

    ... zum Wegfall des Krankengeldes gemäß § 51 SGB V bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit - Möglichkeiten zur Begrenzung der Eintrittspflicht ... ... | mehr

  • Krankenkassenkarte Zum Entstehen und zum Wegfall des …

    ... am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf Krankengeld – vor Beendigung ... (Achtung: Neuregelung 2015) ... ... | mehr

  • Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenversicherung 1 Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenversicherung

    ... gegen eine Entscheidung der Krankenkasse zur Beendigung des Krankengeldes kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung ... ... | mehr


Auch über das Stichwortverzeichnis finden Sie Links zu den jeweiligen Beiträgen:
  • Sozialrecht in StichwortenStichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr


 

8 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Petra Meier meint

    18.11.2016

    Nach welchem Bemessungszeitraum wir Krankengeld nach Übergangsgeld gezahlt?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      11.12.2016

      Hallo Frau Meier,

      im Allgemeinen beträgt die Dauer des Übergangsgeldes 6 Wochen. Es wird für die Dauer der Rehabilitationsleistungen gewährt.

      Grüße

      antworten
  2. Andrea Petzoldt meint

    22.10.2018

    Krankheit seit 23.11.2017, Tarifvertrag Lohnerhöhung 17.2., muss das beim Krankengeld rückwirkend berücksichtigt werden, Lohnerhöhung festgelegt für Januar 2018 und Oktober 2018, Krankheit dauert an

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      22.10.2018

      Hallo Frau Petzoldt,

      schauen Sie sich § 47 Abs. 2 SGB V an. für die Berechnung des Krankengeldes zählt das „vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ abgerechnete Entgelt. Die Lohnerhöhung bleibt also außer Betracht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  3. Henry Garling meint

    16.04.2020

    Wie wird das Krankengeld berechnet, wenn der Betrieb Kurzarbeit angemeldet hat. Obwohl ich volle Stundenzahl arbeite.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      20.04.2020

      Hallo Herr Garling,

      hilft Ihnen evtl. die folgende verlinkte Tabelle der Bundesagentur für Arbeit zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes weiter?

      Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      p. s.: es wird zunächst unterschieden, ob Sie vor oder nach Einführung der Kurzarbeit krank geworden sind:

      Sind Sie vor Einführung der Kurzarbeit erkrankt, haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld (in Höhe des Kurzarbeitergeldes). Der Arbeitgeber ist – solange eine Entgeltfortzahlungspflicht besteht – verpflichtet, das Krankengeld zu berechnen und auszuzahlen. Das vorverauslagte Geld erhält der Arbeitgeber von der Krankenkasse auf Antrag zurück. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse.

      Erkranken Sie während der Kurzarbeit, haben Sie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld solange Sie einen Anspurch auf Entgeltfortzahlung haben. Danach haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse.

      antworten
  4. Jürgen meint

    05.09.2022

    Da ich auch am Wochenende arbeiten muss, wurde ich von Montag bis Sonntag krankgeschrieben. Steht mir da für das Wochenende Krankengeld zu?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      14.09.2022

      Hallo Jürgen,

      das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt. Wenn Sie also sieben Tage krank sind und die Voraussetzungen für eine Gewährung des Krankengeldes vorliegen, erhalten Sie das Geld im Ergebnis auch für Samstag und Sonntag.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse. Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.



p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

grüner Schild mit Paragraf

  • 8 Fragen / Antworten
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende