Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V. Das aus dem Arbeitsentgelt zu berechnende Krankengeld darf allerdings 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 47 Abs. 1 S. 2 SGB V.
§ 47 Abs. 2 SGB V definiert das Regelentgelt. Als Regelentgelt gilt grundsätzlich das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden Entgeltzahlungszeitraum vom Versicherten erzielte Arbeitsentgelt, § 47 Abs. 2 S. 1 SGB V. Bei der Berechnung des Krankengeldes ist schließlich auch in einem weiteren Rechenschritt einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurde, § 47 Abs. 2 S. 6 und Abs. 1 S. 3 SGB V. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dieses Arbeitsentgelt tatsächlich mit Beiträgen belastet war (s. o. § 47 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz SGB V). Wurde das Krankengeld um einen Hinzurechnungsbetrag wegen eines einmaligen Arbeitsentgelts erhöht, darf es außerdem das aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelte Nettoentgelt nicht übersteigen, § 47 Abs. 1 S. 4 SGB V.
Für Selbständige gesetzlich Versicherte, die sich für den Wahltarif gemäß § 53 SGB VI entschieden haben, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegbare Vermutung. Dies soll nach dem Bundessozialgericht jedenfalls für den Fall gelten, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt wesentlich geringer war (Link: www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 11/06 R). Spiegelbildlich müsste dann auch ein erhöhtes Arbeitsentgelt für die Berechnung der Höhe des Krankengeldes berücksichtigt werden.
Nach welchem Bemessungszeitraum wir Krankengeld nach Übergangsgeld gezahlt?
Hallo Frau Meier,
im Allgemeinen beträgt die Dauer des Übergangsgeldes 6 Wochen. Es wird für die Dauer der Rehabilitationsleistungen gewährt.
Grüße
Krankheit seit 23.11.2017, Tarifvertrag Lohnerhöhung 17.2., muss das beim Krankengeld rückwirkend berücksichtigt werden, Lohnerhöhung festgelegt für Januar 2018 und Oktober 2018, Krankheit dauert an
Hallo Frau Petzoldt,
schauen Sie sich § 47 Abs. 2 SGB V an. für die Berechnung des Krankengeldes zählt das „vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ abgerechnete Entgelt. Die Lohnerhöhung bleibt also außer Betracht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt