Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Sozialversicherungsrecht - Einführung▸3. Krankenversicherung

Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 SGB V

VG Wort - ZählpixelDas Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
 
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 47 Abs. 1 S. 1 SGB V
. Das aus dem Arbeitsentgelt zu berechnende Krankengeld darf allerdings 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
 
(1) … Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 47 Abs. 1 S. 2 SGB V
.

§ 47 Abs. 2 SGB V definiert das Regelentgelt.

Als Regelentgelt gilt grundsätzlich das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden Entgeltzahlungszeitraum vom Versicherten erzielte Arbeitsentgelt, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
 
(1) …
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 47 Abs. 2 S. 1 SGB V
. Bei der Berechnung des Krankengeldes ist schließlich auch in einem weiteren Rechenschritt einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurde, § 47 Abs. 2 S. 6 und Abs. 1 S. 3 SGB V. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dieses Arbeitsentgelt tatsächlich mit Beiträgen belastet war (s. o. § 47 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz SGB V). Wurde das Krankengeld um einen Hinzurechnungsbetrag wegen eines einmaligen Arbeitsentgelts erhöht, darf es außerdem das aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelte Nettoentgelt nicht übersteigen, § 47 Abs. 1 S. 4 SGB V.

Für selbständige gesetzlich Versicherte, die sich für den Wahltarif gemäß § 53 SGB VI entschieden haben, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegbare Vermutung. Dies soll nach dem Bundessozialgericht jedenfalls für den Fall gelten, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt wesentlich geringer war (Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 11/06 R). Spiegelbildlich müsste dann auch ein erhöhtes Arbeitsentgelt für die Berechnung der Höhe des Krankengeldes berücksichtigt werden.

Urteil des BSG vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 11/06 R, Rdnr. 9

1. Für die Berechnung des Krg ist bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen nach § 47 Abs 4 S. 2 SGB V im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ein Regelentgelt zu Grunde zu legen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der AU freiwillige Beiträge entrichtet worden sind. Hiervon kann ausnahmsweise nur dann abgewichen und die Vermutung widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der AU entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war.

Beitrag vom 13.06.2014, aktualisiert am 14.08.2023

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9 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Petra Meier says

    18.11.2016

    Nach welchem Bemessungszeitraum wir Krankengeld nach Übergangsgeld gezahlt?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      11.12.2016

      Hallo Frau Meier,

      im Allgemeinen beträgt die Dauer des Übergangsgeldes 6 Wochen. Es wird für die Dauer der Rehabilitationsleistungen gewährt.

      Grüße

      Antworten
  2. Andrea Petzoldt says

    22.10.2018

    Krankheit seit 23.11.2017, Tarifvertrag Lohnerhöhung 17.2., muss das beim Krankengeld rückwirkend berücksichtigt werden, Lohnerhöhung festgelegt für Januar 2018 und Oktober 2018, Krankheit dauert an

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      22.10.2018

      Hallo Frau Petzoldt,

      schauen Sie sich § 47 Abs. 2 SGB V an. für die Berechnung des Krankengeldes zählt das „vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ abgerechnete Entgelt. Die Lohnerhöhung bleibt also außer Betracht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Henry Garling says

    16.04.2020

    Wie wird das Krankengeld berechnet, wenn der Betrieb Kurzarbeit angemeldet hat. Obwohl ich volle Stundenzahl arbeite.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      20.04.2020

      Hallo Herr Garling,

      hilft Ihnen evtl. die folgende verlinkte Tabelle der Bundesagentur für Arbeit zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes weiter?

      Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      p. s.: es wird zunächst unterschieden, ob Sie vor oder nach Einführung der Kurzarbeit krank geworden sind:

      Sind Sie vor Einführung der Kurzarbeit erkrankt, haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld (in Höhe des Kurzarbeitergeldes). Der Arbeitgeber ist – solange eine Entgeltfortzahlungspflicht besteht – verpflichtet, das Krankengeld zu berechnen und auszuzahlen. Das vorverauslagte Geld erhält der Arbeitgeber von der Krankenkasse auf Antrag zurück. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse.

      Erkranken Sie während der Kurzarbeit, haben Sie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld solange Sie einen Anspurch auf Entgeltfortzahlung haben. Danach haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse.

      Antworten
  4. Jürgen says

    05.09.2022

    Da ich auch am Wochenende arbeiten muss, wurde ich von Montag bis Sonntag krankgeschrieben. Steht mir da für das Wochenende Krankengeld zu?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      14.09.2022

      Hallo Jürgen,

      das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt. Wenn Sie also sieben Tage krank sind und die Voraussetzungen für eine Gewährung des Krankengeldes vorliegen, erhalten Sie das Geld im Ergebnis auch für Samstag und Sonntag.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Conny says

    27.02.2024

    Wonach wird denn genau das Krankengeld für eine gesetzlich krankenversicherte Person berechnet, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer beruflichen Reha (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung bezogen wurde, wobei die Reha aufgrund der Arbeitsunfähigkeit abgebrochen werden musste?

    Als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wurde dabei von der DRV 65% eines fiktiven Arbeitseinkommens pro Tag (Stichwort: Jährliche Bezugsgröße) zugrundegelegt und nicht 80% des letzten Bruttoeinkommens, aus dem Beiträge gezahlt wurden (Stichwort: Regelentgelt).

    Antworten

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