Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Kindergeld, Wohngeld, Unte… - Einführung » 4. Elterngeld

Informationen zum Elterngeld – Abzug von Werbungskosten

Beitrag vom 22.10.2012, aktualisiert am 21.07.2025

VG Wort - ZählpixelÜbersichtliche Infos zum Elterngeld und zur Berechnung des Elterngeldes mit einem Elterngeldrechner finden Sie im Elterngeldrechner
 
Mit unserem Elterngeldrechner können Sie unverbindlich berechnen, wie viel Elterngeld Sie bekommen können. Wenn Sie in Berlin oder Sachsen wohnen, …
 
(Link: zum Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, …)
Internetauftritt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
.

Von Vielen wird der Abzug von Werbungskosten bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens bei Nichtselbständigen gemäß § 2 Abs. 7 S. 1 alter Fassung BEEG bzw. gemäß § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
 
(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 2 Abs. 1 S. 1 neuer Fassung BEEG
kritisiert.

Beide Vorschriften bezeichnen als Einkommen den Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die Werbungskosten. Das führt dazu, dass das Nettoeinkommen noch einmal um (fiktive) Werbungskosten gekürzt wird. Dies hat zwar eine gewisse „innere Logik“. Allerdings sehen hierin manche Eltern eine „Mogelpackung“, die nur zur Kürzung des Elterngeldes geschaffen wurde. Immerhin beträgt die Werbungskostenpauschale 2011 920,00 €, sodass monatlich durchschnittlich 76,66 € vom zur Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Nettoeinkommen zum Abzug gebracht werden.

Im Jahr 2012 steigt der Betrag gemäß § 9 a S. 1 Nr. 1 EStG sogar auf 1.000,00 €. Dann werden monatlich 83,33 € vom Nettoeinkommen zum Abzug gebracht.

 

maßgebender Pauschbetrag

§ 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
 
(1) … Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.
…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 2 Abs. 1 S. 3 BEEG
bestimmt den maßgebenden Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Es ist der Betrag nach § 9 a S. 1 Nr. 1 A EStG in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung. Dadurch erleichtert sich die Arbeit der Elterngeldstelle, weil sie nicht mehr eine im Laufe des Jahres erfolgte Änderung des Pauschalbetrages sofort berücksichtigen muss.

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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Susanne Lesche says

    29.03.2016

    Ich sehe das ebenfalls als eine Mogelpackung an. Vor allem, wenn man knapp über dem Satz liegt und nur 65 % Elterngeld bekommt. Mir fehlen dadurch knapp 100 Euro im Monat, was viel Geld für mich ist. Aber kann man gegen den Abzug der Werbungskosten etwas unternehmen? Lohnt es sich Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen?

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