Beim Elterngeld wird das Einkommen vor der Geburt auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens berechnet. Der Abzug individueller Werbungskosten spielt dabei keine Rolle mehr.
Nach § 2d Abs. 2 BEEG i. V. m. § 8 Abs. 1 BEEGV wird das Einkommen aus Erwerbstätigkeit auf Grundlage der Steuerbescheide oder Lohnabrechnungen berechnet. Berücksichtigt wird das Nettoeinkommen nach Steuern und Sozialabgaben, nicht aber nach individuellen Werbungskosten.
1. Keine Berücksichtigung von Werbungskosten
Früher konnten teilweise berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Diese Regelung ist seit Einführung der Elterngeld-Durchführungsrichtlinien nicht mehr gültig. Es gilt eine pauschale Werbungskostenberücksichtigung (1.000 € pro Jahr) bereits im Lohnsteuerabzug.
2. Ermittlung des Elterngeldes
Das Elterngeld ersetzt in der Regel 65 % bis 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Bei niedrigen Einkommen kann der Prozentsatz bis zu 100 % betragen, § 2 Abs. 2 BEEG.
3. Elterngeldrechner des BMFSFJ
Für eine individuelle Berechnung kann der Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend genutzt werden. Der Rechner berücksichtigt die aktuellen Steuer- und Sozialdaten automatisch.
4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Einkommen, Sozialleistungen und Familienförderung:



Susanne Lesche says
Ich sehe das ebenfalls als eine Mogelpackung an. Vor allem, wenn man knapp über dem Satz liegt und nur 65 % Elterngeld bekommt. Mir fehlen dadurch knapp 100 Euro im Monat, was viel Geld für mich ist. Aber kann man gegen den Abzug der Werbungskosten etwas unternehmen? Lohnt es sich Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen?