Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 2. Arbeitslosenversicherung

Zusammentreffen einer Rente wegen Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld

Beitrag vom 08.03.2013, aktualisiert am 21.07.2025

VG Wort - ZählpixelDer Empfänger von Arbeitslosengeld, der rückwirkend eine Rente wegen einer Erwerbsminderung erhält, muss den Teil des bereits ausgezahlten Arbeitslosengeldes, der höher ist als die nachträglich gewährte Rente, nicht erstatten.

Die Bundesagentur für Arbeit hat allerdings gegenüber der Rentenversicherung einen Anspruch auf Erstattung des (noch nicht ausgezahlten) Nachzahlungsbetrages. Nur wenn die Rentenversicherung den Nachzahlungsbetrag der rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente bereits an den Leistungsempfänger ausgezahlt hat, so hat die Bundesagentur direkt gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Rückzahlung des Nachzahlungsbetrages. Der Anspruch ist aber auf den Nachzahlungsbetrag begrenzt. Die Bundesagentur für Arbeit kann aber auch dann nicht den die Rente „überschießenden“ Teil des Arbeitslosengeldes zurückverlangen. § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
 
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 145 SGB III
lautet:

§ 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
  • …
  • (3) Wird der leistungsgeminderten Personen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
     
    (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich …
     
    (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 103 SGB X
    zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen Leistungen nach S. 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

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3 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Peter says

    17.01.2020

    Meine Frau hatte bis 31.10.2018 die volle Erwerbsminderungsrente.

    Gegen die Aufhebung wurde erfolgreich geklagt.

    Nun wurde die Rentengewährung ab 01.11.2018 auf Dauer durchgesetzt.

    Für die Zeit vom 01.11.2018 bis heute (dazwischen waren 1 1/2 Monate Krankengeld) bekam meine Frau Arbeitslosengeld, welches die Rente deutlich übertrifft. Die Agentur für Arbeit wird auf jeden Fall die Nachzahlung des Rentenversicherungsträgers einbehalten. Aber was ist mit den Differenzbetrag?

    Müssen wir einen Kredit aufnehmen, um die Differenz zu zahlen?

    Erspartes haben wir nicht.

    Antworten
  2. Heiko Rechenberg says

    04.03.2020

    Hallo zusammen,

    Frage: Kann das Arbeitsamt mir mein Arbeitslosengeld komplett streichen, nur weil ich aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachkommen kann?

    Dies wurde mir heute vom Arbeitsamt gesagt. Ich habe sofort Einspruch erhoben und bin gespannt wie es weitergeht. Liege ich richtig oder liegt das Arbeitsamt richtig? Ich bin seit letztem Jahr im August arbeitslos und sollte laut der LVA meinen Beruf als Fernfahrer aufgeben.

    Mfg Rechenberg Heiko

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      05.03.2020

      Hallo Herr Rechenberg,

      wenn Sie tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr der richtige Leistungsträger.

      Richtiger Leistungsträger kann z. B. die Krankenkasse sein, wenn Sie erkrankt sind. Richtiger Leistungsträger kann auch die Rentenversicherung sein, wenn eine Erwerbsminderung vorliegt.

      Nach Ihren Angaben „ich sollte laut der LVA meinen Beruf als Fernfahrer aufgeben“ scheint es fast so, als ob die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit bei Ihnen vorliegen. Eine Berufsunfähigkeit gibt es aber nicht mehr bzw. nur noch für die vor 1961 Geborenen, vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.

      Sind Sie noch in der Lage einer anderen Tätigkeit nachzugehen? Liegen evtl. die Voraussetzungen einer Erwerbsminderung und nicht nur einer Berufsunfähigkeit vor oder sind Sie jetzt „nur“ so erkrankt, dass die Krankenversicherung richtiger Leistungsträger ist?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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