Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 2. Arbeitslosenversicherung

Die Nahtlosigkeitsregelung als Sonderform des Arbeitslosengeldes

Beitrag vom 18.05.2015, aktualisiert am 25.06.2025

VG Wort - ZählpixelDie Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
 
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 145 SGB III
begründet als Sonderform des Arbeitslosengeldes eine Sperrwirkung für die Arbeitsverwaltung, die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen zu verneinen, bevor der zuständige Rentenversicherungsträger über das Vorliegen einer Erwerbsminderungsrente entschieden hat.

  • 1. Wann endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
  • 2. Wann endet der Anspruch auf krankengeld?
  • 3. Wie kann der Verlust des Arbeitslosengeldes vermieden werden?
  • 4. Welches Ziel verfolgt die Nahtlosigkeitsregelung?
  • 5. Wie soll die Agentur für Arbeit reagieren?

1. Wann endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld?

„Normalerweise“ verliert der Arbeitslose den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit mit einer Dauer von länger als sechs Wochen, vgl. § 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
 
(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 146 Abs. 1 S. 1 SGB III
und § 138 Arbeitslosigkeit
 
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und…
…
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 138 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit Abs. 5 Nr. 1 SGB III
. Bei Arbeitsunfähigkeit steht der Betroffene dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, § 138 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 SGB III. Nach 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit verliert er dann den Anspruch auf Arbeitslosengeld, § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III.

§ 146 SGB III orientiert sich an § 3 EFZG. Auch der mehr als sechs Wochen erkrankte Arbeitnehmer verliert den Anspruch auf Lohnfortzahlung. Er muss Krankengeld beantragen.

Hinweis:

Zur Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit vergleiche auch den folgenden Beitrag:

  • Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit

    Nach § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III (§ 126 Abs. 1 S. 1 alter Fassung) verliert ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld (ALG) infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, … | mehr

Entgegen § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung in § 145 SGB III trotz mehr als 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden.

2. Wann endet der Anspruch auf Krankengeld?

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Krankengeld, das ihm von der Krankenkasse gezahlt wird, endet nach 78 Wochen, § 48 Dauer des Krankengeldes
 
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB V
.

Das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung soll die Sicherungslücke abdecken, die zwischen dem Auslaufen des Krankengeldes und der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung entstehen kann. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann dabei auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis formal noch besteht. Entgegen § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III kann so Arbeitslosengeld trotz mehr als 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden. Das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung kann – eigentlich systemwidrig – auch gewährt werden, obwohl noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung wird aber nur im Rahmen der allgemeinen Anspruchsdauer gezahlt. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterliegt den allgemeinen Regelungen des § 147 Grundsatz
 
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
1. der Dauer …
2. dem Lebensalter …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 147 SGB III
.

3. Wie kann der Verlust des Arbeitslosengeldes vermieden werden?

Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt allerdings dann nicht ein, wenn sich eine arbeitslose Person (bzw. der faktisch Beschäftigungslose) während der Laufzeit des Rentenverfahrens darauf beruft, sie sei aus gesundheitlichen Gründen gehindert, mehr als kurzzeitig zu arbeiten. Dann kann die Arbeitsagentur ihr vor Abschluss des Rentenverfahrens durch den Rentenversicherungsträger nicht entgegenhalten, sie sei subjektiv nicht verfügbar, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
 
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 145 SGB III
vorliegen.

Die Fiktionswirkung des § 145 SGB III fingiert aber nur die objektive Verfügbarkeit, die subjektive Verfügbarkeit wird hingegen nicht ersetzt. Der Arbeitslose muss also bereit sein, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen.

Hinweis:

Die Nahtlosigkeitsregelung setzt die (subjektive) Bereitschaft voraus, den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen.

4. Welches Ziel verfolgt die Nahtlosigkeitsregelung?

Ziel der Nahtlosigkeitsregelung ist es, dass ein gesundheitliches Leistungsvermögen der arbeitslosen Person bis zum Eintritt des vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit fingiert wird. Sobald der Rentenversicherungsträger eine positive Feststellung über das Vorliegen der Erwerbsminderung getroffen hat, entfällt die Sperrwirkung. Die Agentur für Arbeit kann dann Leistungen wegen fehlender Verfügbarkeit verweigern.

§ 145 SGB III regelt für aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit geminderte arbeitslose Personen die „Nahtlosigkeit“ zwischen den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und denen der gesetzlichen Rentenversicherung. Den Regelungen des § 145 SGB III kommt eine Schutzfunktion für dauernd in ihrer Leistungsfähigkeit geminderten arbeitslosen Personen zu. Die Vorschrift des § 145 Abs. 1 S. 1 SGB III lautet:

§ 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
  • (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. …
  • …

5. Wie soll die Agentur für Arbeit reagieren?

Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen (die „leistungsgeminderte Person“) unverzüglich aufzufordern, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben innerhalb eines Monats zu stellen, § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
 
(1) …
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen….
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 145 Abs. 2 S. 1 SGB III
. Die Aufforderung zur Antragstellung selbst ist Verwaltungsakt.

Kommt der Arbeitslose der Aufforderung nach, erhält er Leistungen durch den Träger der Rentenversicherung.

Kommt die leistungsgeminderte Person dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, können dem Arbeitslosen gemäß § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
 
(1) …
(2) … Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 145 Abs. 2 S. 3 SGB III
Leistungen entzogen werden. Dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bis zu dem Tag, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

Hinweis:

Trotz Bestehens eines Arbeitsverhältnisses kann die Sonderform des Arbeitslosengeldes ausnahmsweise gewährt werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Krankheit/Behinderung schon mindestens 6 Monate nicht mehr ausgeübt werden konnte.

Fragen/Antworten

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22 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Susi says

    10.05.2016

    Beim Arbeitsamt wollte ich die Nahtlosigkeitsregelung beantragen doch die bekomme ich nicht weil meine Rente abgelehnt wurde. Es läuft eine Klage den RV gegenüber. Was soll ich nun machen.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      12.05.2016

      Hallo Susi,

      gegen die ablehnende Entscheidung der Agentur für Arbeit sollten Sie Widerspruch einlegen und ggf. die Angelegenheit „dringlich machen“. Es eröffnet sich also ein „2. Schlachtfeld“ (Widerspruchsverfahren gegen die Agentur für Arbeit).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Tina says

    09.07.2016

    Hallo,
    ich habe meine EU-Rente bewilligt bekommen, jedoch erfolgt die Zahlung erst in 7 Monaten. Nun hat das AA auch seine Zahlung eingestellt, da ich erwerbsunfähig bin. Jetzt soll ich 7 Monate ohne Geld leben und bin nicht krankenversichert. Mein Mann ist privat krankenversichert, also kommt auch eine Familienversicherung nicht in Frage, wir haben Kredite abzuzahlen und ein unterhaltspflichtiges Kind. Was soll ich nun tun, ich bekomme die Rente aufgrund meiner schweren Depressionen und nun weiß ich nicht mehr weiter, habe fast 30 Jahre Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und soll nun keine Bezüge bekommen. Sozialleistungen vom Sozialamt werde ich nicht erhalten, da ich verheiratet bin und mein Mann arbeitet. Jedoch reicht sein Einkommen allein, nicht zum Leben aus, was nun?

    Antworten
  3. netti says

    10.08.2016

    Ich werde demnächst von der Krankenkasse ausgesteuert. Den Gesundheitsfragen habe ich ausgefüllt und auch schon vom Arbeitsamt eine mündliche Zusicherung des ALG 1 bekommen. Ich bin noch bei meinen Arbeitgeber beschäftigt. Ich habe bis jetzt immer eine Wiedereingliederung mit 3h durchgeführt. Dies weiß auch das Arbeitsamt. Der Reha- und Rentenantrag ist auch gestellt. Darf ich – wenn ich dann mein ALG 1 bekomme – noch etwas hinzuverdienen. Ich habe im Netzt nicht dazu gefunden.

    Danke für Ihre Antwort im voraus.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      14.08.2016

      Hallo netti,

      übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Einkommen aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen, vgl. §§ 138 SGB III und 155 SGB III.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. Andrea says

    21.09.2016

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    Ich bin seit dem 07.10.2015 krank geschrieben, hatte einen Antrag auf Erwerbsminderung gestellt im 02/2016, war deshalb bis zum 30.08.16 auf Reha (-> Reha vor Rente), wurde arbeitsunfähig entlassen mit der Einschätzung, dass meine Leistungsfähigkeit in meinem Beruf und auch auf dem allg. Arbeitsmarkt unter 3 Stunden liegt, Krankengeld wurde ausgesteuert zum 02.09.2016, bekam aufgrund o.g. § 145 SGB III Arbeitslosengeld bewilligt, Anspruch besteht aber nur noch bis zum 26.09.2016.

    Gilt der § 145 SGB III auch für ALG II-Leistungen – bis über meinen Rentenantrag entschieden wurde? Oder was kann/muss ich jetzt tun? Ich weiß nicht mehr weiter! Und was ist mit der Krankenversicherung? Ich lebe allein.

    Vielen Dank für eine Antwort!

    Mit herzlichen Grüßen
    Andrea

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      23.09.2016

      Hallo Andrea,

      so richtig verstehe ich die Frage nicht … Auch ohne die Nahtlosigkeitsregelung muss doch bei Bedürftigkeit Hartz IV gewährt werden …

      Grüße

      Antworten
  5. Gabi says

    01.12.2016

    Hallo Herr Nippel,
    ich habe einen sog. Nahtlosigkeitsantrag gestellt, weil ich mit dem Krankengeld ausgesteuert war, aber weiterhin krank bin.

    Den notwendigen Rentenantrag habe ich auch gestellt. Bis über den entschieden wird, sollen noch ca. 5 Monate vergehen. Das Alg I ist mir auch bewilligt worden für Jahr.

    Jetzt hatte ich einen Termin beim Arbeitsamt, wo ich eine „Erklärung zum Restleistungsvermögen“ unterschreiben musste. Wenn ich nicht unterschreibe, würde sofort die Leistungszahlung eingestellt werden. Außerdem wurde mir ein Gutachten des Arbeitsamtes vorgelesen, wonach ich noch eine „Restleistungsfähigkeit“ für 40 Stunden pro Woche habe und es wurde mir aufgegeben, pro Monat vier Bewerbungen zu schreiben.

    Außerdem habe ich mich mit meinem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen. Der soll mir bescheinigen, ob er noch eine Einsatzmöglichkeit für mein Restleistungsvermögen hat. Ich verstehe das Alles nicht. Die Nahtlosigkeitsregelung ist doch extra dafür da, dass man nicht ohne Leistungen dasteht, wenn man keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hat, aber der Rententräger noch nicht entschieden hat, ob man eine Erwerbsminderungsrente erhält. Wieso muss ich trotzdem Bewerbungen schreiben, obwohl ich krank bin? Und wieso darf der Medizinische Dienst des Arbeitsamtes am grünen Tisch feststellen, dass ich ein Restleistungsvermögen habe – ich denke, dass entscheidet der Rententräger?

    Antworten
    • Alex says

      06.09.2018

      Hallo Gabi, mich würde es sehr interessieren was in deinem Fall passiert ist. Mir geht das nämlich jetzt genauso und ich nicht weiß was ich machen soll!! Ich würde mich freuen von dir zu hören.
      liebe Grüße

      Antworten
  6. Martina says

    08.12.2016

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    Ich bin ausgesteuert worden und bin dann in die Nahtlosigkeitsregelung vom Arbeitsamt geraten. Dort musste ich einen Medizinischen Reha-Antrag und ich habe gleichzeitig einen Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Beides wurde mir jetzt abgelehnt. Der MDK des Arbeitsamtes hat mich damals unter 3 Std arbeitsunfähig geschrieben.
    Kann es mir jetzt passieren das mir das Arbeitsamt die Leistungen im ALG I streicht?

    Liebe grüße Martina

    Antworten
  7. Thomas says

    10.01.2017

    Hallo Herr Nippel.

    Ich beziehe ALG I und war 6 Wochen krank geschrieben und habe in dieser Zeit ALG I weiter erhalten, als Lohnfortzahlung. Dann war ich ca. 9 Tage wieder einsatzfähig und bin dann erneut wegen der gleichen Erkrankung seit 14 Tagen wieder arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsamt rechnet nun die AU Zeiten zusammen und lehnt einen weiteren Leistungsbezug ab. Die Krankenkasse lehnt aber auch Krankengeld ab. Die Krankenkasse besteht darauf, dass eine Zusammenrechnung der AU-Zeiten auch bei gleicher Erkrankung im Bereich des Arbeitslosengeldes nicht rechtmäßig ist. In einem normalen Arbeitgeberverhältnis aber sehr wohl. Laut Krankenkasse beginnen die 6 Wochen Lohnfortzahlung bei Bezug von Arbeitslosengeld I nach der erneuten Krankmeldung von vorne.

    Welches ist denn jetzt die richtige rechtliche Auffassung?

    Gruß Thomas

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      10.01.2017

      Hallo Thomas,

      wurde schon ein Rentenantrag gestellt?

      Grüße

      Antworten
  8. emi06 says

    06.10.2017

    Ich habe aus gesundheitlichen gründen meinen Arbeitsplatz aufgeben müssen – Aufhebungsvertrag -. War dann beim Arbeitsamt habe Arbeitslosengeld 1 bekommen – wurde dann Teilhabe am Arbeitsleben zur deutschen Rentenversicherung weitergeleitet und habe einen Bescheid bekommen dass es genehmigt wird – Umschulung -. meine frage: wie wird das errechnet mit dem Übergangsgeld?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      23.10.2017

      Hallo Emi,

      das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent vgl. § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 46 SGB IX (ab dem 1. Januar 2018 § 66 SGB IX). Für Bezieher von Arbeitslosengeld findet keine Minderung des Übergangsgeldes auf 68 oder 75 Prozent statt. Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten die Leistungen vom Träger der Grundsicherung weiter, § 21 Abs. 4 SGB VI.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  9. Rubina says

    22.12.2017

    Hallo,

    ich bin gerade etwas ratlos.

    Ich bin zum 30.06.16 betriebsbedingt gekündigt und seit dem 17.5.16 krankgeschrieben.

    Daraufhin wurde ich Quartal 1 zum MDK geschickt mit dem Ergebnis, ich solle eine Reha beantragen. Diese habe ich nach einigen Monaten erhalten und wurde während der Reha ausgesteuert (Mitte November 17). Nun bin ich arbeitsfähig aus der Reha entlassen und habe ALG 1 beantragt. Dieses wurde zunächst abgelehnt, da ich zunächst einen Gesundheitsbogen ausfüllen soll, der mich ’nackig‘ macht.

    Ich bin arbeitsfähig für 6-8 h entlassen. Mir erschließt sich nicht der Sinn, warum ich nun noch alles aus der Vergangenheit offenlegen soll!? Ich möchte durchstarten, mich bewerben und nach vorne schauen. Ich habe ALG 1 nicht im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung beantragt. Bei meinem AG muss ich doch nach Rückkehr von Krankheit nicht alles offenlegen. Ich würde mich über eine Rückmeldung hierzu freuen! … sie haben gleich dazu geschrieben, dass ich nun nicht mehr versichert bin und Hartz 4 beantragen könne und dass ich (das ist ja ok) eine Mitwirkungspflicht habe.

    DANKE IM VORAUS!

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      19.01.2018

      Hallo Rubina,

      so ganz verstehe ich die Problematik hier nicht.

      Von der Krankenkasse wurde Sie Mitte November 2017 ausgesteuert.

      Nun sind Sie wieder arbeitsfähig. Sie können Leistungen nach dem SGB III (ALG I) beantragen. Wo ist das Problem? Warum sollen Sie Hartz IV (ALG II) beantragen? Wer sagt das?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  10. Katz says

    05.05.2018

    Beziehe ALG 2 und habe EU-Rente beantragt – ohne Krankmeldung. Jobcenter ist informiert. Muss ich Krankmeldung einreichen beim Jobcenter?

    Antworten
  11. Ilona Göken says

    23.03.2019

    Hallo, ich bin seit dem 8.März ausgesteuert. Habe mich gleich bei der Agentur für Arbeit gemeldet, da ich noch weiter krank bin. Jetzt teilte man mir mit, dass über meinen Antrag nicht entschieden werden könne, weil es noch kein ärztliches Gutachten gibt. Ich müsste mich jetzt selbst kranken-und Rentenversicherung.

    Wovon soll ich das bezahlen? Es besteht noch ein Arbeitsverhältnis.

    Antworten
  12. Shadow says

    16.09.2019

    Hallo.

    Ich habe nach meiner Umschulung durch die RV letztes Jahr endlich mal einen Job gefunden.

    Leider erkrankte ich und bin seit Juni 2018 lückenlos krankgeschrieben. Im Juli 2018 erhielt ich auch die Kündigung. Von einer Klinik Anfang August 2018 empfohlen stellte ich im August einen Antrag auf Rente und auch auf Reha.

    Beides wurde Anfang/Mitte diesen Jahres abgelehnt. Ich war von der KK 2 x beim medizinischem Dienst. Beide Male bestätigten sie die stark gefährdete Erwerbsfähigkeit. Dennoch wurden beide Anträge von der RV abgelehnt. Nun musste ich erneut von der KK aus einen Reha-Antrag stellen. Ist schon ca. 5 Wochen her. Bislang noch nichts gehört. Nun werde ich bald ausgesteuert. Ich habe ja aufgrund der kurzen Arbeit keinen Anspruch auf ALG 1 – richtig?

    Was kann bzw sollte ich nun tun?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      24.09.2019

      Hallo Shadow,

      die Regelanwartschaftszeiten für das Arbeitslosengeld sollten – soweit ich das beurteilen kann – schon gegeben sein.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  13. Tina says

    10.11.2022

    Martina 10.11.2022

    Guten Abend,
    Ich befinde mich derzeit in der Nahtlosigkeitsregelung durch MD Gutachten und mir wurde das Arbeitslosengeld 1 für 1Jahr zugesichert während einem noch bestehendem Arbeitsverhältnis. Durch eine interne Betriebsfusion wurden die alten Arbeitsverträge übernommen. Nun wurde mir vom Arbeitsamt unterstellt ich würde mich seit dem 01.09.22 in einem neuen Arbeitsverhältnis befinden da mein alter/neuer Arbeitgeber mich fälschlicherweise angemeldet hat und das Amt mir die Leistungen vorsichtshalber wieder eingestellt hat. Die Anhörung habe ich fristgerecht ausgefüllt und die Betriebsübernahme in Kopie beigefügt um zu beweisen dass ich keine neue Stelle in dem Sinne angetreten habe, sondern es sich um den bekannten Arbeitgeber handelt … bei dem ich immer noch krank gemeldet bin. …bisher hab ich keine Zahlung der Leistung mehr erhalten.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      11.11.2022

      Hallo Tina,

      an Ihrer Stelle würde ich zunächst einmal „schriftlich“ auf eine Wiederaufnahme der Leistungen drängen. … eigentlich müssten Sie dann ja auch einen Bescheid zu „Einstellung“ erhalten haben, den Sie ggf. förmlich durch Widerspruch angreifen sollten …

      Grüße
      Sänke Nippel

      Antworten

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