Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 4. Rentenversicherung

Hinzuverdienst bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Beitrag vom 22.05.2013, aktualisiert am 21.07.2025

VG Wort - ZählpixelEine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird,§ 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
 
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 1c nicht überschritten wird.
(2) …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 96 a Abs. 1 SGB VI
. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass Versicherte, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, durch den Hinzuverdienst nicht über wesentlich mehr Einkommen verfügen, als vor der Erwerbsminderung. Die Lohnersatzfunktion der Erwerbsminderungsrenten wird so gestärkt.

  • 1. Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente
  • 2. Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung

1. Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente

Die Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente beträgt 6.300 € im Jahr, § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
 
…
(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. …
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 6 300 Euro,
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 96 a Abs. 1 c Nr. 2 SGB VI
(Stand: 2020).

Die weiteren Hinzuverdienstgrenzen sind individuell abhängig von der bezogenen Rente. Sie errechnen sich aus der monatlichen Bezugsgröße (zurzeit 3.185 EUR – Stand: 2020) und der Summe der in den letzten 3 Kalenderjahren vor dem Leistungsfall bei Erwerbsminderungsrenten erreichten Entgeltpunkte (mindestens jedoch 1,5 Entgeltpunkte), § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
 
…
(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. …
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 6 300 Euro,
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 96 a Abs. 1 c SGB VI
. Abhängig von der bezogenen Rente, führt das Überschreiten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen zur Minderung der Rente um mindestens ein Viertel des monatlichen Zahlbetrages, bis maximal zu deren vollständigem Ruhen, § 96 a Abs. 1 a S. 4 SGB VI.

Beispiel: Die Hinzuverdienstgrenze für einen Rentenempfänger einer vollen Erwerbsminderungsrente, der in den letzten 3 Jahren durchschnittlich je einen Rentenpunkt erwarb, beträgt gemäß § 96 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VI

– für eine ¾-Rente 1.374,45 EUR (= 2.695 EUR x 0,17 x 3)
– für eine ½-Rente 1.859,55 EUR (=2.695 EUR x 0,23 x 3)
– für eine ¼-Rente 2.263,80 EUR (=2.695 EUR x 0,28 x 3)

Für den Rentenempfänger einer vollen Erwerbsminderungsrente, der in den letzten Jahren nur 1,5 Entgeltpunkte erzielte, gilt

– für eine ¾-Rente 687,23 EUR (= 2.695 EUR x 0,17 x 1,5)
– für eine ½-Rente 929,78 EUR (=2.695 EUR x 0,23 x 1,5)
– für eine ¼-Rente 1.131,90 EUR (=2.695 EUR x 0,28 x 1,5)

Je höher also die in den letzten 3 Jahren vor der Rente erzielten Rentenpunkte lagen, desto höher darf der Hinzuverdienst liegen.

 

Bitte beachten Sie, dass es Änderungen der Vorschriften gegeben hat und die obigen Ausführungen zu den weiteren Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr aktuell sind!

2. Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind die Hinzuverdienstgrenzen höher. Sie werden individuell berechnet und im Rentenbescheid mitgeteilt. Abhängig von der bezogenen Rente, der monatlichen Bezugsgröße und der in den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Leistungsfall erreichten Entgeltpunkte führt das Überschreiten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen zur Minderung der Rente, § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
 
…
(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,
2. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 96 a Abs. 1 c Nr. 1 SGB VI
.

Beispiel: Die Hinzuverdienstgrenze für einen Rentenempfänger einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, der in den letzten 3 Jahren durchschnittlich je 1 Entgeltpunkt erwarb, beträgt

– für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 1.859,55 EUR (=2.695 EUR x 0,23 x 3)
– für eine ½-Rente 2.263,80 EUR (=2.695 EUR x 0,28 x 3)

Für den Rentenempfänger einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, der in den letzten Jahren nur 1,5 Entgeltpunkte erzielte, gelten folgende Hinzuverdienstgrenzen

– für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 929,78 EUR (=2.695 EUR x 0,23 x 1,5)
– für eine ½-Rente 1.131,90 EUR (=2.695 EUR x 0,28 x 1,5).

 

Bitte beachten Sie, dass das Beispiel aufgrund von Gesetzesänderungen nicht mehr aktuell ist!

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