Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird,§ 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 1c nicht überschritten wird.
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 96 a Abs. 1 SGB VI. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass Versicherte, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, durch den Hinzuverdienst nicht über wesentlich mehr Einkommen verfügen, als vor der Erwerbsminderung. Die Lohnersatzfunktion der Erwerbsminderungsrenten wird so gestärkt.
1. Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente
Die Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente beträgt seit 2023 deutlich mehr als früher. Nach § 96a Abs. 1c Nr. 2 SGB VI liegt sie ab 2025 bei 19.661,25 € jährlich.
Hinzuverdienstgrenzen (Stand: 2025)
Seit 2023 gelten neue, deutlich höhere Grenzen.
Für die volle Rente wegen Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 19.661,25 € jährlich,
bei teilweiser Erwerbsminderung bei rund 39.322 € jährlich.
Grundlage ist § 96a SGB VI.
| Jahr | volle EM-Rente | teilweise EM-Rente |
|---|---|---|
| 2023 | 17.823,75 € | ca. 35.647,50 € |
| 2024 | 18.558,75 € | ca. 37.117,50 € |
| 2025 | 19.661,25 € | ca. 39.322,50 € |
Die Werte steigen jährlich mit der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
Bei Überschreiten wird die Rente anteilig gekürzt (§ 96a Abs. 1a SGB VI).
Die weiteren Hinzuverdienstgrenzen sind individuell abhängig von der Rente und den Entgeltpunkten der letzten drei Jahre.
Je mehr Rentenpunkte in den Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurden, desto höher fällt der zulässige Hinzuverdienst aus.
2. Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten seit 2023 ebenfalls deutlich höhere Hinzuverdienstgrenzen.
Sie werden individuell berechnet und im Rentenbescheid mitgeteilt.
Richtwerte 2025: Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die jährliche Mindestgrenze rund 39.322 €.
Sie orientiert sich an der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und steigt jährlich an.
Der individuelle Wert hängt u. a. von der Rentenart, dem erzielten Einkommen der letzten Jahre und den persönlichen Entgeltpunkten ab.
Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze wird die Rente anteilig gekürzt (§ 96a Abs. 1a SGB VI).
3. Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente & Hinzuverdienst
Wie viel darf man 2025 zur Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen?
Bei voller Erwerbsminderungsrente bis zu 19.661,25 € jährlich, bei teilweiser rund 39.322 €.
Die genauen Werte stehen im Rentenbescheid.
Was passiert bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze?
Die Rente wird anteilig gekürzt (§ 96a Abs. 1a SGB VI).
Wie stark, hängt von der Höhe des Einkommens und der Rentenart ab.
Zählt Urlaubsgeld oder Abfindung als Hinzuverdienst?
Nur, wenn die Zahlung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Nachträgliche Abgeltungen (z. B. Urlaubsgeld nach Rentenbeginn) sind nicht rentenschädlich (BSG 10.07.2012 – B 13 R 81/11 R).
Gilt die Hinzuverdienstgrenze für alle Erwerbsminderungsrenten?
Ja, sie gilt sowohl für befristete als auch für unbefristete Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 96a SGB VI).
4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Erwerbsminderungsrente, Urlaubsgeld und Hinzuverdienst:



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