Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 3. Krankenversicherung

Krankengeld berechnen: Höhe nach § 47 SGB V – Regelentgelt, 70 %/90 %, Beispiele

Beitrag vom 13.06.2014, aktualisiert am 14.10.2025

VG Wort - ZählpixelDas Krankengeld beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens (Regelentgelt). Es darf 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen, § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V.

Kurzantwort: Wie hoch ist das Krankengeld?

Grundsatz: 70 % des Regelentgelts (Brutto), gedeckelt auf max. 90 % Netto (§ 47 SGB V). Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) können anteilig das Regelentgelt erhöhen, wenn darauf Beiträge gezahlt wurden. Obere Grenzen ergeben sich aus der Beitragsbemessung.

  • 1. Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 SGB V
  • 2. 70 % vom Brutto, höchstens 90 % Netto
  • 3. Einmalzahlungen: Urlaub/Weihnachten
  • 4. Deckel/Beitragsbemessung & Besonderheiten
  • 5. Rechenbeispiel
  • 6. Selbstständige mit Wahltarif
  • 7. FAQ: Höhe
  • 8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Vertiefend zu Dauer/Blockfrist:

  • Krankengeld-Dauer nach § 48 SGB V: 78 Wochen, Blockfrist, „dieselbe Krankheit“, 6-Monats-Neustart

    Wie lange gibt es Krankengeld? § 48 SGB V: 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren („dieselbe Krankheit“), Hinzutreten, Blockfrist, Neustart nach 6 Monaten + Erwerbstätigkeit/Verfügbarkeit.

    ... | mehr

1. Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 SGB V

Als Regelentgelt gilt grundsätzlich das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt. Einmalige Entgeltbestandteile können anteilig berücksichtigt werden, wenn sie beitragspflichtig waren § 47 Abs. 2 SGB V.

2. 70 % vom Brutto, höchstens 90 % Netto

Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld ist auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Maßgeblich ist der niedrigere der beiden Werte (70 % Brutto vs. 90 % Netto) § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V.

3. Einmalzahlungen: Urlaubs-/Weihnachtsgeld

Einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) kann bei der Ermittlung des Regelentgelts anteilig berücksichtigt werden, wenn es in den letzten 12 Monaten vor Beginn der AU gezahlt und beitragspflichtig war § 47 Abs. 2 S. 4 und 6 SGB V.

4. Deckel/Beitragsbemessung & Besonderheiten

Zusätzlich zur 90 %-Netto-Grenze wirken die allgemeinen Grenzen der Beitragsbemessung. Bei Überschreiten greift die Deckelung.

5. Rechenbeispiel

Beispielrechnung (vereinfachte Monatsbetrachtung)

Daten: Monatsbrutto 3.000 €, Monatsnetto 2.100 €.

  • 70 % Brutto = 2.100 € → kalendertäglich ca. 70 €
  • 90 % Netto = 1.890 € → kalendertäglich ca. 63 €

Ergebnis: maßgeblich ist der niedrigere Wert → ca. 63 € kalendertäglich.

Hinweis: echte Kassenberechnungen erfolgen taggenau; BBG/Zeiträume beachten.

6. Selbstständige mit Wahltarif (§ 53 SGB V)

Bei freiwillig versicherten Selbstständigen mit Krankengeld-Wahltarif gilt als Regelentgelt in der Regel der zuletzt für die Beitragsbemessung maßgebliche kalendertägliche Betrag – widerlegbare Vermutung, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Situation erkennbar abweicht (BSG, 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R).

7. FAQ: Höhe des Krankengeldes

Kurzantworten zur Berechnung:

Wie wird das Krankengeld berechnet?

Auf Basis des Regelentgelts (letzter abgerechneter Zeitraum vor AU): 70 % hiervon, maximal 90 % Netto. § 47 SGB V

Zählen Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld)?

Ja, anteilig – sofern beitragspflichtig. § 47 SGB V

Gibt es Obergrenzen?

Ja, 90 %-Netto-Grenze und Grenzen aus der Beitragsbemessung. § 47 SGB V

8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Vertiefend zu Dauer/Blockfrist, Nahtlosigkeit und zur Beitragsbemessung:

  • Krankengeld berechnen: Höhe nach § 47 SGB V – Regelentgelt, 70 %/90 %, Beispiele 1

    Krankengeld-Dauer nach § 48 SGB V: 78 Wochen, Blockfrist, „dieselbe Krankheit“, 6-Monats-Neustart

    Wie lange gibt es Krankengeld? § 48 SGB V: 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren („dieselbe Krankheit“), Hinzutreten, Blockfrist, Neustart nach 6 Monaten + Erwerbstätigkeit/Verfügbarkeit. | mehr

  • Lupe vor rotem Paragrafen

    Nahtlosigkeitsregelung als Sonderform des Arbeitslosengeldes

    ... der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ... | Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB III | Verlust des Arbeitslosengeldes ... | mehr

  • Männchen neben Balkendiagramm

    Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen

    1. Beitragssätze ... | 2. Beitragsbemessungsgrenzen ... | 3. Jahresarbeitsentgeltgrenze ... in der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung | mehr

  • Deutschland schwarz rot gold mit Statistik

    Statistiken zum Sozialversicherungsrecht und zum Verfahren

    1. allgemeine Daten ... | 2. Krankenversicherung ... | 3. Rentenversicherung ... | 4. Unfallversicherung ... | 5. Pflegeversicherung ... | 6. Klageverfahren ... | mehr

Siehe auch:
§ 47 SGB V · § 145 SGB III

9 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Petra Meier says

    18.11.2016

    Nach welchem Bemessungszeitraum wir Krankengeld nach Übergangsgeld gezahlt?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      11.12.2016

      Hallo Frau Meier,

      im Allgemeinen beträgt die Dauer des Übergangsgeldes 6 Wochen. Es wird für die Dauer der Rehabilitationsleistungen gewährt.

      Grüße

      Antworten
  2. Andrea Petzoldt says

    22.10.2018

    Krankheit seit 23.11.2017, Tarifvertrag Lohnerhöhung 17.2., muss das beim Krankengeld rückwirkend berücksichtigt werden, Lohnerhöhung festgelegt für Januar 2018 und Oktober 2018, Krankheit dauert an

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      22.10.2018

      Hallo Frau Petzoldt,

      schauen Sie sich § 47 Abs. 2 SGB V an. für die Berechnung des Krankengeldes zählt das „vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ abgerechnete Entgelt. Die Lohnerhöhung bleibt also außer Betracht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Henry Garling says

    16.04.2020

    Wie wird das Krankengeld berechnet, wenn der Betrieb Kurzarbeit angemeldet hat. Obwohl ich volle Stundenzahl arbeite.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      20.04.2020

      Hallo Herr Garling,

      hilft Ihnen evtl. die folgende verlinkte Tabelle der Bundesagentur für Arbeit zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes weiter?

      Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      p. s.: es wird zunächst unterschieden, ob Sie vor oder nach Einführung der Kurzarbeit krank geworden sind:

      Sind Sie vor Einführung der Kurzarbeit erkrankt, haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld (in Höhe des Kurzarbeitergeldes). Der Arbeitgeber ist – solange eine Entgeltfortzahlungspflicht besteht – verpflichtet, das Krankengeld zu berechnen und auszuzahlen. Das vorverauslagte Geld erhält der Arbeitgeber von der Krankenkasse auf Antrag zurück. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse.

      Erkranken Sie während der Kurzarbeit, haben Sie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld solange Sie einen Anspurch auf Entgeltfortzahlung haben. Danach haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse.

      Antworten
  4. Jürgen says

    05.09.2022

    Da ich auch am Wochenende arbeiten muss, wurde ich von Montag bis Sonntag krankgeschrieben. Steht mir da für das Wochenende Krankengeld zu?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      14.09.2022

      Hallo Jürgen,

      das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt. Wenn Sie also sieben Tage krank sind und die Voraussetzungen für eine Gewährung des Krankengeldes vorliegen, erhalten Sie das Geld im Ergebnis auch für Samstag und Sonntag.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Conny says

    27.02.2024

    Wonach wird denn genau das Krankengeld für eine gesetzlich krankenversicherte Person berechnet, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer beruflichen Reha (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung bezogen wurde, wobei die Reha aufgrund der Arbeitsunfähigkeit abgebrochen werden musste?

    Als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wurde dabei von der DRV 65% eines fiktiven Arbeitseinkommens pro Tag (Stichwort: Jährliche Bezugsgröße) zugrundegelegt und nicht 80% des letzten Bruttoeinkommens, aus dem Beiträge gezahlt wurden (Stichwort: Regelentgelt).

    Antworten

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