Die Kosten für Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis müssen jedenfalls dann als Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ersetzt werden, wenn der Mieter wirksam verpflichtet wurde, im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind nicht bereits in dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II enthalten. Das Jobcenter muss also ggf. einen zusätzlichen Bedarf für die Kosten der Schönheitsreparaturen anerkennen.
Hinweis zur Rechtsprechung
Auch wenn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit von Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft nicht ausschließt, zeigt die Praxis ein deutlich anderes Bild:
In der Beratungspraxis werden derartige Kosten vom Jobcenter ganz überwiegend abgelehnt.
Nach hiesiger Erfahrung sind erfolgreiche Leistungsbewilligungen äußerst selten – trotz zahlreicher Fälle und klarer rechtlicher Argumentation.
Hinweis zum SGB XII:
Für Leistungsberechtigte nach dem Sozialhilferecht (SGB XII) gelten insoweit vergleichbare Abgrenzungsfragen, die rechtlich jedoch eigenständig zu beurteilen sind (vgl. § 35 SGB XII).
1. Rechtsprechung des BSG
Das Bundessozialgericht führt sogar zu einem Fall, in dem die Durchführung der Schönheitsreparaturen gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale auf den Vermieter übertragen worden waren, aus, dass diese monatliche Pauschale vom Jobcenter im Rahmen der Bedarfe für die Kosten der Unterkunft zu ersetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11 b AS 31/06):
[20] Bereits aus den unterschiedlichen Fallgestaltungen, in denen Instandhaltungen und Reparaturen notwendig werden können, folgt, dass die in den Regelsatz eingeflossene Position „Instandhaltung und Reparatur der Wohnung“ keineswegs zwingend auch Schönheitsreparaturen umfassen muss. Nicht zu überzeugen vermag deshalb die Ansicht der Beklagten, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigungsfähigkeit von Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft (BVerwGE 90, 160) sei durch das SGB II historisch überholt und die früher von § 21 Abs. 1 a Nr. 5 BSHG erfassten (einmaligen) Leistungen zur „Instandhaltung der Wohnung“ seien, soweit nicht § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II eingreife, nunmehr pauschal mit der Regelleistung abgegolten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zu den Kosten für „Reparatur“ bzw. „Instandhaltung“ speziell solche Aufwendungen zählen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen.
[21] Dass mit den in der EVS bzw. der RSV genannten Aufwendungen nicht mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen – erst recht nicht in der vorliegenden Form monatlich zu zahlender Zuschläge – gemeint sein können, folgt auch insbesondere aus der Höhe der angesetzten Beträge. Aus der für die Regelsatzbemessung maßgebenden EVS ergeben sich bezüglich des Ausgabeverhaltens der Angehörigen von Haushalten mit niedrigem Einkommen monatliche Beträge von 7 DM betreffend „Erzeugnisse für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung – Mieter/Untermieter“ und von 3 DM für „Dienstleistungen für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung – Mieter/Untermieter“ (vgl. Frommann NDV 2004, 246, 250). Diese Aufwendungen von insgesamt 10 DM monatlich, von der Beklagten hochgerechnet auf 5,48 EUR, sind im Regelsatz berücksichtigt (vgl. BR-Drucks 206/04, S 7 f; wiedergegeben bei Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., § 28 SGB XII RdNr 40). Von einem entsprechenden Wertansatz ist im Übrigen auch der 14. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 27. Februar 2008 (u. a. B 14/11b AS 15/07 R, RdNr 26) ausgegangen.
Heute müsste noch einmal genau geprüft werden, ob und inwieweit der Gesetzgeber auch die Schönheitsreparaturen in Abgrenzung zu den Kosten der „Instandhaltung und Reparatur der Wohnung“ wirksam in die (Neu)Berechnungen zur Bestimmung des Regelsatzes einbezogen hat. Ggf. sollte der zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gezwungene Mieter die angefallenen Aufwendungen sorgfältig dokumentieren und dann versuchen, die Kosten der Schönheitsreparaturen als zusätzlichen Bedarf gegenüber dem Jobcenter erfolgreich geltend zu machen.
Damit das Jobcenter überhaupt verpflichtet sein könnte, Kosten für Schönheitsreparaturen als Bedarf nach § 22 SGB II anzuerkennen, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
2. Wirksame mietvertragliche Verpflichtung
Der Leistungsberechtigte muss mietvertraglich wirksam zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein.
Unwirksam sind insbesondere Klauseln mit:
- starren Fristen,
- unangemessenen Renovierungsintervallen oder
- fehlender Kompensation bei unrenoviert überlassener Wohnung.
Ist die Klausel unwirksam, bleibt der Vermieter zur Durchführung und Kostentragung verpflichtet – ein Anspruch gegen das Jobcenter scheidet dann aus.
3. Objektive Notwendigkeit der Renovierung
Die Renovierung muss objektiv erforderlich sein, etwa aufgrund erheblicher Abnutzung.
Reine Verschönerungsmaßnahmen oder freiwillige Renovierungen begründen keinen zusätzlichen Bedarf.
4. Angemessenheit der Kosten
Anerkennungsfähig sind – wenn überhaupt – nur angemessene und tatsächlich anfallende Kosten.
In der Praxis beschränken Jobcenter eine mögliche Anerkennung regelmäßig auf Materialkosten (z. B. Farbe, Tapeten, Werkzeuge).
Pauschalen oder höhere Qualitätsansprüche werden in aller Regel nicht berücksichtigt.
5. Rechtzeitige Antragstellung
Ein Antrag auf Kostenübernahme muss zwingend vor Beginn der Arbeiten und vor Tätigung der Ausgaben gestellt werden.
Nachträgliche Erstattungsanträge werden regelmäßig abgelehnt.
6. Was Jobcenter regelmäßig nicht übernehmen
In der Verwaltungspraxis werden insbesondere folgende Kostenpositionen abgelehnt:
- Handwerkerkosten: Eine Kostenübernahme erfolgt grundsätzlich nicht. Ausnahmen kommen allenfalls bei nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen in Betracht und selbst dann häufig nur als Darlehen oder Härtefallleistung.
Kosten über den Umfang üblicher Schönheitsreparaturen hinaus werden nicht übernommen:
- neue Bodenbeläge,
- Reparaturen selbst verursachter Schäden,
- Modernisierungs- oder Aufwertungsmaßnahmen.
7. Häufige Fragen
Übernimmt das Jobcenter Schönheitsreparaturen automatisch?
Nein. Auch wenn eine Anerkennung als Bedarf nach § 22 SGB II rechtlich möglich sein kann, werden entsprechende Anträge in der Praxis ganz überwiegend abgelehnt.
Welche Voraussetzung ist entscheidend?
Zentral ist, dass Sie wirksam mietvertraglich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Ist die Klausel unwirksam, ist grundsätzlich der Vermieter zuständig und ein Anspruch gegen das Jobcenter scheidet regelmäßig aus.
Muss ich vorher einen Antrag stellen?
Ja. Der Antrag auf Kostenübernahme muss vor Beginn der Arbeiten und vor den Ausgaben gestellt werden. Nachträgliche Erstattungsanträge werden häufig abgelehnt.
Zahlt das Jobcenter auch Handwerkerkosten?
In der Regel nicht. Häufig werden – wenn überhaupt – nur Materialkosten als denkbar angesehen. Handwerkerkosten kommen allenfalls in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen.
Gilt das auch in der Sozialhilfe (SGB XII)?
Es gibt vergleichbare Abgrenzungsfragen, die aber eigenständig nach dem SGB XII zu prüfen sind, insbesondere nach § 35 SGB XII.
8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu angemessenen Unterkunftskosten & Betriebskosten, Betriebskosten & Mietminderung:



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