Die Kosten für Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis müssen jedenfalls dann als Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ersetzt werden, wenn der Mieter wirksam verpflichtet wurde, im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind nicht bereits in dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 20 SGB II enthalten. Das Jobcenter muss also ggf. einen zusätzlichen Bedarf für die Kosten der Schönheitsreparaturen anerkennen.
Das Bundessozialgericht führt sogar zu einem Fall, in dem die Durchführung der Schönheitsreparaturen gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale auf den Vermieter übertragen worden waren, aus, dass diese monatliche Pauschale vom Jobcenter im Rahmen der Bedarfe für die Kosten der Unterkunft zu ersetzen ist (vgl. www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 19. März 2008, B 11 b AS 31/06):
[20] Bereits aus den unterschiedlichen Fallgestaltungen, in denen Instandhaltungen und Reparaturen notwendig werden können, folgt, dass die in den Regelsatz eingeflossene Position „Instandhaltung und Reparatur der Wohnung“ keineswegs zwingend auch Schönheitsreparaturen umfassen muss. Nicht zu überzeugen vermag deshalb die Ansicht der Beklagten, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigungsfähigkeit von Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft (BVerwGE 90, 160) sei durch das SGB II historisch überholt und die früher von § 21 Abs. 1 a Nr. 5 BSHG erfassten (einmaligen) Leistungen zur „Instandhaltung der Wohnung“ seien, soweit nicht § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II eingreife, nunmehr pauschal mit der Regelleistung abgegolten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zu den Kosten für „Reparatur“ bzw. „Instandhaltung“ speziell solche Aufwendungen zählen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen.
[21] Dass mit den in der EVS bzw. der RSV genannten Aufwendungen nicht mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen – erst recht nicht in der vorliegenden Form monatlich zu zahlender Zuschläge – gemeint sein können, folgt auch insbesondere aus der Höhe der angesetzten Beträge. Aus der für die Regelsatzbemessung maßgebenden EVS ergeben sich bezüglich des Ausgabeverhaltens der Angehörigen von Haushalten mit niedrigem Einkommen monatliche Beträge von 7 DM betreffend „Erzeugnisse für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung – Mieter/Untermieter“ und von 3 DM für „Dienstleistungen für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung – Mieter/Untermieter“ (vgl. Frommann NDV 2004, 246, 250). Diese Aufwendungen von insgesamt 10 DM monatlich, von der Beklagten hochgerechnet auf 5,48 EUR, sind im Regelsatz berücksichtigt (vgl. BR-Drucks 206/04, S 7 f; wiedergegeben bei Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., § 28 SGB XII RdNr 40). Von einem entsprechenden Wertansatz ist im Übrigen auch der 14. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 27. Februar 2008 (u. a. B 14/11b AS 15/07 R, RdNr 26) ausgegangen.
Heute müsste noch einmal genau geprüft werden, ob und inwieweit der Gesetzgeber auch die Schönheitsreparaturen in Abgrenzung zu den Kosten der „Instandhaltung und Reparatur der Wohnung“ wirksam in die (Neu)Berechnungen zur Bestimmung des Regelsatzes einbezogen hat. Ggf. sollte der zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gezwungene Mieter über seine Aufwendungen genau Buch führen und dann versuchen, die Kosten der Schönheitsreparaturen als zusätzlichen Bedarf gegenüber dem Jobcenter erfolgreich geltend zu machen.
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