Die Jobcenter betreuen ab dem 1. Januar 2011 die Leistungsempfänger nach dem SGB II. Zuvor waren dafür meist die Arbeitsgemeinschaften (ARGEen) zuständig. Ein Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (Landkreis oder kreisfreie Stadt).
Nach den ARGEen sind die Jobcenter also für die Personengruppen zuständig, die bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Die Zuständigkeit für diesen Personenkreis lag zuvor beim Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) – falls Arbeitslosenhilfe bezogen wurde – oder beim Sozialamt – falls Sozialhilfe bezogen wurde -.
Im Anschluss an das “Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91 e GG)” vom 21. Juli 2010 wurden die Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten bei der Leistungserbringung für die Bezieher von Arbeitslosengeld neu geregelt. Dem war ein Link: www.bundesverfassungsgericht.deUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2007 (2 BvR 2433/04 und 2434/04) zur Unzulässigkeit der Mischverwaltung vorausgegangen:
Leitsatz
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
…
[161] 2. Danach verletzt § 44b SGB II die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden; das in dieser Vorschrift geregelte Zusammenwirken von Bundes- und Landesbehörden überschreitet die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen. …
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In Art 91e GG
(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Art. 91 e Grundgesetz wurde daraufhin ausdrücklich fixiert,
Art. 91 e GG
(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
(2) …
Gemäß dem “Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende” vom 3. August 2010 werden die bisherigen Arbeitsgemeinschaften durch Gemeinsame Einrichtungen ersetzt, § 44b Gemeinsame Einrichtung
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 44 b SGB II, und als Jobcenter bezeichnet, §§ 6d Jobcenter
Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) 6 d SGB II. Die “gemeinsame Einrichtung” wird gebildet von der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger (Kreis oder kreisfreie Städte) in deren Gebiet (§ 44 b Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SGB II).
Zur Neuorganisation der Grundsicherung durch die Jobcenter vgl. auch den Beitrag Neuorganisation der Grundsicherung durch Gemeinsame Einrichtungen und Jobcenter.
Wichtige gesetzliche Vorschriften zur Arbeit der Jobcenter sind insbesondere im Sozialgesetzbuch II
§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)SGB II enthalten.
Aufgaben des Jobcenters sind, Leistungen zum Hartz IV zu gewähren und durch „das Fördern und Fordern“ den betroffenen Personen die Perspektive und Möglichkeit zu eröffnen, ihren Lebensunterhalt künftig aus eigenen Mitteln und Kräften, langfristig und ohne weitere öffentliche Unterstützung zu bestreiten. Die Jobcenter sollen die Eingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt fördern.
Bei den Jobcentern sind die Formulare für das Arbeitslosengeld erhältlich. Hier ist dann auch der erforderliche Antrag zustellen, um Arbeitslosengeld zu erhalten.
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