Die Jobcenter betreuen ab dem 1. Januar 2011 die Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Ein Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (Landkreis oder kreisfreie Stadt).
Bis zum 31. Dezember 2004 lag die Zuständigkeit für die Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) – falls Arbeitslosenhilfe bezogen wurde – oder beim Sozialamt – falls Sozialhilfe bezogen wurde.
Ab 2005 waren zur Durchführung der Aufgaben des SGB II meist die Arbeitsgemeinschaften (ARGEen) zuständig.
Nach den ARGEen sind die Jobcenter für die Personengruppen zuständig, die bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bzw. auch Sozialhilfe bezogen haben.
Im Anschluss an das “Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91 e GG)” vom 21. Juli 2010 wurden die Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten bei der Leistungserbringung für die Bezieher von Arbeitslosengeld neu geregelt. Dem war ein www.bundesverfassungsgericht.deUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2007 (2 BvR 2433/04 und 2434/04) zur Unzulässigkeit der Mischverwaltung vorausgegangen:
Leitsatz
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
…
[161] 2. Danach verletzt § 44b SGB II die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden; das in dieser Vorschrift geregelte Zusammenwirken von Bundes- und Landesbehörden überschreitet die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen. …
…
In Art 91e GG
(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
(2) …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Art. 91 e Grundgesetz wurde deshalb nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich fixiert, dass Bund, Länder und Gemeinden in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirken.
- (1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
- (2) …
Gemäß dem “Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende” vom 3. August 2010 werden die bisherigen Arbeitsgemeinschaften durch Gemeinsame Einrichtungen ersetzt, § 44b Gemeinsame Einrichtung
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 44 b SGB II, und als Jobcenter bezeichnet, §§ 6d Jobcenter
Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) 6 d SGB II. Die “gemeinsame Einrichtung” wird gebildet von der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger (Kreis oder kreisfreie Städte) in deren Gebiet (§ 44 b Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nr. 2 nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 Abs. 1 SGB II). Daneben sieht das SGB II das Optionsmodell gemäß § 6 a Zugelassene kommunale Träger
(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) 6 a SGB II vor, nach dem kreisfreie Städte und Landkreise die Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Zuständigkeit durchführen können. Sie können auch die Aufgaben der Agenturen für Arbeit übernehmen. Alle Träger führen einheitlich die Bezeichnung „Jobcenter“, s. o. § 6 d SGB II.
Zur Neuorganisation der Grundsicherung durch die Jobcenter vergleiche auch den folgenden Beitrag unter www.anwalt-und-kommunalrecht.de:
Wichtige gesetzliche Vorschriften zur Arbeit der Jobcenter sind insbesondere im Sozialgesetzbuch II
§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)Sozialgesetzbuch II (SGB II) enthalten.
Aufgaben des Jobcenters sind, Leistungen zum Bürgergeld zu gewähren und durch „Fördern und Fordern“ den betroffenen Personen die Perspektive und Möglichkeit zu eröffnen, ihren Lebensunterhalt künftig aus eigenen Mitteln und Kräften, langfristig und ohne weitere öffentliche Unterstützung zu bestreiten. Die Jobcenter sollen die Eingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt fördern.
Bei den Jobcentern sind die Formulare für das Bürgergeld erhältlich. Hier ist dann auch der erforderliche Antrag zu stellen, um Bürgergeld zu erhalten.
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