Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert den Grad der Behinderung (GdB) sowie die eingetragenen Merkzeichen. Er dient als amtlicher Nachweis für Nachteilsausgleiche – etwa Steuervergünstigungen, Parkerleichterungen, unentgeltliche ÖPNV-Nutzung oder Gebührenbefreiungen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 152 SGB IX, § 228 SGB IX und in der SchwbAwV.
§ 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise
Der Ausweis soll in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt werden (§ 152 Abs. 5 S. 3 SGB IX). Eine unbefristete Ausstellung ist möglich, wenn keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten ist. Der Ausweis wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist (§ 152 Abs. 5 S. 4 SGB IX). Ein neuer Ausweis ist bei Neufeststellung der Behinderung zu berichtigen.
§ 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung
§ 228 SGB IX regelt den freifahrtberechtigten Personenkreis. Anspruch haben schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind.
Die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
Die SchwbAwV regelt Einzelheiten zur Gestaltung, Gültigkeit und den eingetragenen Merkzeichen. Der Ausweis ist fälschungssicher und grün als Grundfarbe gestaltet (§ 1 SchwbAwV). Nach § 3 SchwbAwV können u. a. die Merkzeichen G, aG, B, Bl, Gl, H, RF und „1. Kl“ eingetragen werden. Die Gültigkeitsdauer ergibt sich aus § 6 SchwbAwV – sie ist grundsätzlich befristet, kann aber unbefristet erteilt werden.
Weiterführende Beiträge
Welche Merkzeichen es gibt und welche Nachteilsausgleiche damit verbunden sind, erfahren Sie hier:
Zum Grad der Behinderung (GdB) und zum Grad der Schädigungsfolgen (GdS) erfahren Sie hier mehr:
Rüdiger Gerloff says
Nach dem Lesen verschiedener Abschnitte ist mir immer noch unklar, welche Möglichkeiten ich nutzen kann mit 60% und keinem Buchstaben. Danke für Ihre Antwort R.Gerloff
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Gerloff,
schauen Sie sich bitte den Beitrag „Zum Grad der Behinderung“ oder auch sonst die Beiträge in der Übersicht „Schwerbehindertenrecht“ an: Mit der Feststellung der Schwerbehinderung sind z. B. Steuervorteile möglich, Sie können Zusatzurlaub erhalten, haben einen erweiterten Kündigungsschutz, können früher die Rente ohne Abzüge beantragen, …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt