Aktuelle Rechtslage, Leistungsausschlüsse und Überbrückungsleistungen
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unionsbürger Anspruch auf Sozialhilfe in Deutschland haben, war über Jahre hinweg Gegenstand intensiver rechtlicher Auseinandersetzungen. Insbesondere Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus den Jahren 2015 und 2016 hatten zeitweise einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII eröffnet.
Diese Rechtsprechung ist jedoch durch eine ausdrückliche gesetzgeberische Neuregelung überholt worden. Der heutige Rechtszustand unterscheidet sich grundlegend von der früheren Lage.
- 1. Ausgangslage: Sozialhilfe und Unionsbürger
- 2. Frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
- 3. Gesetzgeberische Neuregelung (§ 23 Abs. 3 SGB XII)
- 4. Heutige Leistungsausschlüsse
- 5. Überbrückungsleistungen und Rückkehrhilfe
- 6. Verfassungsrechtliche Ausnahmen
- 7. Praktische Hinweise für Betroffene
- 8. Häufige Fragen
- 9. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Ausgangslage: Sozialhilfe und Unionsbürger
Unionsbürger genießen nach dem Unionsrecht grundsätzlich Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Dieses Aufenthaltsrecht ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, etwa an Erwerbstätigkeit, ausreichende Existenzmittel oder einen bestimmten Aufenthaltszweck.
Im deutschen Sozialhilferecht knüpft der Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an einen rechtmäßigen und verfestigten Aufenthalt an. Nicht jeder tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet begründet daher einen Sozialhilfeanspruch.
2. Frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht hatte in mehreren Entscheidungen aus den Jahren 2015 und 2016 ausgeführt, dass nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger im Einzelfall Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen können.
Diese Rechtsprechung stützte sich auf § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII in der damaligen Fassung und nahm bei einem verfestigten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null an.
Die Entscheidungen führten zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und zu einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis.
3. Gesetzgeberische Neuregelung (§ 23 Abs. 3 SGB XII)
Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung ausdrücklich reagiert und die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfeleistungen an Unionsbürger neu geregelt.
Zentrale Vorschrift ist heute § 23 Abs. 3 SGB XII. Danach sind bestimmte Gruppen von Ausländern – insbesondere Unionsbürger – von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.
Mit dieser Regelung sollte klargestellt werden, dass Sozialhilfe nicht dazu dient, einen Aufenthalt allein zur Arbeitsuche oder ohne materielles Aufenthaltsrecht abzusichern.
4. Heutige Leistungsausschlüsse
Nach der geltenden Rechtslage haben Unionsbürger grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe, wenn
- ihr Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
- sie über kein materielles Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsrecht verfügen.
Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII besteht in diesen Fällen nicht mehr, auch nicht nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet.
5. Überbrückungsleistungen und Rückkehrhilfe
Trotz des Leistungsausschlusses sieht das Gesetz begrenzte Überbrückungsleistungen vor (§ 23 Abs. 3 S. 3–6 SGB XII).
Diese Leistungen dienen ausschließlich der Sicherung des Existenzminimums für einen kurzen Zeitraum und sollen insbesondere die Ausreise ermöglichen.
Überbrückungsleistungen umfassen regelmäßig:
- Leistungen für Unterkunft und Ernährung,
- notwendige medizinische Versorgung sowie
- Hilfen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat.
Ein dauerhafter Leistungsbezug ist hierdurch ausdrücklich nicht eröffnet.
6. Verfassungsrechtliche Ausnahmen
In extremen Ausnahmefällen kann es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein, vorübergehend existenzsichernde Leistungen zu gewähren.
Solche Fälle setzen jedoch eine besondere Notlage voraus und begründen keinen allgemeinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Hürden sind hoch und die Entscheidungen stets einzelfallabhängig.
7. Praktische Hinweise für Betroffene
Betroffene Unionsbürger sollten frühzeitig prüfen lassen, ob ein materielles Aufenthaltsrecht besteht oder andere sozialrechtliche Ansprüche in Betracht kommen.
In Fällen akuter Notlagen können Überbrückungsleistungen beantragt werden. Ablehnungsbescheide sollten sorgfältig geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf formelle Fehler oder eine unzutreffende Einordnung des Aufenthaltsstatus.
8. Häufige Fragen
Besteht heute noch ein Anspruch auf Sozialhilfe nach sechs Monaten Aufenthalt?
Nein. Die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist durch die Neuregelung des § 23 Abs. 3 SGB XII überholt.
Können Unionsbürger überhaupt noch Leistungen erhalten?
In Betracht kommen nur befristete Überbrückungsleistungen sowie Rückkehrhilfen. Ein dauerhafter Sozialhilfeanspruch besteht grundsätzlich nicht.
Spielt das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum eine Rolle?
Ja, aber nur in extremen Ausnahmefällen. Das Grundrecht begründet keinen allgemeinen Leistungsanspruch für Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht.
9. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefend zu Überbrückungsleistungen & Asylbewerberleistungsgesetz:


Schreiben Sie einen Kommentar