Unionsbürger ohne objektiv bestehendes materielles Aufenthaltsrecht können so lange Anspruch auf Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
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(3) … . …; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 23 Abs. 3 S. 6 Halbsatz 2 SGB XII haben, wie die Ausländerbehörde gegen sie keine bestandskräftigen und weiterhin wirksame Ausweisungsverfügung erlassen hat, die mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft ist. So lautet der Leitsatz eines Urteils des www.sozialgerichtsbarkeit.deLandessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2018 (S 20 SO 78/18).
Der Anspruch der Klägerin auf die „normalen“ Leistungen der Grundsicherung war nach Auffassung des Landessozialgerichts gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Die Klägerin besaß nach Auffassung des Landessozialgerichts kein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht.
Gemäß § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
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(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gilt ein Leistungsausschluss für Ausländer in der ersten drei Monaten ihre Aufenthalts.
Gemäß § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
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(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
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2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII gilt ein Leistungsausschluss für Ausländer, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten und ihr Aufenthaltsrecht daraus herleiten. Dieser Ausschluss von Leistungen soll klarstellen, dass die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossenen Ausländer auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben. Die Arbeitssuche muss alleiniger Grund für den Aufenthalt sein.
Gemäß § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
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(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
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3. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen….
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Um Sozialhilfe zu erlangen ist der Ausländer eingereist, wenn es einen finalen Zusammenhang zwischen dem Entschluss zur Einreise und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gibt.
Dennoch sollte die Klägerin gemäß dem LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 und 6 SGB XII haben. Zu beachten ist diesbezüglich allerdings zum einen, dass diese Überbrückungsleistungen Mindestleistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes sind und sie niedriger als die regulären Leistungen der Sozialhilfe und darüber hinaus zeitlich befristet sind. Hilfebedürftigen Ausländern werden die Überbrückungsleistungen nur bis zur Ausreise – längstens für einen Zeitraum von einem Monat (!) – gewährt.
Zum anderen legte der beklagte Landkreis gegen das Urteil des Revision ein. Die Angelegenheit war bei dem www.bsg.bund.deBundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 8 SO 7/19 R anhängig. Im Ergebnis schlossen die Parteien einen Vergleich. Der erkennende Senat wies in dem Terminbericht darauf hin, dass die Entscheidung wohl davon abhänge, ob der Klägerin ein materielles Aufenthaltsrecht zustehe. Möglicherweise lässt sich daraus folgern, dass das Bundessozialgerichts der Auffassung des Landessozialgerichts zum Nichtvorliegen des Freizügigkeistrechts nicht zustimmen wollte.
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