Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1 AsylbLG – Leistungsberechtigte

(1 Beitrag mit § 1 AsylbLG – Leistungsberechtigte)
Gesetzeswortlaut (Stand: 1. September 2019)
§ 1 Leistungsberechtigte

  • (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
    • 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
    • 1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
    • 2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
    • 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
      a)
      wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
      b)
      nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
      c)
      nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
    • 4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    • 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
    • 6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
    • 7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
  • (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
  • (3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

    Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

zum Stichwort AsylbLG

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 AsylbLG angesprochen:


  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf
    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    ... angeblich vorhandene Anreize für den Zuzug sollen beseitigt werden | 1. Leistungsberechtigte und Höhe der Leistungen | 2. Anspruchseinschränkungen ... | ...
    ... | mehr

 
AsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz

§ 1 AsylbLG – Leistungsberechtigte (1)
§ 1 a AsylbLG – Anspruchseinschränkung (1)
§ 3 AsylbLG – Grundleistungen (1)
§ 4 AsylbLG – Leistungen bei Krankheit (1)
§ 6 AsylbLG – Sonstige Leistungen (1)
§ 7 AsylbLG – Einkommen und Vermögen (1)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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