§ 1 SGB I – Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
- (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,
- ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
- gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
- die Familie zu schützen und zu fördern,
- den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
- besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
- (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Im Entwurf des SGB I wird zu § 1 SGB I, der heute noch unverändert gilt, in den Bundestagsdrucksachen vom 27. Juni 1973 ausgeführt (BT-Drucks. 7/868, Seite 22):
Zu § 1: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
Gesetzgebung, Rechtsprechung und Wissenschaft haben die Entscheidung des Grundgesetzes für den sozialen Rechtsstaat zu Leitvorstellungen konkretisiert, die für alle Rechtsbereiche Bedeutung haben. § 1 nennt die wichtigsten dieser Leitvorstellungen, soweit sie im Gegenstandsbereich des Sozialgesetzbuchs wirksam werden, und stellt damit klar, dass alle im Sozialgesetzbuch enthaltenen Einzelvorschriften aus diesen Leitvorstellungen heraus verstanden werden müssen. Bei der Formulierung wurde beachtet, dass einerseits die genannten Leitvorstellungen auch außerhalb des Sozialgesetzbuchs ihren Niederschlag finden und dass andererseits das spezifische Mittel ihrer Verwirklichung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs die Gestaltung von Sozialleistungen ist.
Die Ausprägungen, die das Sozialstaatsprinzip im Gegenstandsbereich des Sozialgesetzbuchs gefunden hat, werden in zweifacher Weise genannt. Zunächst werden ...
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 SGB I angesprochen: