Die wesentlichen Vorschriften zum Sozialversicherungsrecht sind in den Sozialgesetzbüchern III bis VII sowie XI enthalten. Einzelne, grundlegende Regeln zum Sozialversicherungsrecht enthält auch das SGB I.
1. Regelungen zur Sozialversicherung im SGB I
Gemäß dem Sozialgesetzbuch I – Allgemeiner Teil
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§ 4 Sozialversicherung
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)SGB I (Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil) stellt das Sozialversicherungsrecht ein Teilgebiet des Sozialrechts dar, § 4 Sozialversicherung
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung….
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 4 SGB I.
Der Inhalt wird durch das in § 4 SGB I beschriebene Recht auf Sozialversicherung umrissen. § 4 Abs. 1 SGB I gewährleistet jedermann ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. § 4 Abs. 2 SGB I fasst die Rechte der Sozialversicherten zusammen. § 4 SGB I schafft keinen Anspruch oder Status, umschreibt aber ein Leitbild, dass bei der Rechtsanwendung in Verwaltung und Rechtsprechung wie vor allem in der Gesetzgebung zu verwirklichen ist.
- (1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
- (2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
- 1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
- 2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.
Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.
2. „allgemeine“ Regelungen zur Sozialversicherung im SGB IV
„Gemeinsame – allgemeine – Vorschriften für die Sozialversicherung“ sind im Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Erster Abschnitt
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)SGB IV enthalten, vgl. § 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) … Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 SGB IV.
Das SGB IV zieht solche gemeinsamen Regelungen mit Relevanz für die jeweils in besonderen Teilen der Gesetzbücher geregelten einzelnen Zweige der Sozialversicherungen „vor die Klammer“. Die Vorschriften des SGB IV haben dabei fast immer einen eigenständigen Regelungsgehalt und beanspruchen Geltung für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung. Allerdings haben z. B. die Aussagen über den versicherten Personenkreis in § 2 Versicherter Personenkreis
(1)Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.
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(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV nur deklaratorischen Charakter.
3. „besondere“ Regelungen zur Arbeitslosen-, Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung in den SGB III bis VII und XI
Die Säulen der Sozialversicherung sind die Arbeitslosen-, Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung. Diese werden in den besonderen Teilen des SGB, nämlich in den Büchern SGB V, VI, VII, XI und SGB III im Einzelnen normiert.
Arbeitslosenversicherung
Eine „systematische Doppelrolle“ nimmt die Arbeitslosenversicherung im SGB III ein. Sie ist einerseits Zweig der Sozialversicherung, § 1 Ziele der Arbeitsförderung
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere
1. die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 1 Abs. 2 SGB III, gehört aber in ihrer Zwecksetzung zu der in § 3 SGB I normierten Arbeitsförderung.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern, § 1 Solidarität und Eigenverantwortung
Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 S. 1 SGB V.
Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung bezweckt die finanzielle Absicherung gegen die Risiken Alter, Erwerbsminderung und Tod, vgl. § 33 Rentenarten
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 33 Abs. SGB VI.
Unfallversicherung
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen, § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 SGB VII.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind, § 1 Soziale Pflegeversicherung
(4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 Abs. 4 SGB XI.
Die Einführung zum Sozialversicherungsrecht, auf der auch der vorliegende Beitrag einleitend enthalten ist, ist wie folgt strukturiert:
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