§ 1 WoGG – Zweck des Wohngeldes
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§ 1 Zweck des Wohngeldes
- (1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
- (2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 WoGG angesprochen: