Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Paragraf aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

§ 102 SGB VI – Befristung und Tod

(3 Beiträge mit § 102 SGB VI – Befristung und Tod)

Gesetzestext (Stand: 31.01.2022)
§ 102 Befristung und Tod

  • (1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
  • (2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
  • (2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.
  • (3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
  • (4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
  • (5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
  • (6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

zum Stichwort SGB VI

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 102 SGB VI angesprochen:

  • Würfel mit Buchstaben und Wort RenteBefristete oder unbefristete Rente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit

    ... ausgenommen von der Befristung sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erkrankung behoben werden kann ...

    ... | mehr
  • Stichworte zum Thema RentenversicherungBefristung der Rente wegen Erwerbsminderung und Hinausschieben des Rentenbeginns

    Hinausschieben des Rentenbeginns ... | befristete Renten beginnen gemäß § 101 SGB VI am Ersten des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung ...

    ... | mehr
  • Würfel mit Buchstaben und Wort RenteErwerbsminderungsrente und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    ... zu den Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI

    ... | mehr

Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung
§ 2 SGB VI – selbständig Tätige (2)§ 3 SGB VI – sonstige Versicherte (1)§ 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit (1)§ 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht (1)§ 33 SGB VI – Rentenarten (1)§ 34 SGB VI – Voraussetzungen für einen ... (1)§ 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte (1)§ 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte ... (2)§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig ... (1)§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (7)§ 50 SGB VI – Wartezeiten (1)§ 51 SGB VI – Anrechenbare Zeiten (1)§ 55 SGB VI – Beitragszeiten (1)§ 58 SGB VI – Anrechnungszeiten (1)§ 59 SGB VI – Zurechnungszeit (1)§ 76 g SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (3)§ 77 SGB VI – Zugangsfaktor (2)§ 93 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung (1)§ 96 a SGB VI – Rente wegen verminderter ... (3)§ 97 a SGB VI – Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten ... (1)§ 99 SGB VI – Beginn (1)§ 100 SGB VI – Änderung und Ende (1)§ 101 SGB VI – Beginn und Änderung in Sonderfällen (2)§ 102 SGB VI – Befristung und Tod (3)§ 115 SGB VI – Beginn (1)§ 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe (1)§ 122 SGB VI – Berechnung von Zeiten (1)§ 158 SGB VI – Beitragssätze (1)§ 159 SGB VI – Beitragsbemessungsgrenzen (1)§ 160 SGB VI – Verordnungsermächtigung (1)§ 224 SGB VI – Erstattung durch die Bundesagentur ... (1)§ 235 SGB VI (1)§ 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte (1)§ 236 a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte ... (3)§ 236 b SGB VI – Altersrente für besonders ... (1)§ 240 SGB VI – Rente wegen teilweiser ... (2)§ 241 Rente wegen Erwerbsminderung (1)

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