Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, X, SGG, …)
    • Bürgergeld (SGB II)
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III bis VII, XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX)
    • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII)
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Startseite » Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis » ZPO »

§ 120 a ZPO – Änderung der Bewilligung (Paragraf)

(3 Beiträge mit § 120 a ZPO – Änderung der Bewilligung)
§ 120a Änderung der Bewilligung
  • (1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
  • (2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
  • (3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
  • (4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

zum Stichwort ZPO

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 120 a ZPO angesprochen:


  • gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1
    Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 2

    5. Abgrenzung zur Beratungshilfe ... | 6. Hinweispflicht des Anwalts ... | 7. Beschränkung ... | 8. Festsetzung und Höhe ... | 9. Rückzahlung ...
    ... | mehr
  • gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1
    Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 1

    1. gerichtliche Zuständigkeit ... | 2. Bedürftigkeit, Einkommen und Vermögen ... | 3. Aussicht auf Erfolg, Mutwilligkeit ... | 4. Umfang der Prozesskostenhilfe
    ... | mehr
  • Stichworte zum Thema Prozesskostenhilfe
    Prozesskostenhilfe – Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 a ZPO

    ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, kann die Prozesskostenhilfe gemäß § 120 a ZPO aufgehoben werden - den Antragsteller treffen Mitwirkungspflichten
    ... | mehr

 
ZPO – Zivilprozessordnung

§ 42 ZPO – Ablehnung eines Richters (1)
§ 114 ZPO – Voraussetzungen (2)
§ 115 ZPO -Einsatz von Einkommen und Vermögen (1)
§ 117 ZPO – Antrag (1)
§ 120 ZPO – Festsetzung von Zahlungen (2)
§ 120 a ZPO – Änderung der Bewilligung (3)
§ 123 ZPO – Kostenerstattung (1)
§ 406 ZPO – Ablehnung eines Sachverständigen (1)
§ 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung (1)
§ 850 c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (1)
§ 850 f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages (1)
§ 850 k ZPO – Pfändungsschutzkonto (1)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG