In dem Prozesskostenhilfe – Teil 1
Die Prozesskostenhilfe soll allen Bürgern ermöglichen, …
1. gerichtliche Zuständigkeit …
2. Bedürftigkeit …
3. hinreichende Aussicht auf Erfolg
4. Umfang der Prozesskostenhilfe
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)ersten Teil dieses Beitrages habe ich bereits Fragen zur Zuständigkeit der Gerichte, wann Bedürftigkeit und hinreichende Aussichten auf Erfolg vorliegen sowie dem Umfang der Prozesskostenhilfe besprochen. In diesem 2. Teil geht es um die folgenden Fragen zu einem Prozesskostenhilfeantrag:
5. Abgrenzung zur Beratungshilfe
Wie unterscheidet sich die Prozesskostenhilfe von der Beratungshilfe?
Die Abgrenzung der Prozesskostenhilfe von der Beratungshilfe ist einfach: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für das gerichtliche Verfahren.
Die Beratungshilfegebühr entsteht für die rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
6. Hinweispflicht des Anwalts – Vergütungsvereinbarung
Was muss der Anwalt beachten, wenn Prozesskostenhilfe in Betracht kommt?
Der Anwalt muss den Mandanten gemäß § 16 Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 16 Abs. 1 BORA auf eine eventuell möglichen Prozesskostenhilfeantrag hinweisen.
§ 16 Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) …
(2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 16 Abs. 2 BORA enthält für den Anwalt ein Verbot, Zahlungen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Hinweis auf das Nichtbestehen einer Verpflichtung anzunehmen. Üblich und erlaubt ist es deshalb insbesondere im Hinblick auf eine eventuell unsichere Bewilligung, Vorschüsse vor der Bewilligung zu fordern.
7. Beschränkung der Bewilligung
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kann beschränkt werden. So kann z. B. die Bewilligung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes erfolgen. So wird vermieden, dass hohe Kosten durch einen auswärtigen Anwalt allein schon durch die dann anfallenden Reisekosten von der Gerichtskasse ersetzt werden müssen.
Die Beschränkung muss ausdrücklich in dem bewilligenden Beschluss erfolgen.
Die Bewilligung kann auch inhaltlich auf offensichtlich begründete bzw. unbegründete Anträge bzw. auf Teile der Anträge beschränkt werden.
8. Festsetzung und Höhe der Prozesskosten
Die Prozesskostenhilfegebühren werden auf Antrag gemäß § 55 Abs. 1 RVG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozessgerichts festgesetzt.
Gegen die Festsetzung ist das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben.
a) Kosten des Rechtsanwaltes und Gerichtskosten
Die Höhe der Prozesskostenhilfe entspricht im Sozialrecht zumeist der Wahlanwaltsgebühr. Dies gilt, wenn Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 RVG anfallen. Gerichtskosten fallen im sozialrechtlichen Prozess zumeist nicht an.
Bei Wertgebühren gemäß § 13 Wertgebühren
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 13 RVG und der Tabelle in der Anlage 2 zu § 13
…
(Link: zum Text hier im Internetauftritt)Anlage 2 zu § 13 RVG werden die sich aus der Tabelle ergebenden Gebühren ab einem Gegenstandswert von 4.000 € gemäß der Tabelle in § 49 RVG – Wertgebühren aus der Staatskasse
(1) Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstellen der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 49 RVG gekappt. Gerichtskosten fallen gemäß dem Gerichtskostengesetz an.
Geschäftsgebühren eines vorangegangenen Verfahrens werden ggf. gemäß den Vorbemerkungen zu Teil 3 Absatz 4 der Anlage zum RVG auf eine Verfahrensgebühr angerechnet. Dies gilt auch für die Kosten der Beratungshilfe.
b) dieselbe Angelegenheit
Das Prozesskostenhilfeverfahren und das anschließende Hauptsachverfahren sind gemäß § 16 Abs. 2 RVG dieselbe Angelegenheit.
Gemäß § 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren
…
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 15 Abs. 3 RVG fallen zwar beide Gebühren an. Die Gebühren werden aber gegeneinander aufgerechnet.
9. Rückzahlung von Prozesskostenhilfe
Unter welchen Bedingungen kann ein Gericht die Entscheidung zur Rückzahlung ändern?
Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben, § 120 a Änderung der Bewilligung
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. dazu auch den Beitrag Prozesskostenhilfe – Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 a ZPO).
Dem Antragsteller obliegen Mitteilungspflichten gegenüber dem Gericht bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, § 120 a Änderung der Bewilligung
(1) …
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 120 a Abs. 2 S. 1 ZPO. Verbessern sich vor dem in § 120 a Änderung der Bewilligung
(1) … Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Eine wesentliche Änderung wird bei einem monatlichen Einkommen mit 100 Euro beziffert, § 120 a Änderung der Bewilligung
(1) …
(2) … Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 120 a Abs. 2 S. 2 ZPO.
Die Rückforderung von Prozesskostenhilfe ist aber nur innerhalb von vier Jahren möglich, § 120 a Änderung der Bewilligung
(1) … Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO.
10. Verfahrenskostenhilfe
Welcher Unterschied besteht zwischen der Prozesskostenhilfe und der Verfahrenskostenhilfe?
Im familienrechtlichen Verfahren wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt. Ansonsten besteht kein Unterschied.
11. Besonderheiten im Sozialrecht
Welche Besonderheiten gelten im Sozialrecht?
§ 73 a SGG – Prozesskostenhilfe
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. …
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 73 a SGG erklärt die Regelungen der ZPO im Sozialrecht für entsprechend anwendbar.
Anders als im Zivilrecht kann die Klage im Sozialrecht aber nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden. Die Klage gilt bereits mit ihrem Eingang beim Gericht als erhoben, §§ 90, 94 SGG.
Im Zivilrecht kann eine Klage von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden. Die Klage kann hier „bedingt“ erhoben werden. Ein Klageverfahren liegt dann erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Zustellung der Klage vor.
Im Sozialrecht fallen in der Regel Betragsrahmengebühren und keine Wertgebühren an (vgl. dazu auch den Beitrag Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
Die maßgeblichen Vorschriften zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Verfahren enthalten § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (im Folgenden: VV) und § 14 RVG. …
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)Betragsrahmengebühren im Sozialrecht). Im Ergebnis werden deshalb die hier ohnehin geringen Gebühren nicht mehr gekappt (s. o. zu 8 a) Kosten des Rechtsanwaltes und Gerichtskosten).
12. Antragsformulare
Anträge und Antragsformulare zur Beratungshilfe sowie zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe im PDF-Format finden Sie z. B. in dem Internetauftritt des Bundesjustizministeriums:
– Link zum Beratungshilfeantrag
– Link zum Prozess- und Verfahrenskostenhilfeantrag.
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