Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 13 StGB – Begehen durch Unterlassen

(2 Beiträge)

 
Gesetzestext (Stand: 1. Oktober 2020)
§ 13 Begehen durch Unterlassen

  • (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
  • (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Beitragsliste

 

 In den folgenden Beiträgen habe ich § 13 StGB angesprochen:


  • Männchen auf Paragraf gestützt
    Strafklageverbrauch beim fortgesetzten Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen

    Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen – das OLG Brandenburg nahm einen Strafklageverbrauch bei zweimaliger Arbeitsaufnahme an
    ... | mehr
  • Männchen in (Paragrafen-)Handschellen
    Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen von Mitteilungen bei Bezug von Sozialleistungen

    ... das Unterlassen gebotener Mitteilungen kann bei Bezug von Sozialleistungen den Tatbestand des Sozialleistungsbetruges erfüllen ...
    ... | mehr

 

Bild: goldener Paragraf

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

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