§ 13 StGB – Begehen durch Unterlassen
(2 Beiträge mit § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen)
§ 13 Begehen durch Unterlassen
- (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
- (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 13 StGB angesprochen:
Strafklageverbrauch beim fortgesetzten Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen
Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen – das OLG Brandenburg nahm einen Strafklageverbrauch bei zweimaliger Arbeitsaufnahme an
... | mehr
Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen von Mitteilungen bei Bezug von Sozialleistungen
... das Unterlassen gebotener Mitteilungen kann bei Bezug von Sozialleistungen den Tatbestand des Sozialleistungsbetruges erfüllen ...
... | mehr