Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 13 StGB – Begehen durch Unterlassen

(2 Beiträge mit § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen)

 
Gesetzestext (Stand: 1. Oktober 2020):
§ 13 Begehen durch Unterlassen

  • (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
  • (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Männchen auf Paragraf zeigend
    Strafklageverbrauch beim fortgesetzten Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen

    Der Leistungsempfänger nimmt eine Arbeit auf und zeigt dies der Bundesagentur oder dem Jobcenter nicht an. Der ...
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  • Männchen in Handschellen
    Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen von Mitteilungen bei Bezug von Sozialleistungen

    Eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines Betruges gemäß § 263 – Betrug  (1) Wer in der ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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