Der Leistungsempfänger nimmt eine Arbeit auf und zeigt dies der Bundesagentur oder dem Jobcenter nicht an. Der Leistungsempfänger macht sich wegen Betruges durch Unterlassen gemäß §§ 263 – Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 263, § 13 Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)13 StGB in Verbindung mit § 60 Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. …
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I strafbar.
Der Leistungsempfänger verliert seine Arbeit und nimmt kurz darauf eine neue Arbeit an. Der erste Verstoß wird aufgrund eines Datenabgleiches zur Anzeige gebracht und abgeurteilt. Später wird auch die zweite Arbeitsaufnahme bekannt. Steht das erste Urteil einer weiteren Verurteilung entgegen? Gibt es hier den „Strafklageverbrauch“ mit der Folge, dass ein zweites Verfahren einzustellen ist?
Das OLG Brandenburg entschied über einen derartigen Fall im Jahr 2011 (Beschluss des OLG Brandenburg vom 25. August 2011, 53 Ss 51/11 (28/11) und stellte im Ergebnis fest, dass ein zweites Verfahren nicht zulässig ist:
Auch sachlich-rechtlich selbständige Taten können prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO sein. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung bzw. Unterlassung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung bzw. Unterlassung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würden.
…
… Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs bzw. des Übergangs der Vollzeitbeschäftigung ist eine Zäsur weder objektiv erkennbar, noch lassen sich dem Urteil Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Angeklagte mit Wechsel des Arbeitgebers bei ähnlicher Beschäftigung einen neuen Tatentschluss dahingehend gefasst hat, nachdem sie ihre bisherige Beschäftigung nicht mitgeteilt hat, nunmehr auch die neue nicht mitzuteilen. Nach der Auffassung des Lebens bilden die beiden Zeiträume einen einheitlichen Vorgang, zumal es nahe liegt, dass die Angeklagte von Anfang an vorhatte, die Arbeitsaufnahme – unabhängig vom Arbeitgeber – der Bundesagentur für Arbeit nicht zu melden, um so dauerhaft oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum in den Genuss der Zahlung des Arbeitslosengeldes zu gelangen. (…)
Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage