Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 14 SGB II – Grundsatz des Fördern

(1 Beitrag mit § 14 SGB II – Grundsatz des Fördern)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 14 Grundsatz des Förderns

  • (1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.
  • (2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 genannten Dienststellen eng zusammen.
  • (3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen.
  • (4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Männchen mit Schlips und Schrifttzug Info
    Verletzung einer Aufklärungspflicht zum Fortzahlungsantrag – sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

    Hat ein Leistungsempfänger beim Jobcenter keinen Folgeantrag gestellt, kann ihm dennoch ein Leistungsanspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 14 SGB II – Grundsatz des Fördern abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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