Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 15 WoGGG – Ermittlung des Jahreseinkommens

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 1. Januar 2021)
§ 15 Ermittlung des Jahreseinkommens

  • (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
  • (2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen jeweils zu einem Drittel in den drei Jahren nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist.
  • (3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
  • (4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

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Beitragsliste

 

 In den folgenden Beiträgen habe ich § 15 WoGG angesprochen:


  • Taschenrechner vor rotem Paragraf
    Die Berechnung des Wohngeldes

    ... wenn Sie das Wohngeld selbst berechnen wollen, müssen Sie die Werte in der Formel aus § 19 WoGG entsprechend dem aufgezeigten Beispiel einsetzen und ...
    ... | mehr

 

WoGG – Wohngeldgesetz


§ 1 WoGG – Zweck des Wohngeldes (1)
§ 7 WoGG – Ausschluss vom Wohngeld (1)
§ 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung (2)
§ 15 WoGG – Ermittlung des Jahreseinkommens (1)
§ 18 WoGG – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (1)
§ 19 WoGG – Höhe des Wohngeldes (2)
§ 24 WoGG – Wohngeldbehörde und Entscheidung(1)
§ 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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