§ 1606 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
(2 Beiträge mit § 1606 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger)
§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
- (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
- (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1606 BGB angesprochen:
Grundsicherung im Alter und Elternunterhalt
... zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und zum Elternunterhalt mit kurzen Beispielsfällen für eine erste Übersicht ...
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Elternunterhalt – Haftung mehrerer Unterhaltsverpflichteter
... zur Quotierung des Elternunterhalts bei mehreren Kindern – mit einer kurzen Beispielberechnung ... | ... Link zu den Vorschriften der §§ 1606 ff. BGB ...
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