Personen, die das 65. Lebensjahr (bzw. ab Jahrgang 1945 jeweils zusätzlich einem Monat) vollendet haben, können Leistungen zur Grundsicherung im Alter erhalten. Dies gilt auch für voll erwerbsgeminderte Personen, vgl.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Erster Abschnitt
§ 41 Leistungsberechtigte
§ 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) §§ 41 f. SGB XII. Der zur Leistung verpflichtete Sozialhilfeträger kann Ansprüche nur überleiten und Elternunterhalt von den Kindern fordern, sofern das Gesamteinkommen des Kindes oberhalb 100 000 Euro liegt, § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen
…
(5) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 43 Abs. 5 S. 1 SGB XII alter Fassung.
Erst wenn über die Grundsicherung hinaus Bedürftigkeit der Eltern entsteht, müssen die Kinder ggf. den erforderlichen Unterhalt zahlen. Ein über die Grundsicherung im Alter hinausgehender Bedarf entsteht oft, wenn ein Elternteil in ein Pflegeheim muss und zusätzlich zu den Leistungen zur Grundsicherung im Alter z. B. eine zusätzliche Hilfe zur Pflege gemäß den § 61 Leistungsberechtigte
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 61 SGB XII zu gewähren ist.
Der Bundestag beschloss am 7. November in Berlin mit den Stimmen von Union und SPD sowie der Grünen das Angehörigen-Entlastungsgesetz von Bundessozialminister Hubertus Heil (SPD).
Danach müssen die Kinder gemäß dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro für die Heimkosten der Eltern aufkommen, wenn deren eigene Einkünfte nicht reichen.
Wenn das nach dem SGB XI zu gewährende Pflegegeld, ein Pflegewohngeld und ggf. vorrangige Unterhaltsansprüche des pflegebedürftigen Elternteils zu einem Restbedarf führen, tritt der Sozialhilfeträger für den Restbedarf ein. Der Sozialhilfeträger muss dann prüfen, ob diesbezüglich Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden können:
- Vorrangig ist der Ehegatte zum Unterhalt gegenüber dem pflegebedürftigen Ehegatten verpflichtet, § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1608 Abs. 1 S. 1 BGB. - Die Kinder des pflegebedürftigen Ehegatten sind erst danach zum Elternunterhalt verpflichtet, § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1606 BGB.
Beispiel 1:
Vater V und Mutter M erhalten Regelaltersrenten in Höhe von 800 € und 100 €.
Die Ehegatten erhalten Grundsicherung im Alter gemäß den §§ 41 ff., 19 SGB XII.
Ansprüche des Sozialhilfeträgers gegen die Kinder kommen gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII nicht in Betracht (sofern das Gesamteinkommen des Kindes unter 100 000 € liegt).
Beispiel 2:Vater V und Mutter M erhalten Rente in Höhe von 1600 € und 300 €.
Die Ehegatten erhalten keine Grundsicherung im Alter gemäß den §§ 41 ff., 19 SGB XII, sofern nicht besondere Umstände (z. B. Mehrbedarfe) geltend gemacht werden.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 2. Allerdings wird V schwer pflegebedürftig und muss ins Pflegeheim, sodass das Einkommen der Eheleute auch nicht mehr durch Pflegegeld und Pflegewohngeld zur Deckung des Bedarfs ausreicht.
V kann sein gesamtes Einkommen für die die Pflege einsetzen.
Für M besteht dann die Möglichkeit, ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter gemäß den §§ 41 ff. SGB XII zu erhalten.
Ggf. müssen die Kinder für einen Restbedarf im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit aufkommen.
Beispiel 4:
Wie Beispielsfall 3, aber M muss ins Heim.
V muss vorrangig für die Pflege seiner Ehefrau aufkommen. Er kann aber einen angemessenen Teil seiner Rente behalten. Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß den §§ 41 ff. SGB XII erhält V dann nicht.
Nach dem V müssen ggf. die Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und im Rahmen des Elternunterhalts für die Hilfe zur Pflege aufkommen.
Anmerkung zu Fall 4: familienrechtlich kann V meines Erachtens das zur Eigenbedarfssicherung erforderliche Einkommen behalten; ob er aber auch sein Einkommen zur Deckung der Pflege verwenden kann und ob er dann auch Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß den §§ 41 ff. SGB XII erhalten müsste, vermag ich zurzeit nicht zu klären. Für einen Hinweis auf die Lösung wäre ich dankbar.
Livia says
Guten Abend,
ich hoffe hier Hilfe zu bekommen.
Es geht darum, dass ich mit meinen Eltern in einem Haushalt lebe. Ich selber bin nicht bedürftig, muss aber wohl Unterhalt an meine Eltern zahlen, weil ich ein gutes Einkommen habe. Bevor ich wieder da eingezogen bin, war das so, dass meine Eltern Sozialleistungen gemäß Kapitel 3 erhalten haben. Seit ich da wohne, wurden die Kosten für Heizung und Wohnung nun durch 3 geteilt. Das kann ich ja nachvollziehen und ist auch korrekt. Dass das Sozialamt aber einfach mein Nettogehalt genommen hat und den über 1800 € liegenden Betrag zu 50% als Unterhalt festgesetzt hat, kann ich nicht nachvollziehen, zumal meine monatlichen Schulden nicht abgefragt wurden. Das ist meiner Meinung nach nicht korrekt. Den Betrag hat man dann hälftig meinem Vater und meiner Mutter als Einkommen (Unterhalt) hinzugerechnet und somit die Sozialzahlungen gekürzt. Das waren zunächst nur 200 € Unterhalt.
Meine Eltern bekamen dann einen Bescheid, wo es hieß, dass man sich bei der Berechnung vertan habe und der die 1800 € übersteigende Betrag nicht zu 50% sondern komplett als Unterhalt einzusetzen wäre. Diese Regelung mit den 50% würde nur bei Pflegebedürftigkeit meiner Eltern gelten. Aus den 200 € wurden 400 € Unterhalt, die ich zahlen muss. Das Sozialamt zahlt nichts. Mein Vater erhält eine Rente wg. Schwerbehinderung und könnte erst ab Oktober 2018 Grundsicherung beantragen. Meiner Mutter stehen wegen voller Erwerbsminderung nun ab 1.1.2018 schon Grundsicherungsleistungen zu. Normalerweise bin ich davon ausgegangen, dass ich für meine Mutter keinen Unterhalt mehr zahlen muss, da ich weniger als 100.000 € verdiene. Nun kam der Bescheid, in dem man den Unterhaltsanteil, den ich für meine Mutter gezahlt habe, nun komplett meinem Vater angerechnet hat. Eigentlich ist mein Vater, wenn man die Kosten für seinen Lebensunterhalt berechnet nur in Höhe von 18,90 € bedürftig. Meine Mutter hat ein geringeres Einkommen und somit besteht für meine Mutter eine höhere Bedürftigkeit als für meinen Vater. Müsste ich für meinen Vater nicht nur den Betrag von 18,90 € als Unterhalt zahlen? Und meine Mutter würde die Grundsicherung erhalten? Aber wie kann das sein, dass ich trotzdem den gleichen Betrag als Unterhalt zahlen muss wie vor dem Antrag auf Grundsicherung? Das Sozialamt zahlt nur 18,26€ als Grundsicherung für meine Mutter aus. Da mein Unterhalt nun komplett meinem Vater angerechnet wurde, entsteht ein Überschuss bei meinem Vater und wird meiner Mutter als Einkommen angerechnet.
Ich glaube nicht, dass es richtig ist. Ich kann doch nicht mehr Unterhalt an meinen Vater zahlen als er benötigt oder?
So wie es jetzt ist, hat sich der Aufwand für den Antrag auf Grundsicherung gar nicht gelohnt. Verdiene unter 100.000 € im Jahr und kann das nicht nachvollziehen, warum ich trotzdem noch die gleiche Summe als Unterhalt zahlen muss. Ich hoffe, den Sachverhalt verständlich beschrieben zu haben und würde mich über eine Rückmeldung sehr freuen. Kurz vor Weihnachten war diese Nachricht wirklich ein Schlag ins Gesicht.
Vielen Dank vorab für die Hilfe und es tut mir leid, dass es ein so langer Text wurde.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Livia,
hier in dem Artikel „Grundsicherung im Alter …“ finden Sie die Lösung nicht …
Die von Ihnen angesprochenen Fragen werden aber u. a. in dem Artikel „Die Haushaltsgemeinschaft im SGB II und SGB XII“ behandelt. Doch können Sie dann auch gerne Ihre Frage stellen, falls die Fragen sich nicht schon aus dem Artikel heraus beantworten lassen.
Grüße
Sönke Nippel
p.s.: bitte entschuldigen Sie die späte Antwort!